{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_499-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"2 StR 499/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 266 Abs. 1; StPO §§ 22 Nr. 1, 338 Nr. 1 1. Ein Richter ist nicht deshalb als Verletzter einer Untreue gemäß § 22 Nr. 1 StPO von der Entscheidung ausgeschlossen, weil die angeklagte Vermögens- straftat sich gegen eine als nichtrechtsfähiger Verein organisierte politische Partei richtete, deren Mitglied er ist. 2. Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung einer treuhänderisch verwalteten „schwarzen Kasse“ durch Verantwortliche einer politischen Partei führt auch dann zu einem Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der vorenthaltenen Mittel unter Umgehung der satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige Zwe- cke der Partei nach dem Gutdünken des Täters gefördert werden sollen (im Anschluss an BGHSt 40, 287). 3. Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes eines Gefährdungsscha- dens bei der Untreue.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Oktober 2006 \n\n2 StR 499/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 266 Abs. 1; StPO §§ 22 Nr. 1, 338 Nr. 1 \n\n1. Ein Richter ist nicht deshalb als Verletzter einer Untreue gemäß § 22 Nr. 1 \n\nStPO von der Entscheidung ausgeschlossen, weil die angeklagte Vermögens-\n\nstraftat sich gegen eine als nichtrechtsfähiger Verein organisierte politische \n\nPartei richtete, deren Mitglied er ist. \n\n2. Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte \n\nunter Einrichtung einer treuhänderisch verwalteten „schwarzen Kasse“ durch \n\nVerantwortliche einer politischen Partei führt auch dann zu einem Nachteil im \n\nSinne von § 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der vorenthaltenen Mittel \n\nunter Umgehung der satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige Zwe-\n\ncke der Partei nach dem Gutdünken des Täters gefördert werden sollen (im \n\nAnschluss an BGHSt 40, 287). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3. Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes eines Gefährdungsscha-\n\ndens bei der Untreue. \n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - LG Wiesbaden \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Untreue\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober \n\n2006 aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. September 2006, an denen \n\nteilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt , \nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \nin der Verhandlung, \nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \nbei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Vertreter des Angeklagten W. , \n\nJustizhauptsekretärin \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklag-\n\nten wegen Untreue bzw. wegen Beihilfe zur Untreue durch \n\nBeteiligung an der Vorlage unrichtiger Rechenschaftsberich-\n\nte der CDU-Deutschlands beim Präsidenten des Deutschen \n\nBundestages verurteilt worden sind, sowie in den Strafaus-\n\nsprüchen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue zu einer \n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-\n\nckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten W. hat es \n\n2 \n\n3 \n\nwegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 170 \n\nEuro verurteilt. \n\n1. Das Landgericht hat zur Vorgeschichte der Taten unter anderem Fol-\n\ngendes festgestellt: \n\na) Der Angeklagte K. war von 1970 bis 1987 Geschäftsführer des \n\nLandesverbandes Hessen der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands \n\n(CDU), von 1980 bis 1987 Generalsekretär und von 1991 bis Januar 1998 Lan-\n\ndesvorsitzender der CDU Hessen (im Folgenden: Landesverband). Von 1992 \n\nbis Ende 1998 war er Mitglied des Vorstands und des Präsidiums des Bundes-\n\nverbands der CDU Deutschlands (im Folgenden: Bundesverband). Der Ange-\n\nklagte W. war ab 1977 bis 2000 in einer eigenen Kanzlei als Wirt-\n\nschaftsprüfer und Steuerberater tätig. Im Rahmen eines umfangreichen bis \n\n1999 bestehenden Mandats betreute der Angeklagte sowohl Angelegenheiten \n\ndes Bundesverbands als auch solche des Landesverbands. Unter anderem \n\nprüfte er die Rechenschaftsberichte der CDU Hessen für die Jahre 1994 bis \n\n1997 und erstellte die Testate. Der frühere Mitangeklagte \n\nWi. hatte seit 1976 das Amt des Schatzmeisters des Landesverbands in-\n\nne. \n\n4 \n\nIn der zweiten Hälfte der 70er Jahre bis 1983 entstand aus verschiede-\n\nnen Quellen - namentlich Wahlkampf-Kosten-Erstattungen, Zinseinnahmen so-\n\nwie Zuwendungen unbekannter, vom Landgericht nicht aufgeklärter Herkunft - \n\nein erhebliches Geldvermögen des Landesverbands, das in dessen offiziellem \n\nRechnungswesen nicht aufgeführt war. Es wurde ab 1979 auf verschiedenen \n\nKonten und Depots der M. bank F. angelegt. Kontoinhaber war der \n\nLandesverband; er wurde jedoch unter verdeckter Bezeichnung geführt. Einzel-\n\nvollmachten besaßen nur Wi. und der Angeklagte K. , der \n\nvon den verdeckten Mitteln zwischen 1979 und 1983 Kenntnis erlangte; den \n\nübrigen Mitgliedern des Landesvorstands waren weder diese sog. \"C-Konten\" \n\n(oder \"Vorkonten\") noch das sog. \"Sondervermögen\" überhaupt bekannt. Die \n\nHöhe des verdeckten Vermögens betrug 1979 7,2 Mio. DM, 1982 ca. 15 Mio. \n\nDM, im Jahr 1983 ca. 22,4 Mio. DM. \n\n5 \n\nb) Im Jahr 1983 wurden in der Folge der sog. Flick-Affäre durch das Ge-\n\nsetz vom 22. Dezember 1983 umfangreiche Änderungen des Parteiengesetzes \n\nbeschlossen, die zum 1. Januar 1984 in Kraft traten und eine Rechenschafts-\n\npflicht der politischen Parteien über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel vor-\n\nsahen. Der Kommission, die die Vorschläge zur Neufassung vorbereitet hatte, \n\ngehörte auch der Angeklagte W. an. \n\n6 \n\nVor dem Hintergrund der zur Änderung des Parteiengesetzes führenden \n\nDiskussionen beschlossen der Angeklagte K. und Wi. , die \n\nverdeckten Vermögenswerte nicht zu offenbaren und durch Verbringen auf aus-\n\nländische Konten weitergehende Geheimhaltung zu sichern; sie wollten so eine \n\nDiskussion über die Herkunft der Mittel vermeiden und diese für politische Zwe-\n\ncke der CDU Hessen sichern. Überdies sollten mögliche Forderungen und Ver-\n\nwendungsvorschläge aus dem Landesverband und dessen selbständigen Un-\n\ntergliederungen sowie aus dem Bundesverband verhindert werden. In der zwei-\n\nten Jahreshälfte 1983 beschlossen daher K. und Wi. , das \n\nGeld von den \"Vorkonten\" bei der M. bank in die Schweiz zu transferieren \n\nund eigenmächtig ohne Beschlüsse oder Auftrag des Landesvorstands zur \n\nVerwendung für Zwecke der CDU Hessen nach und nach zurückzuführen. Der \n\nAngeklagte W. erfuhr erstmals im Dezember 1983 von den \"Vorkonten\". \n\nIhm wurde der Auftrag erteilt, den auf den \"C-Konten\" vorhandenen Geldbetrag \n\nverdeckt in die Schweiz zu verlagern und treuhänderisch zu verwalten. Ein ent-\n\nsprechender Treuhandvertrag wurde am 22.12.1983 geschlossen; als Vertreter \n\ndes Treugebers - des Landesverbands - traten der Angeklagte K. und \n\n Wi. auf. In Ausführung des Auftrags hob der Angeklagte W. \n\n das gesamte Guthaben von zusammen ca. 22,4 Mio. DM in acht Teilbe-\n\nträgen bar von den Konten bei der M. bank ab, zahlte es auf ein \"Zwischen-\n\nkonto\" mit verschleiertem Kontoinhaber bei einer anderen Bank ein und transfe-\n\nrierte davon schließlich 20,8 Mio. DM auf Treuhänder-Nummernkonten bei der \n\nSch. Bankgesellschaft in Z. (S. : später umbenannt in U. ). \n\nKontoinhaber war der Angeklagte W. ; der U. war bekannt, dass der \n\nLandesverband wirtschaftlich Berechtigter war. Dem Angeklagten K. und \n\n Wi. erteilte der Angeklagte W. vereinbarungsgemäß Kon-\n\nten-Vollmachten. Die Vollmacht des Angeklagten K. wurde bei dessen \n\nAusscheiden aus dem Amt des Landesgeschäftsführers 1987 gelöscht. \n\n7 \n\nDer Angeklagte W. verwaltete die Konten und Depots treuhände-\n\nrisch. Durch Zinsgutschriften und Wertpapiergeschäfte wurde eine kapital-\n\nmarktübliche, durchschnittliche Rendite erzielt. Im Zeitraum vom 1. Januar 1986 \n\nbis 22. Juli 1993 wurden von den Konten insgesamt rund 14,4 Mio. DM bar ab-\n\ngehoben und auf verschiedenen Kanälen dem offiziellen Rechnungswerk des \n\nLandesverbands oder von dessen selbständigen CDU-Untergliederungen zuge-\n\nführt. Kontoverfügungen traf der Angeklagte W. in der Regel nur auf \n\nWeisung des Wi. ; ausnahmsweise erfolgte auf Weisung des \n\nAngeklagten K. im Jahr 1986 eine Zahlung an den Hessischen \n\nE.-Verein in Höhe von 200.000 DM. \n\n8 \n\nUm möglichst hohe Rückflüsse in das offizielle Vermögen der CDU zu \n\nermöglichen, ohne die Herkunft dieser Mittel offen legen zu müssen, täuschten \n\ndie Beteiligten in den Jahren 1989 und 1991 angebliche Vermächtnisse anonym \n\ngebliebener, tatsächlich nicht existierender Erblasser vor. 1989 wurde so dem \n\nLandesverband ein Betrag von ca. 4 Mio. DM zugeführt, 1991 dem Landesver-\n\nband 2 Mio. DM und dem Stadtkreisverband F. ein Betrag von 3,5 Mio. \n\nDM. \n\n9 \n\nc) Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) wurde in den Jahren 1992 und 1993 eine No-\n\nvellierung des Parteiengesetzes vorbereitet, welches unter anderem wesentlich \n\nerweiterte Publizitäts- und Rechenschaftspflichten der politischen Parteien vor-\n\nsah und ab 1. Januar 1994 galt (im Folgenden: PartG 1994). Der Angeklagte \n\nK. übernahm Anfang Juli 1993 das Amt des Bundesministers des Inneren \n\nund war jedenfalls von diesem Zeitpunkt an mit den Gesetzesvorhaben mehr-\n\nfach befasst und über die Beratungen umfassend informiert. Nach der ab \n\n1. Januar 1994 bis zum Jahr 2002 geltenden Fassung des Gesetzes waren die \n\nParteien verpflichtet, jeweils bis zum 30. September eines Jahres bei dem Prä-\n\nsidenten des Deutschen Bundestages einen Rechenschaftsbericht für das \n\nvorangegangene Jahr mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie ei-\n\nner Vermögensrechnung einzureichen. Wenn ein den Vorschriften des \n\n5. Abschnitts des PartG 1994 entsprechender Rechenschaftsbericht nicht bis \n\nzum 31. Dezember des Folgejahres vorgelegt wurde, verlor die Partei den An-\n\nspruch auf staatliche Teilfinanzierung, die nach einem an die Zahl der Wähler-\n\nstimmen gekoppelten (Wählerstimmenanteil) und einem an die Höhe von Mit-\n\ngliedsbeiträgen und Spenden gekoppelten Anteil (Zuwendungsanteil) unter-\n\nschied. \n\n10 \n\nDa auf Grund der zu erwartenden verschärften Rechenschaftspflichten \n\nmit einer intensiveren Kontrolle zu rechnen war, beschlossen der Angeklagte \n\nW. und Wi. im Jahr 1993, das in der Schweiz befindliche \n\nTreuhandvermögen des Landesverbands weitergehend als bisher zu verschlei-\n\nern und eine Aufdeckung auch in der Zukunft zu verhindern. Der Angeklagte \n\nK. hatte von diesem Vorhaben Kenntnis und billigte es. \n\n11 \n\nAm 13. Mai 1993 wurde auf Veranlassung des Angeklagten W. in \n\nV. die Stiftung \"Za. \", eine Stiftung Liechtensteinischen Rechts, ge-\n\ngründet. Einziger Begünstigter der Stiftung war der Landesverband, satzungs-\n\nmäßiger Zweck der Stiftung Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stif-\n\ntung. Als Stiftungsräte wurden die Geschäftsführer des Finanzkontors in V. \n\neingesetzt, das die Stiftungsgründung durchführte; im Statut und in einem sog. \n\nBeistatut wurden die Stiftungsräte jedoch zu Gunsten eines Beirats von der \n\nEntscheidungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Stiftungsvermögens \n\nausgeschlossen; ihnen war auch jede Auskunft gegenüber dem Begünstigten \n\noder Dritten untersagt. Als Beiräte wurden der Angeklagte W. und \n\nWi. eingesetzt. Ausschüttungen zugunsten des begünstigten Landes-\n\nverbands durften grundsätzlich nur nach Weisung durch die Beiräte und aus \n\nden Erträgen erfolgen, das Kapital sollte erhalten bleiben. Dem Begünstigten \n\ndurfte die Existenz der Stiftung nicht offenbart werden. Die Beiräte waren ver-\n\npflichtet, unverzüglich jeweils Nachfolger für den Fall ihrer dauerhaften Verhin-\n\nderung zu benennen; diese Verpflichtung erfüllten sie aber bis zur Aufdeckung \n\nder Stiftung im Jahr 2000 nicht. \n\n12 \n\nNach der Stiftungsgründung wurde im Juli 1993 das gesamte Treuhand-\n\nvermögen auf Konten der Stiftung \"Za. \" übertragen, die ebenfalls bei der \n\nU. -Bank in Z. eingerichtet wurden. Dort wurde es bis zu seiner Aufde-\n\nckung im Januar 2000 in der oben genannten Weise verwaltet. Von dem Konto \n\nder Stiftung hob der Angeklagte W. zwischen Juli 1993 und Dezember \n\n1999 insgesamt ca. 9,93 Mio. DM in bar ab; diese Mittel wurden nach Weisung \n\ndes Wi. über verdeckte Einzahlungen ganz überwiegend dem \n\nLandesverband sowie dem Stadtkreisverband F. der CDU zugeführt, um \n\ndort bestehende Verbindlichkeiten auszugleichen und laufende Kosten, insbe-\n\nsondere aus Wahlkämpfen, zu bestreiten. Kleinere Zahlungen erfolgten u.a. an \n\nden Hessischen E.-Verein und an den CDU-Kreisverband We. . Um ei-\n\nnen hohen Mittelrückfluss ohne Aufdeckung der Herkunft zu ermöglichen, wur-\n\nde im August 1995 ein weiteres angebliches \"Vermächtnis\" in Höhe von ca. 3,5 \n\nMio. DM vorgetäuscht, über verdeckte Bareinzahlungen auf offizielle Konten der \n\nCDU geleitet und von dem Schatzmeister Wi. in Ausführung des \n\nangeblichen Willens eines erfundenen anonymen Erblassers Anfang 1996 dem \n\nKreisverband F. der CDU zugewendet. \n\n13 \n\nDas Vermögen der Stiftung \"Za. \" betrug zwischen 1993 (ca. \n\n20,1 Mio. DM) und 1999 (ca. 17 Mio. DM) im Durchschnitt ca. 18 Mio. DM; bei \n\nAufdeckung und Auflösung im Januar 2000 befanden sich 16,8 Mio. DM auf \n\nKonten der Stiftung. \n\n14 \n\nDie von der Stiftung zurücktransferierten Mittel wurden für Zwecke und \n\nzur Unterstützung von Gliederungen der CDU eingesetzt. Die unmittelbare \n\nZweckbestimmung traf jeweils Wi. . Dieser informierte den Ange-\n\nklagten K. , der seit 1991 Landesvorsitzender der CDU Hessen war, zu-\n\nmindest über den Rückfluss des angeblichen Vermächtnisses im Jahr 1995. \n\nWeitere Beteiligungen des Angeklagten K. an konkreten Zuwendungen sind \n\nnicht festgestellt. Eine persönliche Bereicherung der Angeklagten oder des \n\n Wi. ist nicht festgestellt und war von den Beteiligten auch nicht \n\nbeabsichtigt. \n\n15 \n\n2. Der Verurteilung hat das Landgericht unter Beschränkung gemäß \n\n§ 154 a Abs. 2 StPO allein das Verhalten der Angeklagten ab 1. August 1995 \n\nzu Grunde gelegt und insoweit zu den Taten und den Tatfolgen Folgendes fest-\n\ngestellt: \n\n16 \n\na) Der Angeklagte K. nahm als Landesvorsitzender und Mitglied \n\ndes Landesvorstands der CDU Hessen in den Jahren 1995, 1996 und 1997 an \n\nden Beratungen des Haushalts des Landesverbands für das jeweils folgende \n\nJahr teil und wirkte an der Verabschiedung dieser Haushalte mit. Dabei ver-\n\nschwieg er jeweils das Vorhandensein des Vermögens der Liechtensteinischen \n\nStiftung \"Za. \" in Höhe von durchschnittlich 18 Mio. DM; diese Summe \n\nentsprach etwa dem Fünffachen des damaligen offiziellen Haushalts des Lan-\n\ndesverbands. Dem Landesverband standen die Mittel für seine Haushaltspla-\n\nnungen daher nicht zur Verfügung. \n\n17 \n\nIn den Jahren 1995, 1996 und 1997 nahmen der Angeklagte K. als \n\nLandesvorsitzender und der frühere Mitangeklagte Wi. als Lan-\n\ndesschatzmeister darüber hinaus an den Beratungen und Verabschiedungen \n\nder Rechenschaftsberichte des Landesverbands für die Jahre 1994, 1995 und \n\n1996 teil. In den Rechenschaftsberichten war das Vermögen der Stiftung \"Za. \n\n \" jeweils nicht berücksichtigt. K. und W. unterzeichneten die \n\nBerichte ebenso wie Wi. in Kenntnis ihrer inhaltlichen Unrichtig-\n\nkeit. Die Berichte des Landesverbands gingen, wie sie wussten, in die Rechen-\n\nschaftsberichte des Bundesverbands der CDU ein, die dieser dem Präsidenten \n\ndes Deutschen Bundestages zuleitete und auf deren Grundlage der Zuwen-\n\ndungsanteil der staatlichen Parteienfinanzierung berechnet wurde. \n\n18 \n\nDabei war dem Angeklagten K. bewusst, dass nach den zur Tatzeit \n\ngeltenden Regelungen des PartG 1994 ein Anspruch der Bundespartei entfiel, \n\nwenn nicht ein den Anforderungen des 5. Abschnitts des PartG genügender \n\nRechenschaftsbericht bis zum Ablauf des jeweils folgenden Jahres vorgelegt \n\nwurde. Er hielt es zumindest für möglich, dass diese Regelung nicht allein die \n\nVorlage eines formell ordnungsgemäßen, sondern eines im Wesentlichen in-\n\nhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts verlangte, dass eine spätere Aufde-\n\nckung der Unrichtigkeiten die Rückforderung von Zuwendungen gegenüber der \n\nBundespartei zur Folge haben könnte und dass sich der Landesverband Hes-\n\nsen in diesem Fall Regressforderungen der Bundespartei ausgesetzt sehen \n\nkönnte. Diese Gefahren nahm der Angeklagte K. nach den Feststellungen \n\ndes Landgerichts billigend in Kauf. \n\n19 \n\nBeim Ausscheiden aus seinem Amt als Landesvorsitzender im Januar \n\n1998 offenbarte der Angeklagte K. seinem Nachfolger sowie dem Lan-\n\ndesverband das Bestehen des Auslandsvermögens der Stiftung \"Za. \" \n\npflichtwidrig nicht, so dass dem Landesverband die Existenz dieses Vermögens \n\nweiter verborgen blieb. \n\n20 \n\nDer Angeklagte W. unterstützte die Handlungen des Angeklagten \n\nK. sowie des früheren Mitangeklagten Wi. , indem \n\ner auch im abgeurteilten Tatzeitraum die Verwaltung der verschleierten Vermö-\n\ngenswerte treuhänderisch durchführte, die banktechnische Abwicklung der \n\nVermögensverwaltung veranlasste und leitete, die Barentnahmen und Barein-\n\nzahlungen vornahm sowie die Verschleierung des angeblichen Vermächtnisses \n\norganisierte. Er unterschrieb überdies die Testate für die Rechenschaftsberichte \n\nder CDU Hessen für die Jahre 1994, 1995 und 1996. Die Möglichkeit des Ver-\n\nlustes staatlicher Mittel, insbesondere des Zuwendungsanteils, aufgrund der \n\nunrichtigen Rechenschaftsberichte erkannte auch er und nahm sie billigend in \n\nKauf. \n\n21 \n\nb) Nachdem Ende 1999 erste Hinweise auf das Auslandsvermögen der \n\nStiftung \"Za. \" öffentlich geworden waren, versuchten die Angeklagten in \n\nersten Stellungnahmen zunächst, den Sachverhalt weiter zu verschleiern. \n\nNachdem Unklarheiten und Widersprüche in ihren Darstellungen weitere Nach-\n\nforschungen durch den Landesverband Hessen der CDU nach sich zogen, of-\n\nfenbarten sie den festgestellten äußeren Sachverhalt im Januar 2000 weitge-\n\nhend und wirkten an der Rückführung des Vermögens der im Januar 2000 li-\n\nquidierten Stiftung \"Za. \" mit. \n\n22 \n\nNach Aufdeckung im Dezember 1999/Januar 2000 stellte der Präsident \n\ndes Deutschen Bundestages mit Bescheid vom 14. Februar 2000 fest, dass auf \n\nGrund des falschen Rechenschaftsberichts der CDU Deutschlands für das Jahr \n\n1998 an die Gesamtpartei ein staatlicher Förderbetrag von ca. 41,35 Mio. DM \n\nzu Unrecht ausgezahlt worden sei. Hiervon forderte der Präsident des Deut-\n\nschen Bundestages unter Verrechnung mit Abschlagszahlungen von der Ge-\n\nsamtpartei 35,85 Mio. DM zurück. Von der hiervon auf den Bundesverband ent-\n\nfallenden Summe von 21 Mio. DM trug nach Abschluss eines entsprechenden \n\nVergleichs der Landesverband im Ergebnis 10,5 Mio. DM. Hinsichtlich der zu-\n\nrückliegenden Jahre von 1994 bis 1997 sah der Präsident des Deutschen Bun-\n\ndestages im Rahmen seiner Ermessensausübung von Rückforderungen staatli-\n\ncher Zuwendungen aus Gründen des Übermaßverbotes ab. Von der CDU \n\nDeutschlands gegen den Bescheid vom 14. Februar 2000 eingelegte Rechts-\n\nmittel blieben im Ergebnis erfolglos; durch Beschluss vom 17. Juni 2004 (NJW \n\n2005, 126 = BVerfGE 111, 54) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfas-\n\nsungsbeschwerde der CDU Deutschlands gegen die rechtskräftige fachgericht-\n\nliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Der finanzielle Spielraum des \n\nBundesverbands und des Landesverbands wurde durch die Rückforderungen \n\nstark belastet. Zur Schadensminderung wurden Mittel durch eine Mitgliederum-\n\nlage aufgebracht. Regresszahlungen der Angeklagten an die Partei wurden \n\nweder gefordert noch erbracht. \n\n23 \n\n3. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten, sie seien davon \n\nausgegangen, dass das PartG 1994 die Sanktion des Wegfalls des Zuwen-\n\ndungsanteils der staatlichen Teilfinanzierung nur an das vollständige Fehlen \n\neines Rechenschaftsberichts der Partei, nicht aber an die Vorlage eines inhalt-\n\nlich unrichtigen Berichts knüpfe, für widerlegt gehalten und angenommen, dass \n\ndie Angeklagten die Möglichkeit von Rückforderungen erkannten. \n\n24 \n\nEs hat das Verhalten des Angeklagten K. (sowie des früheren Mit-\n\nangeklagten Wi. ) als Untreue in der Tatvariante des Treuebruchs \n\ngewertet und als einheitliche Tat angesehen. Soweit den vom Landgericht an-\n\ngenommenen sieben Teilakten teils aktives Tun, teils Unterlassen zugrunde lag, \n\nhat es den Schwerpunkt der Tat im Unterlassen der Aufklärung gesehen. \n\n25 \n\nAls Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB hat das Landge-\n\nricht einen Gefährdungsschaden für den Bundesverband durch die Gefahr des \n\nVerlustes staatlicher Teilfinanzierung für die Jahre ab 1994 angesehen. Einen \n\nGefährdungsschaden des Landesverbands hat es darüber hinaus dahingehend \n\nangenommen, dass die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme des Landes-\n\nverbands zur Leistung von Schadensersatz an den Bundesverband bestanden \n\nhabe. Schließlich hat es einen Gefährdungsschaden des Landesverbands darin \n\ngesehen, dass der Angeklagte K. gemeinsam mit dem früheren Mitange-\n\nklagten Wi. erhebliches Vermögen des Landesverbandes vor \n\ndiesem verborgen und nach Art einer \"schwarzen Kasse\" nach eigenem Gut-\n\ndünken verwendet und hierdurch die Dispositionsfähigkeit des Landesverbands \n\nin schwerwiegender Weise beeinträchtigt habe. Der Angeklagte W. habe \n\nzu dieser einheitlichen Tat Beihilfe geleistet. Das Vorliegen eines Verbotsirr-\n\ntums bei den Angeklagten hat das Landgericht ausgeschlossen. \n\n26 \n\nBei der Strafzumessung hat der Tatrichter angenommen, es seien zwar \n\ndie Voraussetzungen eines Regelbeispiels eines besonders schweren Falles \n\ngemäß § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB gegeben, weil \n\nein Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht worden sei. Die Indizwir-\n\nkung des Regelbeispiels sei aber aufgrund des Umstands widerlegt, dass die \n\nAngeklagten keine persönliche Bereicherung anstrebten. Eine bandenmäßige \n\nBegehung gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist im Urteil nicht erörtert. \n\n27 \n\nBei dem Angeklagten K. hat das Landgericht den Strafrahmen des \n\n§ 266 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Unterlassungscharakter der Tat gemäß \n\n§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei dem Angeklag-\n\nten W. hat es eine doppelte Strafrahmenmilderung gemäß § 27 Abs. 2 \n\nStGB und gemäß § 28 Abs. 1 StGB vorgenommen. Die als schuldangemessen \n\nangesehenen Strafen hat es herabgesetzt, weil es das Vorliegen einer rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr Dauer unter Verstoß \n\ngegen Art. 6 Abs. 1 MRK angenommen hat. \n\n28 \n\nGegen das Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Ver-\n\nfahrensrügen und der Sachrüge. Während die Verfahrensrügen unbegründet \n\nsind, führt die Sachrüge zur teilweisen Aufhebung des Urteils. \n\nII. \n\n29 \n\n30 \n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. \n\n1. Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge eines Verstoßes gegen \n\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Hinblick auf den Beweisantrag zur Vernehmung \n\ndes Zeugen H. ist unbegründet. In der Ablehnung des Antrags mit der Be-\n\ngründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte am \n\n14. Januar 2000 gegenüber dem Zeugen erklärte, er habe angenommen, das \n\nVermögen sei schon seit langem vollständig zurückgeführt, liegt aus den vom \n\nGeneralbundesanwalt schon in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend darge-\n\nlegten Gründen keine unzulässige Beweisantizipation. \n\n31 \n\n2. Unbegründet ist auch die von beiden Angeklagten erhobene Rüge des \n\nVerstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO durch Zurückweisung des Antrags auf \n\nVernehmung des Zeugen Prof. Dr. I. wegen Bedeutungslosigkeit der \n\nBeweistatsache. Die Beweisbehauptung, der Zeuge hätte, wenn er im Jahr \n\n1994 von den Angeklagten als Sachverständiger konsultiert worden wäre, die \n\nAuskunft erteilt, §§ 19, 23 PartG 1994 setze für den Anspruch auf staatliche \n\nTeilfinanzierung keinen inhaltlich richtigen, sondern nur einen den formellen \n\nAnforderungen genügenden Rechenschaftsbericht der Partei voraus, konnte als \n\nsolche als tatsächlich bedeutungslos angesehen werden, denn unstreitig hatten \n\ndie Angeklagten den Zeugen zur Tatzeit gerade nicht befragt; er hatte ihnen \n\nauch sonst keine Auskunft zu der Rechtsfrage gegeben. \n\n32 \n\nDass die genannte Frage im Jahr 1994 streitig gewesen ist, hat das \n\nLandgericht nicht übersehen. Tatsächlich zielte, worauf der Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend hingewiesen hat, der Beweisantrag eher auf eine - insoweit un-\n\nzulässige - Einführung eines Sachverständigengutachtens zu der im Verfahren \n\nstreitigen Rechtsfrage im Wege einer \"hypothetischen\" Tatsachenbekundung \n\nab. Soweit es einen im Zeugenbeweis zu klärenden Tatsachenkern betraf, hat \n\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die möglichen Bekundungen des \n\nZeugen weder für die Beweiswürdigung zu der Frage von Bedeutung waren, \n\nwas die Angeklagten tatsächlich annahmen, noch für die Klärung der Frage, ob \n\nsie jedenfalls die Möglichkeit einer von ihrer eigenen abweichenden Auslegung \n\nerkannten und billigten. \n\n33 \n\n3. Die vom Angeklagten W. erhobene Verfahrensrüge eines Ver-\n\nstoßes gegen § 22 Nr. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 2 StPO ist, ihre Zulässig-\n\nkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Der Vorsitzende der erkennenden Straf-\n\nkammer war nicht deshalb gesetzlich von der Mitwirkung an der Entscheidung \n\nausgeschlossen, weil er - zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und des Urteils, \n\nmöglicherweise aber auch schon zur Tatzeit - Mitglied des Landesverbandes \n\nHessen der CDU Deutschlands war. \n\n34 \n\nDie Zulässigkeit der Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zweifel-\n\nhaft, weil die Revision nicht vorträgt, dass der Richter schon zu dem Zeitpunkt \n\nMitglied des Landesverbandes gewesen ist, zu dem ein durch das Verhalten \n\nder Angeklagten verursachter Nachteil eingetreten ist, oder aus welchen tat-\n\nsächlichen Gründen der Richter als Mitglied der Partei zu einem späteren Zeit-\n\npunkt Geschädigter der verfahrensgegenständlichen Taten geworden sein \n\nkönnte. \n\n35 \n\nDies kann aber dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist. \n\nDer Ausschluss eines Richters von der Mitwirkung gemäß § 22 Nr. 1 StPO setzt \n\nvoraus, dass er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persön-\n\nlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 1, 298; BGHR StPO \n\n§ 22 Verletzter 1). Die Vorschrift ist eng auszulegen. Die Eigenschaft als Ver-\n\nletzter ist, wie der Senat schon in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen \n\nBeschluss vom 11. Juli 2006 - 2 StR 499/05 - entschieden hat, nicht schon des-\n\nhalb gegeben, weil Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die sich gegen ei-\n\nne als nicht rechtsfähiger Verein organisierte politische Partei richtet, deren Mit-\n\nglied der verfahrensbeteiligte Richter ist. \n\n36 \n\nZwar bestimmt § 54 Satz 1 BGB, dass auf nicht rechtsfähige Vereine die \n\nVorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Da-\n\nnach wäre sämtlichen Mitgliedern einer Partei deren Vermögen in gesamthän-\n\nderischer Verbundenheit gemäß § 718 Abs. 1 BGB zugeordnet; eine Vermö-\n\ngensträgerschaft der Partei selbst schiede aus. So hat in der Tat das Reichs-\n\ngericht für den Fall eines kleinen nicht eingetragenen Idealvereins entschieden \n\n(RGSt 33, 316). Es besteht heute aber Einigkeit darüber, dass diese Grundsät-\n\nze jedenfalls für Großorganisationen wie Parteien oder Gewerkschaften nicht \n\npassen und modifiziert werden müssen. Die zivilrechtlichen Grundsätze sind \n\nüberdies durch Regelungen des Parteienrechts überlagert und durch parteiin-\n\nterne Regelungen der Satzungen abgeändert oder ausgeschlossen. So gehen \n\netwa die §§ 24, 26, 26a PartG von einer Rechtsträgerschaft der Partei aus; § 37 \n\nPartG schließt die persönliche Haftung von Mitgliedern für Verbindlichkeiten der \n\nPartei aus. Entsprechendes regelt § 35 Abs. 1 und 2 des Statuts der CDU \n\nDeutschlands; die Partei will ihre Mitglieder im Innenverhältnis nämlich gerade \n\nnicht wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft behandeln (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 11. Juli 2006 in dieser Sache). Das einzelne Parteimitglied ist da-\n\nher durch einen dem Parteivermögen zugefügten Vermögensschaden nicht \n\nunmittelbar in seinen durch § 266 StGB geschützten Rechten verletzt. Entge-\n\ngen der Ansicht der Revision kommt es hierfür nicht entscheidend darauf an, \n\nwelchem Landesverband das Mitglied angehört. Der Beitritt zu dem nicht \n\nrechtsfähigen Verein begründet eine unmittelbare Mitgliedschaft sowohl im \n\nKreis- und Landesverband als auch im Bundesverband der CDU; der Letztere \n\nist nicht eine Dachorganisation, deren Mitglieder allein die Landesverbände \n\nsind. \n\n37 \n\nDer Vorsitzende der Strafkammer war daher weder durch den der Ankla-\n\nge und dem Urteil zugrunde liegenden Vermögensschaden auf der Ebene des \n\nLandesverbands Hessen noch durch einen dem Bundesverband entstandenen \n\nVermögensschaden in seinen persönlichen Vermögensrechten unmittelbar be-\n\ntroffen und damit Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO. Das gilt erst recht, \n\nsoweit der verbleibende Vermögensnachteil der Partei nachträglich durch eine \n\nbei den Mitgliedern erhobene Umlage ausgeglichen wurde; diese stellt eine nur \n\nmittelbare Auswirkung der verfahrensgegenständlichen Taten dar. Die mittelba-\n\nre Betroffenheit eines Richters kann allenfalls Grundlage einer Ablehnung we-\n\ngen Befangenheit gemäß § 24 StPO sein; dies ist vorliegend nicht geltend ge-\n\nmacht worden. \n\nIII. \n\n38 \n\nDie von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung \n\ndes Urteils in dem in der Urteilsformel bezeichneten Umfang. Das Landgericht \n\nhat auf der Grundlage einer unzutreffenden Beurteilung des Konkurrenzverhält-\n\nnisses nicht hinreichend zwischen den einzelnen Tathandlungen differenziert; \n\nhierdurch ist es zu einer rechtsfehlerhaften Würdigung gelangt. \n\n39 \n\n1. Im Ergebnis zutreffend sind allerdings der Angeklagte K. wegen \n\nUntreue zu Lasten des Landesverbands Hessen durch Unterhaltung einer \n\n\"schwarzen Kasse\" und der Angeklagte W. wegen Beihilfe hierzu verur-\n\nteilt worden. \n\n40 \n\na) Das Landgericht hat eine einheitliche Tat des Angeklagten K. \n\nund des \n\nfrüheren Mitangeklagten \n\n Wi. angenommen, die sich \n\n- nach Beschränkung der Strafverfolgung auf den Zeitraum ab 1995 - vom \n\n20. September 1995 bis zum Januar 1998 erstreckt habe (UA S. 211). Diese \n\nTat hat es als \"fortdauerndes Verschweigen der Existenz eines wesentlichen \n\nVermögensbestandteils\" des Landesverbands ab 1995 beschrieben; als Teilak-\n\nte hat es das Unterlassen der Aufklärung über das vorhandene Auslandsver-\n\nmögen bei der Mitwirkung an den unzutreffenden Rechenschaftsberichten des \n\nLandesverbands vom 20. September 1995 (für 1994), vom 28. Juni 1996 (für \n\n1995) und vom 7. Juli 1997 (für 1996) sowie an den Beschlussfassungen über \n\ndie Haushalte des Landesverbands vom 8. Dezember 1995 (für 1996), vom \n\n6. Dezember 1996 (für 1997) und vom 5. Dezember 1997 (für 1998) und das \n\nUnterlassen pflichtgemäßer Aufklärung bei Ausscheiden der Vorstandsmitglie-\n\nder K. und Wi. aus ihren Ämtern im Jahr 1998 angesehen. \n\nHierdurch sei von K. und Wi. gegen die auf ihrer Vor-\n\nstandsmitgliedschaft beruhende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen wor-\n\nden. Durch dieselbe Tat habe der Angeklagte K. zugleich eine Vermö-\n\ngensbetreuungspflicht zugunsten des Bundesverbands verletzt, welche sich \n\naus seiner Position als Mitglied des Bundesvorstands und des Präsidiums der \n\nPartei ergeben habe. Zu dieser einheitlichen gemeinschaftlichen Tat habe der \n\nAngeklagte W. Beihilfe geleistet. Gefährdungsschäden seien dem Bun-\n\ndesverband durch die Gefahr des Verlustes der jährlichen Zuwendungsanteile \n\nder staatlichen Teilfinanzierung (UA S. 188), dem Landesverband durch die \n\nGefahr von Regressforderungen der Bundespartei (UA S. 190 ff.) sowie durch \n\neigenmächtige Verfügung über eine \"schwarze Kasse\" und Beeinträchtigung \n\nder Dispositionsfreiheit entstanden (UA S. 202 f.). \n\n41 \n\nb) Soweit es eine Untreue gegenüber dem Landesverband durch Vor-\n\nenthalten der verdeckten Guthaben betrifft, geht das Landgericht zutreffend von \n\neiner einheitlichen, gemeinschaftlich begangenen Unterlassungstat des Ange-\n\nklagten K. und des früheren Mitangeklagten Wi. aus; diese \n\nerstreckte sich jedenfalls vom Zeitpunkt der Verlagerung der Vermögenswerte \n\nauf Konten in der Schweiz (1983) über die Einbringung in die liechtensteinische \n\nStiftung (1993) hinaus bis zur Aufdeckung im Jahr 1999 und zur Rückführung \n\nder Guthaben der Stiftung \"Za. \" an den Landesverband (vgl. UA S. 210 \n\nf.). \n\n42 \n\nDie Übertragung der Guthaben der so genannten \"C-Konten\" auf \n\nschweizerische Konten, deren Inhaber der Angeklagte W. war, im Jahr \n\n1983 verstieß gegen die Vermögensbetreuungspflicht, welche der Angeklagte \n\nK. und der frühere Mitangeklagte Wi. gegenüber dem Lan-\n\ndesverband hatten. Hierfür ist unerheblich, ob sie \"letztlich\" im Interesse der \n\nBerechtigten zu handeln glaubten. Es bleibt hierbei schon offen, ob dieses Inte-\n\nresse von den Tatbeteiligten ganz oder überwiegend wirtschaftlich oder eher \n\npolitisch definiert wurde. Dies kann aber dahinstehen, denn aus ihrer Position in \n\ndem Landesverband der Partei entsprang die Pflicht, das zu betreuende Ver-\n\nmögen nach Maßgabe der satzungsgemäßen Willensbildung, also nach Wei-\n\nsung des Parteitags und des Vorstands zu verwalten. Hiergegen verstieß die \n\nVerschleierung und Verlagerung des in der \"schwarzen Kasse\" auf den so ge-\n\nnannten \"C-Konten\" angesammelten Vermögens offenkundig; dies war den Be-\n\nteiligten auch bekannt. \n\n43 \n\nEin Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ist dem Landes-\n\nverband dadurch entstanden, dass die Täter sich die Möglichkeit verschafften, \n\ndie zunächst auf den Angeklagten W. , später auf die von ihnen kontrol-\n\nlierte Stiftung \"Za. \" übertragenen Vermögenswerte als geheimen, keiner \n\ntatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegenden und jeder Kontrolle durch \n\nden Berechtigten entzogenen \"Dispositionsfonds\" zu nutzen (vgl. BGHSt 40, \n\n287, 296). Ziel der Angeklagten war es, die verdeckt angesammelten Vermö-\n\ngenswerte vor den satzungsgemäßen Organen des Landesverbands geheim zu \n\nhalten, da sie die Bestimmung über die Mittelverwendung nach eigenem Gut-\n\ndünken - wenn auch in einem von ihnen selbst definierten Interesse des Be-\n\nrechtigten - vorzunehmen wünschten. Hierdurch war entgegen dem Vorbringen \n\nder Revisionsführer nicht allein die Dispositionsbefugnis des Berechtigten be-\n\ntroffen, deren Beschränkung für sich allein die Feststellung eines Vermögens-\n\nschadens nicht begründen könnte (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 266 \n\nRdn. 70); vielmehr trat eine konkrete, vom Berechtigten nicht zu kontrollierende \n\nund nur noch im Belieben der Täter stehende Möglichkeit des endgültigen Ver-\n\nmögensverlusts ein. Wie nahe liegend diese Gefahr war, macht nicht zuletzt der \n\nUmstand deutlich, dass nach den Feststellungen des Landgerichts mehrfach, \n\nim abgeurteilten Zeitraum jedenfalls im Jahr 1995 erhebliche Beträge pflichtwid-\n\nrig Dritten zugewandt wurden. Die mit hohem konspirativen Aufwand durchge-\n\nführte Entziehung der Vermögenswerte über einen langen Zeitraum zu dem \n\ntatsächlich auch erreichten Zweck, dem Berechtigten diese Teile seines Ver-\n\nmögens vorzuenthalten und sie nach Maßgabe eigenen Gutdünkens und vor-\n\ngeblich „besserer“ Beurteilung zur Förderung von Zwecken einzusetzen, welche \n\nden Tätern im Einzelfall als förderungswürdig erschienen, minderte den objekti-\n\nven wirtschaftlichen Wert der Forderungen für den Berechtigten und begründete \n\ndaher einen Vermögensschaden (vgl. auch BGH NStZ 1984, 549; OLG Frank-\n\nfurt NJW 2004, 2030; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 17 a; Schüne-\n\nmann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 148; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 71). Hierbei ist \n\nnamentlich auch zu berücksichtigen, dass nach satzungsgemäßem Zweck und \n\nStruktur des Landesverbands die Definition dessen, was als das \"Interesse\" des \n\nLandesverbands anzusehen war, gerade in der innerparteilich offenen Diskus-\n\nsion zu finden und von den zuständigen Organen zu entscheiden war. Wenn \n\neinzelne Verantwortliche dem Parteiverband pflichtwidrig Vermögenswerte in \n\nHöhe des etwa fünffachen Jahreshaushalts entzogen, um sie unter Umgehung \n\nder zuständigen Organe für Zwecke einzusetzen, welche sie selbst jeweils als \n\nförderungswürdig ansahen, so ging dies über eine bloße Einschränkung der \n\nDispositionsbefugnis hinaus. \n\n44 \n\nHiergegen kann nicht eingewandt werden, dass, wie das Landgericht un-\n\nterstellt hat, in keinem Fall Wünsche des Parteivorstands von den Tatbeteiligten \n\nK. und Wi. unter Hinweis auf fehlende Mittel zurückgewie-\n\nsen wurden. Schon die den Feststellungen des Landgerichts zugrunde liegende \n\nEinlassung der Angeklagten, sie hätten die Vermögenswerte verschleiert, um \n\n\"Begehrlichkeiten aus der Partei\" zu vermeiden, zeigt, dass es ihnen gerade \n\nauch darauf ankam, den zuständigen Organen des Landesverbands zu ver-\n\nheimlichen, in welchem Umfang finanzielle Wünsche, Planungen und Dispositi-\n\nonen überhaupt möglich waren (vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 71). \n\nDie Übertragung auf Treuhandkonten des Angeklagten W. führte somit \n\nzwar noch nicht zu einem endgültigen Vermögensverlust, wohl aber zu einer \n\nkonkreten Vermögensgefährdung, durch welche der wirtschaftliche Wert des \n\nVermögens des berechtigten Landesverbands gemindert wurde. \n\n45 \n\nc) Die Übertragung des Vermögens auf die liechtensteinische Stiftung \n\n\"Za. \" im Jahr 1993 führte nicht zur Beendigung der Tat. Die Übertragung \n\ndes Guthabens von dem auch gegenüber der Bank als Treuhänder auftreten-\n\nden Angeklagten W. auf die juristische Person liechtensteinischen \n\nRechts bewirkte zwar eine Vertiefung des Gefährdungsschadens, weil die \n\nZugriffsmöglichkeit des Landesverbands durch die Verschleierung und die in \n\ndem Beistatut der Stiftung ausgestaltete rechtliche Konstruktion faktisch weiter \n\neingeschränkt wurde (zur Einschränkung oder Aufhebung der tatsächlichen \n\nMöglichkeit des Vermögensinhabers, den Eintritt eines endgültigen Vermö-\n\ngensverlustes zu vermeiden, als Kriterium des Vorliegens eines Gefährdungs-\n\nschadens Schünemann aaO Rdn. 146; vgl. auch Kindhäuser in NK 2. Aufl. \n\n§ 266 Rdn. 111; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 \n\nRdn. 143). Jedoch ging die Kontrolle über die Verwendung der Guthaben nicht \n\nvon den Mittätern auf die Stiftungsräte über; vielmehr sicherte die rechtliche \n\nKonstruktion des faktisch allein bestimmenden Beirats das Fortbestehen der \n\nzuvor gegebenen Bestimmungsrechte mit dem Ziel, die Vermögensverwaltung \n\nin gleicher Form fortzuführen. Eine aus ihrer Vermögensbetreuungspflicht abzu-\n\nleitende Offenbarungspflicht des Angeklagten K. sowie des früheren Mit-\n\nangeklagten Wi. bestand daher auch über den Zeitpunkt der \n\nVermögensverschiebung auf die Stiftung \"Za. \" hinaus. Dies gilt unbe-\n\nschadet des Umstands, dass der Angeklagte K. zwischen 1987 und 1991 \n\nkeine leitenden Positionen im Landesverband Hessen innehatte. \n\n46 \n\nDie Offenbarungspflicht der Tatbeteiligten veränderte und erweiterte sich \n\ninhaltlich entsprechend der Entwicklung des Bestands der \"schwarzen Kasse\", \n\ndenn Bestand und Umfang des rechtswidrig entzogenen Geldvermögens blie-\n\nben nicht gleich, sondern veränderten sich in Folge der vom Angeklagten W. \n\n durchgeführten Anlagegeschäfte und sonstiger Verwaltungstätigkeit \n\nständig. So wurden nach den Feststellungen des Landgerichts allein in den \n\nJahren 1993 bis 1999 auf einem Konto der Stiftung \"Za. \" Ausgaben für \n\nWertpapierkäufe in Höhe von 65,1 Mio. DM und Einnahmen aus Wertpapierver-\n\nkäufen in Höhe von 68,4 Mio. DM gebucht (UA S. 47 f.); zwischen 1985 und \n\n1999 wurden von den Konten bei der U. insgesamt rund 23,3 Mio. DM in bar \n\nverfügt (UA S. 52). \n\n47 \n\nDie Offenbarungspflicht bestand, entgegen der Ansicht des Landgerichts, \n\nnicht allein zu den Zeitpunkten der jährlichen Haushaltsberatungen und der \n\nVerabschiedung der Haushalte für das Folgejahr, sondern durchgängig. Ihre \n\nNichterfüllung ist als einheitliche Tat anzusehen, deren Beendigung mit der Fol-\n\nge des Verjährungsbeginns erst mit der Aufdeckung im Jahr 1999 eintrat. \n\n48 \n\nd) Dadurch, dass die Beteiligten im Jahr 1995 ein angebliches Ver-\n\nmächtnis eines anonymen Erblassers in Höhe von 3,5 Mio. DM vortäuschten \n\nund letztlich dem Stadtkreisverband F. am Main der CDU zuwandten, ist \n\ndem Landesverband in Höhe dieses Betrags nicht nur ein Gefährdungsschaden \n\nentstanden; vielmehr hat sich die konkrete Gefahr des Vermögensverlustes in-\n\nsoweit realisiert, weil die Beteiligten den Betrag, indem sie den Landesverband \n\nquasi vor vollendete Tatsachen stellten, ohne rechtliche Grundlage einem Drit-\n\nten - dem selbständig organisierten Kreisverband - zuwandten, der ihn alsbald \n\nverbrauchte. Spätere Rückzahlungen oder Verrechnungen konnten nur Scha-\n\ndenswiedergutmachung sein. Im Umfang dieses Schadens ist mit der Zuwen-\n\ndung Tatbeendigung gem. § 78 a StGB eingetreten. Die Tat ist auch insoweit \n\nnicht verjährt, denn durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom \n\n28. Januar 2000 (Bl. III/108 d. A.) wurde eine Verjährungsunterbrechung be-\n\nwirkt. \n\n49 \n\n2. Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die Mitwir-\n\nkung der Angeklagten an den unrichtigen Rechenschaftsberichten des Landes-\n\nverbands und damit mittelbar an denjenigen des Bundesverbands mit der Folge \n\neiner konkreten Gefahr des Verlustes staatlicher Zuwendung und der Rückfor-\n\nderung von in der Vergangenheit gezahlten Förderungsbeträgen sei Teil der \n\neinheitlichen Gefährdungstat. \n\n50 \n\nDie Handlungen der Angeklagten und des früheren Mitangeklagten \n\nWi. in Bezug auf die falschen Rechenschaftsberichte können, entge-\n\ngen der Annahme des Landgerichts, nicht als unselbständige Teile der durch \n\npflichtwidriges Unterlassen der Aufklärung verursachten Vermögensgefährdung \n\nzum Nachteil des Landesverbands angesehen werden. Daher kommt es inso-\n\nweit weder auf die Anwendung der Grundsätze zur Straflosigkeit einer allein der \n\nSicherung, Ausnutzung oder Verwertung einer durch eine Vortat erlangten Posi-\n\ntion dienenden Tat im Sinne einer sog. \"mitbestraften Nachtat\" an (vgl. BGHSt \n\n38, 366, 368 f.; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl., vor § 52 Rdn. 123, Trönd-\n\nle/Fischer StGB 53. Aufl. vor § 52 Rdn. 65; jeweils m.w.N.) noch auf die von \n\nden Revisionen erörterte Frage, ob den Angeklagten die Offenbarung ihrer frü-\n\nheren Tathandlungen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit \n\nzugemutet werden konnte. Der Grundsatz, dass niemand durch (neue) Straf-\n\ndrohung dazu gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten, führt jedenfalls \n\nnicht zu der Befugnis, neue Straftaten mit weitergehenden Schäden gegen an-\n\ndere, von den Vortaten nicht betroffene Rechtsgutsinhaber zu begehen. Beim \n\nBundesverband handelte es sich aber um einen neuen Geschädigten, dessen \n\nvon dem des Landesverbands zu unterscheidendes Vermögen ein selbständi-\n\nges Schädigungsobjekt darstellte. \n\n51 \n\nDen Blick auf die Unterscheidung hat sich das Landgericht möglicher-\n\nweise auch dadurch verstellt, dass es die Frage fremdnütziger Betrugstaten zu \n\nLasten der Bundesrepublik, die die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfü-\n\ngung vom 11. Mai 2001 gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus-\n\ngenommen hatte, auch in ihrem Zusammenhang mit den abgeurteilten Un-\n\ntreuehandlungen nicht mehr bedacht hat. \n\n52 \n\na) Den Angeklagten K. traf als Mitglied des Bundesvorstands und \n\ndes Präsidiums der CDU Deutschlands dieser gegenüber eine Vermögens-\n\nbetreuungspflicht. Er durfte nicht an der Erstellung und Vorlage wissentlich fal-\n\nscher Rechenschaftsberichte mitwirken, wenn sich hieraus für die Partei ein \n\nnicht kompensierter Vermögensnachteil ergab. \n\n53 \n\nb) Die Veranlassung falscher Rechenschaftsberichte verursachte einen \n\nüber das Verschweigen der Ersatzansprüche hinausgehenden Vermögens-\n\nnachteil. Der Schaden des Bundesverbands der Partei bestand nach der zutref-\n\nfenden Auffassung des Landgerichts in dem konkreten Risiko des Vorenthal-\n\ntens oder der Rückforderung des Zuwendungsanteils (UA S. 188, 190; ebenso \n\nLenckner/Perron aaO § 263 Rdn. 45 m.w.N.; a.A. Dierlamm in MüKo-StGB \n\n§ 266 Rdn. 218); einen weiteren Gefährdungsschaden des Landesverbands hat \n\ndas Landgericht in der konkreten Gefahr gesehen, dass die Bundespartei \n\nSchadensersatzforderungen gegen den Landesverband geltend machen könnte \n\n(UA S. 191 ff.). Selbst wenn insoweit nur Gefährdungsschäden vorlagen, han-\n\ndelte es sich hierbei in der Substanz und quantitativ um andere Nachteile als \n\nbei dem durch das Verschweigen des Vermögens der Stiftung \"Za. \" dem \n\nLandesverband zugefügten Nachteil. Die pflichtwidrige Verursachung der nahe \n\nliegenden Möglichkeit einer Rückforderung zu Unrecht erlangter Mittel in Höhe \n\nvon mehreren hundert Millionen DM für die Jahre 1994 bis 1997 vom Bundes-\n\nverband kann nicht als Teilakt der Untreue angesehen werden, durch welche \n\ndem Landesverband von 1983 bis 1999 vermögenswerte Ansprüche entzogen \n\nwurden. Das würde erst recht gelten, wenn der gesetzliche Wegfall des Zuwen-\n\ndungsanspruchs schon zu einer endgültigen Vermögenseinbuße des Bundes-\n\nverbands geführt hätte. \n\n54 \n\nc) Auch wenn sich die Mitwirkung des Angeklagten K. im Bundes-\n\nvorstand darauf beschränkt haben sollte, dem vom Schatzmeister des Bundes-\n\nverbands vorgelegten Rechenschaftsbericht ausdrücklich zuzustimmen, läge \n\ninsoweit - die hinreichende Feststellung des subjektiven Tatbestands vorausge-\n\nsetzt - die Annahme positiven Tuns nahe. Daher ist auch die Würdigung des \n\nLandgerichts unzutreffend, es habe sich um Unterlassungstaten gehandelt, weil \n\nder \"Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit\" bei dem Verschweigen des Vermögens \n\nder Stiftung \"Za. \" gelegen habe. \n\n55 \n\nd) Da die Mitwirkung an den falschen Rechenschaftsberichten sich jähr-\n\nlich neu nicht allein auf eine Verschleierung der früheren Untreue richtete, son-\n\ndern auf die Verursachung eines jeweils neuen, wesentlich höheren Schadens \n\neines anderen Rechtsgutsinhabers, begegnet die Annahme einer einheitlichen \n\nTat insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der einmal gefasste Vor-\n\nsatz, einem zu betreuenden Vermögen in der Zukunft wiederholt durch Vortäu-\n\nschen oder Verschweigen desselben Umstands Nachteile zuzufügen, ist nicht \n\ngeeignet, mehrere Tatverwirklichungen aufgrund jeweils neuer ausdrücklicher \n\nErklärungen zu einer natürlichen oder rechtlichen Handlungseinheit zusam-\n\nmenzufassen. \n\n56 \n\n3. Durchgreifenden und zur Teilaufhebung des Urteils führenden Beden-\n\nken begegnet die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten auch \n\nhinsichtlich der dem Bundesverband zugefügten Vermögensnachteile vorsätz-\n\nlich gehandelt. \n\n57 \n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte K. habe im \n\nHinblick auf die Pflichtverletzung jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, indem \n\ner, ebenso wie der frühere Mitangeklagte Wi. , die Möglichkeit \n\nerkannt und billigend in Kauf genommen habe, dass die Regelungen der §§ 19 \n\nAbs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die staatliche Teilfinanzierung in \n\nHöhe des Zuwendungsanteils von der Vorlage nicht nur eines formell ord-\n\nnungsgemäßen, sondern eines inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts der \n\nBundespartei abhängig machten. Diese Auslegung der Regelungen war nach \n\nAuffassung des Landgerichts \"nahe liegend\" (UA S. 161). Unter Würdigung der \n\nfestgestellten intensiven Befassung der Angeklagten mit der Neuregelung im \n\nJahr 1993 hat der Tatrichter hieraus geschlossen, dass die Angeklagten auch \n\ndie Möglichkeit der \"Verlustfolge\" erkannten und \"als Risikofaktor ins Kalkül zo-\n\ngen\" (UA S. 161) und dass sie \"einen Vermögensschaden für die CDU-\n\nBundespartei und in weiterer Folge auch für die CDU Hessen billigend in Kauf \n\nnahmen\" (UA S. 163). \n\n58 \n\na) Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass es \n\nsich bei der Frage der Anforderungen an den Rechenschaftsbericht um eine \n\nFrage des objektiven Tatbestands und nicht allein um eine solche der rechtli-\n\nchen Würdigung handelte. Das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit im \n\nSinne von § 266 Abs. 1 StGB verwies insoweit auf die Regelungen der §§ 19 \n\nAbs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 i.V.m. § 24 PartG 1994. Auf die tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen der so konkretisierten Pflicht muss sich der Vorsatz des Täters \n\nerstrecken; sie beschreiben die im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verletzte \n\nPflicht selbst und nicht allein das Verbot ihrer Verletzung. Die irrtümliche Ver-\n\nkennung dieser Anforderungen würde daher gem. § 16 Abs. 1 StGB den Tat-\n\nvorsatz ausschließen, ohne dass es auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ankä-\n\nme. \n\n59 \n\nDas kognitive Element des bedingten Tatvorsatzes ist vom Landgericht \n\nim Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Zutreffend hat zwar die Revision darauf \n\nhingewiesen, dass die nachträgliche Klärung der Rechtsfrage, ob das Parteien-\n\ngesetz 1994 die Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen oder eines inhalt-\n\nlich richtigen Rechenschaftsberichts als Voraussetzung für die Festsetzung der \n\nstaatlichen Zuwendung an die Partei verlangte, durch das Urteil des Oberver-\n\nwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 in Verbindung mit dem Beschluss \n\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 sowie durch den Be-\n\nschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126) \n\nnicht ohne Weiteres dazu führen kann, die Einlassung der Angeklagten als wi-\n\nderlegt anzusehen, sie hätten angenommen, ausreichend sei die fristgemäße \n\nVorlage eines nur formell ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichts. Für diese \n\nAuslegung sprach immerhin der Wortlaut des § 23 Abs. 4 PartG 1994; dass sie \n\nentgegen der Annahme des Landgerichts nicht gänzlich fern lag, zeigt der Um-\n\nstand, dass auch die erkennende Strafkammer selbst sie im Nichteröffnungsbe-\n\nschluss vom 20. März 2002 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts \n\nBerlin vom 31. Januar 2001 (NJW 2001, 1367) zunächst vertreten hat. Für die \n\nVerwirklichung des subjektiven Tatbestands reicht jedoch auch insoweit beding-\n\nter Vorsatz aus. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts belegen \n\nzweifelsfrei (insoweit a.A. Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 394; \n\nMüKo-Dierlamm § 266 Rdn. 218), dass die Angeklagten jedenfalls die Möglich-\n\nkeit erkannten, dass §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die Vor-\n\nlage eines inhaltlich im Wesentlichen richtigen Rechenschaftsberichts forderten. \n\n60 \n\nSoweit der Tatrichter die spätere Ermessensentscheidung des Präsiden-\n\nten des Deutschen Bundestages, von Rückforderungen für die Jahre 1994 bis \n\n1997 abzusehen und die Rückforderung für das Jahr 1998 auf den Zuwen-\n\ndungsanteil der staatlichen Teilfinanzierung zu beschränken, in den Tatvorsatz \n\nder Angeklagten einbezogen hat, beschwert dies die Angeklagten zwar nicht, \n\nführt aber zur Unklarheit über den festgestellten Schadensumfang. \n\n61 \n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Bejahung des vo-\n\nluntativen Vorsatzelements. Das Landgericht ist davon ausgegangen, auch hin-\n\nsichtlich des durch die falschen Rechenschaftsberichte verursachten Gefähr-\n\ndungsschadens reiche der bei den Angeklagten festgestellte (UA S. 196 f.) be-\n\ndingte Vorsatz aus. Da der so genannte Gefährdungsschaden dem endgültigen \n\nSchaden nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Lite-\n\nratur in § 266 Abs. 1 StGB ebenso wie in § 263 StGB grundsätzlich gleichge-\n\nstellt ist, hat das Landgericht angenommen, das Inkaufnehmen der Vorausset-\n\nzungen einer konkreten Gefährdung erfülle auch dann das voluntative Element \n\ndes Untreuevorsatzes, wenn der Täter die - als möglich erkannte - endgültige \n\nRealisierung der Gefahr vermeiden will und gerade nicht billigt. \n\n62 \n\nGegen diese Ansicht bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken, weil \n\nsie im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon äußerst weiten Tatbe-\n\nstands der Untreue in Richtung auf ein bloßes Gefährdungs-Delikt führt. Die \n\nunveränderte Übertragung des von der Rechtsprechung ursprünglich für die \n\nBestimmung des Vermögensschadens in Sonderfällen des Betrugs entwickel-\n\nten Begriffs der schadensgleichen Vermögensgefährdung (vgl. Cramer/Perron \n\naaO § 263 Rdn. 143 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 94 ff. m.w.N.) auf die \n\nAuslegung des Nachteilsbegriffs in § 266 Abs. 1 StGB beachtet nicht hinrei-\n\nchend, dass der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB durch das Erfor-\n\ndernis der Bereicherungsabsicht eine Einschränkung erfährt, welche der Tatbe-\n\nstand der Untreue nicht voraussetzt. Dies führt in der Praxis zu erheblichen \n\nSchwierigkeiten bei der Abgrenzung der Tatvollendung vom - nicht strafbaren - \n\nVersuch (krit. zur Vorverlagerung der Strafbarkeit u. a. Schünemann in LK \n\n11. Aufl. § 266 Rdn. 146; Dierlamm Müko § 266 Rdn. 195; Cramer/Perron aaO \n\n§ 263 Rdn. 143; jew. m.w.N.) und bei der Anwendung des Untreuetatbestands \n\ninsbesondere im Bereich wirtschaftlichen Handelns, etwa auf Handlungen im \n\nZusammenhang mit dem Abschluss sog. Risikogeschäfte. Der hiergegen in der \n\nLiteratur vorgetragene Einwand der Zufälligkeit der Strafverfolgung - je nach \n\ndem oft zufälligen wirtschaftlichen Erfolg des Handelns - ist nicht von vornherein \n\nvon der Hand zu weisen. Eine Eingrenzung wurde hier in der Rechtsprechung \n\nbislang insbesondere durch die Einbeziehung subjektiver Elemente in den Beg-\n\nriff der Pflichtwidrigkeit versucht (vgl. BGHSt 46, 30, 34). \n\n63 \n\nNach Ansicht des Senats ist der Tatbestand der Untreue in Fällen der \n\nvorliegenden Art im subjektiven Bereich dahingehend zu begrenzen, dass der \n\nbedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur Kenntnis des Täters \n\nvon der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen \n\ndieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der \n\nRealisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit \n\ndem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet. Nur unter dieser Voraus-\n\nsetzung erscheint in enger als bisher begrenzten Fallgruppen die Annahme der \n\nTatvollendung schon bei Eintritt einer konkreten Gefahr des Vermögensverlus-\n\ntes als rechtsstaatlich unbedenkliche Vorverlagerung der Strafbarkeit wegen \n\nUntreue. \n\n64 \n\nDer Begriff der sogenannten schadensgleichen Vermögensgefährdung \n\nals Vollendung des Schadenseintritts hindert diese einschränkende Auslegung \n\nnicht. Aus der bloßen begrifflichen Gleichsetzung sind nicht schon ohne Weite-\n\nres zwingende dogmatische Folgerungen für die Anwendung des Tatbestands \n\nabzuleiten; vielmehr muss diese unter Beachtung allgemeiner Grundsätze, na-\n\nmentlich auch des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, aus der \n\nSache selbst folgen. Dies geschieht bei der Anwendung des Begriffs des Ge-\n\nfährdungsschadens auch bisher schon insoweit, als bei der Frage der Beendi-\n\ngung der Tat und damit des Verjährungsbeginns (§ 78 a StGB) die konkrete \n\nVermögensgefährdung der endgültigen Schädigung gerade nicht gleichgesetzt \n\nwird (vgl. BGH wistra 2003, 379). \n\n65 \n\nDas Urteil des 1. Strafsenats vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 \n\n(BGHSt 47, 148) steht dem nicht entgegen. In dem jener Entscheidung zugrun-\n\nde liegenden Fall einer risikobehafteten Kreditvergabe hat der 1. Strafsenat \n\nzwar ausgeführt, das Billigungselement des bedingten Schädigungs-Vorsatzes \n\nmüsse sich nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen \n\n(BGHSt 47, 148, 157). Jedoch betraf diese Entscheidung ersichtlich eine be-\n\nsondere Fallgruppe in Abgrenzung zu dem der Entscheidung BGHSt 46, 30 \n\nzugrunde liegenden Fall einer möglicherweise pflichtwidrigen Kreditvergabe \n\nunter Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWK. Im Fall BGHSt 47, 148 hat der 1. Straf-\n\nsenat entschieden, auch das voluntative Element des (bedingten) Gefährdungs-\n\nVorsatzes sei gegeben oder liege jedenfalls nahe, wenn nach Kenntnis des Tä-\n\nters ein extrem hohes, \"nicht abschätzbares\" und \"unbeherrschbares\" Risiko \n\neingegangen werde (BGHSt 47, 148, 155), das zu einer konkreten \"höchsten \n\nGefährdung\" des zu betreuenden Vermögens führte. Diese Fallkonstellation, bei \n\nwelcher die \"letztliche\" Ablehnung der Schadensrealisierung durch den Täter \n\nnurmehr im Bereich einer vagen Hoffnung angesiedelt ist, ist mit dem vorlie-\n\ngenden Fall nicht vergleichbar. Dieser zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass \n\nauch anhand einer Vielzahl objektiver Indizien über einen langen Zeitraum be-\n\nlegt ist, dass die Täter angesichts des über fast zwei Jahrzehnte erfolgreich \n\nfunktionierenden Verschleierungssystems ernsthaft und nicht nur vage darauf \n\nvertrauten, dass die Geheimkonten unentdeckt blieben, und daher bei der Er-\n\nstellung der falschen Rechenschaftsberichte zwar eine (konkrete) Vermögens-\n\ngefährdung als notwendige Folge ihres Handelns in Kauf nahmen, eine Reali-\n\nsierung dieser Gefahr jedoch unter allen Umständen vermeiden wollten und \n\nkeinesfalls billigten. \n\n66 \n\nGegen die Einschränkung in Fällen der vorliegenden Art kann auch nicht \n\neingewandt werden, dass auf diese Weise eine Inkongruenz von objektivem \n\nund subjektivem Tatbestand für Fälle der Untreue bei Verursachung eines be-\n\ndingt vorsätzlichen Gefährdungsschadens entstehe. Der Grund ergibt sich näm-\n\nlich aus dem Umstand, dass die Anerkennung einer \"konkreten Vermögensge-\n\nfährdung\" auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung der Sache nach \n\neine Vorverlagerung der Vollendung in den Bereich des Versuchs bedeutet \n\n(zutr. Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 143). Der Versuch einer Straftat zeichnet \n\nsich aber gerade durch diese Inkongruenz, d. h. durch objektive Nichtvollen-\n\ndung bei auf Vollendung gerichtetem Vorsatz aus. Bei der Anwendung des \n\n§ 263 StGB, für welche die Figur der \"schadensgleichen Vermögensgefähr-\n\ndung\" entwickelt wurde, spiegelt sich diese in dem subjektiven Element der Ab-\n\nsicht der Selbst- oder Drittbereicherung; diese muss sich gerade auf einen dem \n\nVermögensnachteil stoffgleichen Vorteil richten. \n\n67 \n\n4. Das Landgericht hat, ausgehend von seinem unzutreffenden rechtli-\n\nchen Ansatz, die genannten Fragen nicht oder nur unzureichend erörtert. Die \n\nrechtsfehlerhafte Annahme, durch die Mitwirkungen an den Rechenschaftsbe-\n\nrichten sei jeweils der Tatbestand der Untreue verwirklicht worden, beschwert \n\ndie Angeklagten auch auf der Grundlage der - ebenfalls unzutreffenden - An-\n\nnahme des Landgerichts, es habe sich insoweit um unselbständige Teilakte \n\neiner einheitlichen Tat gehandelt, da sie zur fehlerhaften Bewertung des \n\nSchuldumfangs führt. \n\n68 \n\nDer Senat kann ausschließen, dass ein neuer Tatrichter auf der Grund-\n\nlage der oben ausgeführten Anforderungen zur rechtsfehlerfreien Feststellung \n\ndes bedingten Vorsatzes im Hinblick auf die Mitwirkung an den falschen Re-\n\nchenschaftsberichten gelangen könnte. Die insoweit aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts belegen, dass eine Billi-\n\ngung des Schadenseintritts bei den Angeklagten nicht vorlag. \n\nIV. \n\n69 \n\nDie dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs, \n\nsoweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue durch Mitwir-\n\nkung bei den Rechenschaftsberichten verurteilt worden sind. Ein Freispruch \n\nhinsichtlich dieser selbständigen, auch als solche angeklagten Taten durch den \n\nSenat kam nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass in der neuen \n\nHauptverhandlung der gemäß § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedene Vorwurf \n\ndes Betrugs zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland wieder einbezogen \n\nwird. \n\n70 \n\nAufzuheben war auch der Strafausspruch, da der Schuldumfang vom \n\nLandgericht auf rechtsfehlerhafter Grundlage insgesamt unzutreffend, weil zu \n\nweitreichend beurteilt worden ist. Auch insoweit kommt eine eigene Sachent-\n\nscheidung des Senats nicht in Betracht. Es ist möglich, dass der neue Tatrichter \n\ndie bislang ausgeschiedenen Tatteile der Untreue zu Lasten des Landesver-\n\nbands wieder einbezieht oder auch im Übrigen zu einer anderen Würdigung \n\ngelangt. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_499-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/2-str-499-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":5},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_499-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_499-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/2-str-499-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_499-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:47.610060+00:00"}}