{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"2 StR 499/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 499/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Angeklagten am 11. Juli 2006 gemäß § 30 StPO beschlos-\n\nsen: \n\nDie Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van \n\nSaan und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß sind von der \n\nMitwirkung an der Entscheidung des Senats über die Revisionen \n\nder Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden \n\nvom 18. April 2005 nicht ausgeschlossen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDurch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 sind der \n\nAngeklagte K. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, \n\nund der Angeklagte W. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe \n\nvon 360 Tagessätzen zu je 170 Euro verurteilt worden. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, der \n\nAngeklagte K. habe im Zeitraum ab 1995 bis zu seinem Ausscheiden aus \n\ndiesen Funktionen als Vorsitzender des Landesverbands Hessen und Vor-\n\nstandsmitglied der Christlich Demokratischen Union (CDU) Deutschlands im \n\nJahre 1998 aus unbekannten Quellen stammendes Parteivermögen, das auf \n\nverschleierten Konten zunächst in der Schweiz und ab 1994 in Liechtenstein \n\nverborgen worden war, vor den Organen der Partei verheimlicht und an inhalt-\n\nlich falschen jährlichen Rechenschaftsberichten des Landesverbands gegen-\n\nüber der Bundespartei mitgewirkt, die in deren Rechenschaftsberichte gegen-\n\nüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestags eingingen. Dieser habe des-\n\nhalb mit Bescheid vom 14. Februar 2000 einen Betrag von ca. 41,3 Mio. DM \n\nzuviel ausgezahlter staatlicher Zuwendungen von der Partei zurück gefordert. \n\nDer Landesverband habe hierfür gegenüber dem Bundesverband Ersatzleis-\n\ntungen erbracht; der Schaden sei später teilweise mittels einer Sonderumlage \n\nder Mitglieder ausgeglichen worden. Der Angeklagte W. habe in seiner \n\nFunktion als Bevollmächtigter dem Angeklagten K. Beihilfe geleistet. \n\n3 \n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Der An-\n\ngeklagte W. erhebt unter anderem eine auf die Verletzung von § 338 \n\nNr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge, wonach der Vorsitzende \n\nder erkennenden Strafkammer von der Mitwirkung an der Entscheidung zwin-\n\ngend ausgeschlossen gewesen sei, weil er Mitglied des Landesverbands Hes-\n\nsen der CDU und daher Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO gewesen sei. \n\nTermin zur Hauptverhandlung über die Revisionen der Angeklagten ist auf den \n\n6. September 2006 bestimmt. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 11. Mai 2006 hat der nach der senatsinternen Ge-\n\nschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung berufene Richter am \n\nBundesgerichtshof Rothfuß mitgeteilt, er sei seit ca. 20 Jahren Mitglied der \n\nCDU Deutschlands, habe auf örtlicher und regionaler Ebene Ämter ausgeübt \n\nund tue dies weiterhin. \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2006 hat die Vorsitzende des Senats, Vorsit-\n\nzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, mitgeteilt, sie sei \n\nim verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglied des Landesverbands Nordrhein-\n\nWestfalen der CDU Deutschlands gewesen und sei dies auch gegenwärtig. \n\n6 \n\n7 \n\nDer Generalbundesanwalt sowie die Verteidigung des Angeklagten \n\nK. haben zu den Selbstanzeigen der beiden Richter eine Stellungnahme \n\nnicht abgegeben. \n\nDie Verteidigung des Angeklagten W. hat in ihrer Stellungnahme \n\nausgeführt, eine Verletzteneigenschaft der beiden Richter scheide von vornher-\n\nein aus, weil sie nicht Mitglieder des Landesverbands Hessen der CDU \n\nDeutschlands seien und eine individuelle Mitgliedschaft auf Bundesebene nicht \n\nbestehe. \n\n8 \n\nIm Hinblick auf die Selbstanzeigen der beiden Richter hat der Senat ge-\n\nmäß § 30 StPO darüber zu entscheiden, ob die Vorsitzende Richterin am Bun-\n\ndesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revi-\n\nsionen ausgeschlossen sind. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Ein Ausschlussgrund gemäß § 22 Nr. 1 StPO liegt nicht vor. \n\na) Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter, wenn er durch \n\ndie Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persönlich unmittelbar in seinen \n\nRechten betroffen ist (BGHSt 1, 298; BGHR StPO § 22 Verletzter 1; BayObLG \n\nNStZ 1993, 347; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 22 Rdn. 6; Pfeiffer in KK-StPO \n\n5. Aufl. § 22 Rdn. 4; Kuckein in KK-StPO § 338 Rdn. 55). § 22 Nr. 1 StPO \n\nschließt nur solche Personen regelmäßig und ohne Rücksicht auf die Frage in-\n\ndividueller Befangenheit (§ 24 StPO) als Richter aus, die schon auf Grund ihrer \n\nformalen Stellung als Betroffene des verfahrensgegenständlichen Geschehens \n\ndie Gewähr persönlicher Unbefangenheit nicht bieten. Eine nur entfernte oder \n\nmittelbare Betroffenheit reicht hierfür nicht aus. \n\n11 \n\nBei einem Vermögensdelikt kommt es daher darauf an, ob durch das tat-\n\nsächliche Geschehen, welches Gegenstand des Strafverfahrens ist, bei dem \n\nzur Entscheidung berufenen Richter unmittelbar ein Vermögensnachteil bewirkt \n\nworden ist (vgl. Wendisch in LR 25. Aufl. § 22 Rdn. 7). Das ist bei den beiden \n\nRichtern weder hinsichtlich der von der Anklage umfassten und im angefochte-\n\nnen Urteil festgestellten Handlungen zu Lasten des Landesverbands Hessen \n\nnoch hinsichtlich derjenigen zu Lasten des Bundesverbands der CDU Deutsch-\n\nlands der Fall. \n\n12 \n\nb) Die CDU Deutschlands ist, wie auch andere Parteien in Deutschland, \n\nals nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) organisiert. Dabei ist nach den Sat-\n\nzungen der Bundespartei und der Landesverbände davon auszugehen, dass \n\ndie Aufnahme, über die regelmäßig der für den Wohnsitz zuständige Kreisver-\n\nband entscheidet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Statuts der CDU Deutsch-\n\nlands - im Folgenden: Statut -; § 4 Abs. 8 Satz 1 Satzung der CDU Hessen - im \n\nFolgenden: Satzung Hessen), zur (unmittelbaren) Mitgliedschaft sowohl in dem \n\njeweiligen Landesverband als auch in dem Bundesverband führt; letzterer ist \n\nnicht nur als Dachverband der Landesverbände organisiert. Das ergibt sich, \n\nentgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten W. , aus §§ 16 ff., \n\n§ 35 Abs. 1, aber auch aus §§ 10, 11 Abs. 3 des Statuts. \n\n13 \n\nIst somit jedes Mitglied eines Kreis- und Landesverbands zugleich Mit-\n\nglied des nicht rechtsfähigen Vereins auf Bundesebene, so käme grundsätzlich \n\neine unmittelbare Betroffenheit sämtlicher Mitglieder der Bundespartei in Be-\n\ntracht, wenn ihnen das Vermögen der Gesamtpartei - und damit auch dasjenige \n\ndes jeweiligen Landesverbands - in gesamthänderischer Verbundenheit gemäß \n\n§ 54 Satz 1 i.V.m. § 718 Abs. 1 BGB zustände (vgl. dazu BGH NJW 1990, \n\n1181), und eine Zuordnung des Parteivermögens zur Bundespartei als solcher \n\noder zu ihren Untergliederungen daher nicht möglich wäre. \n\n14 \n\nc) Das Reichsgericht hat für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des \n\nBGB zu Lasten des Vereinsvermögens eines kleinen, aus den Richtern eines \n\nGerichts bestehenden nicht eingetragenen Idealvereins begangen wurden, ent-\n\nschieden, Verletzte im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO seien sämtliche Vereinsmit-\n\nglieder (RGSt 33, 314, 316). Auch wenn das Vereinsvermögen wegen fehlender \n\nRechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins grundsätzlich den Mitgliedern \n\nals Gesamthandsgemeinschaft zugeordnet wurde (vgl. auch Palandt-Heinrichs \n\nBGB 65. Aufl. § 54 Rdn. 7), ist in der Entwicklung der Rechtsprechung die ver-\n\nmögensrechtliche Anbindung an die einzelnen Mitglieder nicht rechtsfähiger \n\nVereine, namentlich bei Großorganisationen, fast ganz aufgegeben worden \n\n(vgl. z. B. BGHZ 42, 210, 216; 50, 325, 329). Im Urteil vom 29. Januar 2001 - II \n\nZR 331/00 (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) hat der Bundesgerichtshof ent-\n\nschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außen-GbR, soweit sie \n\ndurch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, \n\nRechtsfähigkeit besitzt; das Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten der Gesell-\n\nschaft und der Haftung persönlich haftender Gesellschafter entspricht danach \n\ndemjenigen bei der OHG. Auch diese inzwischen wohl unstreitige Anerkennung \n\nder Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR spricht dafür, die Regelung des \n\n§ 54 Satz 1 BGB jedenfalls eng auszulegen. In der Literatur wird aus der ge-\n\nnannten Rechtsentwicklung gefolgert, dass auch der nicht rechtsfähige Verein \n\nselbst Träger seines Aktiv- und Passivvermögens sei (vgl. Weick in Staudinger \n\nBGB, Stand Mai 2005, § 54 Rdn. 74; Schwarz in Bamberger/Roth BGB § 54 \n\nRdn. 13; Hadding in Soergel BGB 13. Aufl., Stand 2000, § 54 Rdn. 16, 20). \n\n15 \n\nd) Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von § 54 Satz 1 BGB auf politi-\n\nsche Parteien ist zudem zu berücksichtigen, dass die zivilrechtlichen Regelun-\n\ngen zum Teil durch Regelungen des Parteienrechts überlagert und modifiziert \n\nwerden (vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 749, 750). So gehen etwa \n\n§§ 24, 26, 26 a PartG jedenfalls dem Wortlaut nach von einer Rechtsträger-\n\nschaft der Partei aus. § 37 PartG schließt die Anwendung von § 54 Satz 2 BGB \n\nund damit eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten aus, \n\nwelche die Partei im eigenen Namen begründet hat. Dem entsprechen die Re-\n\ngelungen des § 35 Abs. 1 und 2 des Statuts. Hieraus ergibt sich, dass die Partei \n\nihre Mitglieder im Innenverhältnis vermögensrechtlich gerade nicht wie Gesell-\n\nschafter einer BGB-Gesellschaft behandeln, sondern wie Mitglieder eines ein-\n\ngetragenen Vereins stellen will. Insoweit ist auch die grundsätzliche vermögens-\n\nrechtliche Selbständigkeit der ihrerseits als nicht rechtsfähige Vereine organi-\n\nsierten Landesverbände zu berücksichtigen. \n\n16 \n\ne) Im Ergebnis sind die beiden Richter, die den Landesverbänden Nord-\n\nrhein-Westfalen und Baden-Württemberg angehören, von einem durch die ver-\n\nfahrensgegenständlichen Taten möglicherweise verursachten Vermögensscha-\n\nden in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Partei allenfalls mittelbar betroffen. \n\nDas gilt sowohl für einen auf der Ebene des Landesverbands Hessen als auch \n\nfür einen möglicherweise auf der Ebene des Bundesverbands oder anderer \n\nLandesverbände entstandenen Schaden. An dem durch die angeklagten Taten \n\nbetroffenen Vereinsvermögen haben sie keinen Anteil, so dass sie nicht Ver-\n\nletzte im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO sind. \n\nOtten Fischer Sost-Scheible \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/2-str-499-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/2-str-499-05","retrieved":"2026-07-10 20:49:13.075866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/2-str-499-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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