{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-01-13","aktenzeichen":"2 StR 463/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 463/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung \n\nvom 11. Januar 2006, in der Sitzung am 13. Januar 2006, an denen teilgenom-\n\nmen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n als Verteidigerin für die Angeklagte Gabriele N. \n- in der Verhandlung -, \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten Pedro N. \n- in der Verhandlung -, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 17. September 2004 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Pedro \n\nN. wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fäl-\n\nle 3 und 6 der Anklage) und wegen fahrlässiger Körperverlet-\n\nzung (Fall 5 der Anklage) verurteilt ist sowie im ersten Gesamt-\n\nstrafenausspruch (drei Jahre fünf Monate). \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision hinsichtlich dieses Angeklagten \n\nund die die Angeklagte Gabriele N. betref-\n\nfende Revision werden verworfen. \n\n3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft hinsichtlich der Angeklagten Gabriele N. \n\n und die der Angeklagten hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Pedro N. wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen vorsätzlicher und wegen fahrlässiger \n\nKörperverletzung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer Vorverur-\n\nteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten sowie \n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelfreiheits-\n\nstrafen aus einer weiteren Vorverurteilung zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von elf Monaten und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Gabriele N. hat \n\nes wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Dagegen wenden sich die vom \n\nGeneralbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der \n\nRüge materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten Pedro \n\nN. hat in den Fällen 3, 5 und 6 der Anklage Erfolg, das Rechtsmittel hinsichtlich \n\nder Angeklagten Gabriele N. ist unbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nDie Angeklagten lebten seit 2001 - mit Unterbrechungen - zusammen, \n\nseit 2004 sind sie verheiratet. Der Angeklagte Pedro N. brachte vier Kinder aus \n\nerster Ehe mit, die Angeklagte Gabriele N. zog mit dreien ihrer Kinder aus ver-\n\nschiedenen Ehen bzw. Beziehungen in das gemeinsam bewohnte Haus ein. \n\nDer Angeklagte Pedro N. trat auch hinsichtlich der Kinder der Angeklagten Gab-\n\nriele N. als Erziehungsberechtigter auf. Der 1,90 m große, dickleibige Angeklag-\n\nte reagierte häufig aus nichtigen Anlässen aggressiv, er war sehr streng, schlug \n\ndie Kinder, insbesondere die Jungen häufiger und rationierte das Essen und \n\nTrinken. Im Übrigen kümmerten sich beide Angeklagte wenig um die Kinder, die \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nältere Tochter der Angeklagten Gabriele N., Diana, wurde angehalten, den \n\nHaushalt zu führen und dafür häufiger der Schule fern zu bleiben. \n\nZwischen 2001 und 2003 kam es zu verschiedenen Straftaten zu Lasten \n\nder Kinder. \n\nIm Einzelnen: \n\n1. - Fall 3 der Anklage - \n\nIm Juni 2001 schlug der Angeklagte aus Wut darüber, dass der 15-\n\njährige Sohn der Mitangeklagten von einem Gummischlauch eines Hochdruck-\n\nreinigers ein Stück abgetrennt hatte, diesen mit dem abgetrennten Stück mehr-\n\nfach auf den Rücken. \n\n2. - Fall 2 der Anklage - \n\nAm 10. November 2001 wurde die am 14. Oktober 1987 geborene Toch-\n\nter Diana der Angeklagten Gabriele N. veranlasst, mit in das Schlafzimmer der \n\nbeiden Angeklagten zu kommen, sich zwischen die beiden zu legen, ihre Mutter \n\nan der Scheide zu streicheln, sie zu küssen und mit einem Vibrator zu befriedi-\n\ngen. Anschließend vollzog der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr. Dia-\n\nna wagte sich aus Angst nicht zu wehren. Schon vor diesem Vorfall war Diana \n\nzu einem nicht zu klärenden Zeitpunkt von beiden Angeklagten angewiesen \n\nworden, sich zwischen sie zu legen und das Glied des Angeklagten anzufassen. \n\nAls sie weinte, haben die Angeklagten von ihr abgelassen, aber in ihrer Gegen-\n\nwart den Geschlechtsverkehr vollzogen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n3. - Fall 5 der Anklage - \n\nIm Winter 2001 schlug der Angeklagte den 16-jährigen Sohn der Mitan-\n\ngeklagten mit einem Kabel. Als dieser weglief, wurde er aufgefordert zurückzu-\n\nkommen, anschließend von dem Angeklagten geschlagen und getreten. Als er, \n\num den Schlägen zu entkommen, auf Strümpfen aus dem Haus lief, warf der \n\nAngeklagte einen Kerzenleuchter nach ihm, der den Jungen an der Ferse traf \n\nund verletzte, so dass diese stark blutete. \n\n4. - Fall 4 der Anklage - \n\nAm 18. Mai 2002 schüttete der Angeklagte auf ein Feuer zur Verbren-\n\nnung von Gartenabfällen Benzin, obwohl sich die zwölfjährige Tochter der Mit-\n\nangeklagten am Feuer aufhielt. Sie wurde vom Feuer erfasst und erlitt schwere \n\nVerbrennungen an den Beinen. \n\n5. - Fall 6 der Anklage - \n\nAm 3. Februar 2003 alberte der Angeklagte mit seinem siebenjährigen \n\nSohn Miguel herum. Als dieser zu Fall kam, stützte er sich mit seinem Unter-\n\nschenkel auf den Brustkorb des Kindes, so dass es keine Luft mehr bekam und \n\nrot und blau anlief. \n\n16 \n\nDas Landgericht hat die dem Angeklagten Pedro N. allein angelasteten \n\nFälle 3 und 6 der Anklage als vorsätzliche Körperverletzungen und die Fälle 5 \n\nund 4 der Anklage als fahrlässige Körperverletzungen gewertet. Im Fall 2 der \n\nAnklage hat es beide Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-\n\nlenen für schuldig befunden. \n\n17 \n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wenden sich insbesondere ge-\n\ngen die rechtliche Würdigung in den Fällen 3, 2 und 5 der Anklage sowie gegen \n\ndie Gesamtstrafenzumessung. \n\n18 \n\n19 \n\nI. - betreffend den Angeklagten Pedro N. - \n\n1. - Fall 3 der Anklage - \n\na) Das Landgericht hat die Bewertung der Schläge mit dem Schlauch-\n\nstück als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt, \n\nweil nach dem konkreten Einsatz des Schlauchs nicht mit erheblichen Verlet-\n\nzungen zu rechnen gewesen sei, \"zumal keine Feststellungen getroffen werden \n\nkonnten zur konkreten Beschaffenheit des Schlauches nach Material, Länge \n\nund Handhabung.\" Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht \n\nhat selbst festgestellt, dass das Schlauchstück von einem Hochdruckreiniger \n\nstammte. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass derartige Schläuche, wie \n\nallgemein bekannt, mit einem Metallgewebe ausgekleidet sind, um dem hohen \n\nDruck standzuhalten. Dass es bei Schlägen mit einem solchen festen \n\nSchlauchstück zu erheblichen Verletzungen kommen kann, liegt auf der Hand. \n\nSchon deshalb ist die Wertung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei, aber \n\nauch soweit das Landgericht auf die konkrete Benutzung - keine Schläge auf \n\nempfindliche Körperteile - abstellt, hat es wesentliche Umstände außer Acht \n\ngelassen: Der 15-jährige Junge verhielt sich ersichtlich nicht still, sondern ver-\n\nsuchte - letztlich erfolgreich - zu entfliehen. Danach lag es nahe, dass auch an-\n\ndere, möglicherweise empfindlichere Körperteile getroffen werden konnten. \n\n20 \n\nb) Auch soweit das Landgericht eine Würdigung des Tatgeschehens als \n\nrohe Misshandlung im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, begegnet \n\ndies Bedenken. Der neue Tatrichter wird dies unter Beachtung der Einwendun-\n\ngen der Staatsanwaltschaft neu zu prüfen haben. \n\n21 \n\n22 \n\n2. - Fall 5 der Anklage - \n\nDie Annahme einer lediglich fahrlässigen Körperverletzung hat das \n\nLandgericht nicht tragfähig begründet. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend \n\ndarauf hingewiesen, dass das Landgericht lediglich den Wurf mit dem Kerzen-\n\nleuchter auf das fliehende Kind gewürdigt, fehlerhaft hingegen nicht auch die \n\nunmittelbar vorangegangenen Schläge und Tritte im Haus zum Gegenstand \n\nseiner Aburteilung gemacht hat. Denn Gegenstand der Urteilsfindung ist die in \n\nder Anklage bezeichnete Tat. Zu ihr gehört nicht nur das tatsächliche Gesche-\n\nhen, wie es Anklage und Eröffnungsbeschluss beschreiben, sondern auch das \n\ngesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage be-\n\nzeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen \n\neinheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320; 23, 141, 145). Die-\n\nse Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn das Nachwerfen des Kerzenleuch-\n\nters stand im unmittelbaren zeitlichen, örtlichen und motivatorischen Zusam-\n\nmenhang mit den Schlägen und Tritten, die der Anlass waren, dass das Kind \n\nvor dem Angeklagten davonlief. Der Kognitionspflicht des Landgerichts unterla-\n\ngen daher auch die festgestellten Schläge und Tritte, die mit dem nachfolgen-\n\nden Geschehen schon materiell-rechtlich eine Tat bilden. \n\n23 \n\nIm Übrigen begegnet aber auch die Annahme einer lediglich fahrlässigen \n\nKörperverletzung durchgreifenden Bedenken. Denn auch für die Frage, ob der \n\nAngeklagte mit bedingtem Verletzungsvorsatz handelte, als er den Kerzen-\n\n \n \n \n\n24 \n\n25 \n\nleuchter warf, hätte sich das Landgericht nicht mit einer isolierten Betrachtung \n\ndieses Vorgangs begnügen dürfen, sondern in seine Würdigung das unmittelbar \n\nvorangegangene Geschehen sowie die Gewalttätigkeiten des Angeklagten auch \n\nbei anderen Gelegenheiten einbeziehen müssen. Danach lag es nahe, dass der \n\nAngeklagte eine Verletzung des Kindes und zwar mittels eines gefährlichen \n\nWerkzeugs, des Kerzenleuchters, billigend in Kauf genommen hat. \n\n3. - Fall 6 der Anklage - \n\nRechtlich fehlerhaft ist schließlich die unterlassene Prüfung im Fall 6 der \n\nAnklage - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - ob der Ange-\n\nklagte Pedro N. statt - wie ausgeurteilt lediglich wegen vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung - wegen gefährlicher Körperverletzung, nämlich mittels einer das Leben \n\ngefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu verurteilen \n\nwar. Dafür ist nicht erforderlich, dass das Leben des Tatopfers konkret gefähr-\n\ndet wird. Die Einwirkung des Angeklagten auf den Brustkorb des siebenjährigen \n\nKindes war nach Dauer und Stärke jedenfalls abstrakt geeignet, das Leben des \n\nKindes zu gefährden. Der 1,90 m große, massige Angeklagte kniete so lange \n\nauf dem Brustkorb des am Boden liegenden Kindes, bis dieses keine Luft mehr \n\nbekam und erst rot dann blau - deutliche Zeichen für Sauerstoffmangel - ange-\n\nlaufen war. \n\nII. \n\n26 \n\nIm Übrigen weist das Urteil keinen die Angeklagten begünstigenden \n\nRechtsfehler auf. \n\n27 \n\n1. Das Landgericht hat beide Angeklagte zu Recht eines sexuellen Miss-\n\nbrauchs einer Schutzbefohlenen für schuldig befunden, jedoch eine damit tat-\n\neinheitlich verwirklichte Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB \n\nim Ergebnis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. \n\n28 \n\nAllerdings kann dahinstehen, ob das Landgericht eine objektiv schutzlose \n\nLage Dianas zu Recht verneint hat. Jedenfalls ist seine Würdigung, auf Grund \n\nder gesamten Umstände der Tat und der Tatvorgeschichte könne ein vorsätzli-\n\nches Handeln der Angeklagten nicht festgestellt werden, weil diese nicht er-\n\nkannt hätten, dass Diana sich aus Angst vor körperlichen Misshandlungen ge-\n\ngen die ihr zugemuteten sexuellen Handlungen nicht gewehrt habe, revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Angeklagten schon zuvor versucht hat-\n\nten, das Mädchen in sexuelle Handlungen der Angeklagten einzubeziehen, und, \n\nals dieses nicht wollte und deshalb weinte, von ihr abließen, ist die Würdigung \n\ndes Landgerichts, die Angeklagten hätten Diana zu den sexuellen Handlungen \n\nüberreden und nicht eine durch Einschüchterung geschaffene Lage ausnutzen \n\nwollen, revisionsrechtlich hinzunehmen, auch wenn eine andere Würdigung \n\nmöglich gewesen wäre. \n\n29 \n\n2. Soweit das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 182 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB verneint hat, verkennt es zwar, dass eine Zwangslage in diesem \n\nSinne nicht ohne Weiteres mit einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB gleichzusetzen ist. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich \n\neine mögliche nicht rechtsfehlerfreie Behandlung des § 182 StGB auf die Höhe \n\nder aus dem Strafrahmen des § 174 StGB zu entnehmenden Einzelstrafe aus-\n\ngewirkt hat. \n\nIII. \n\n30 \n\nDanach war das Urteil in den Fällen 3, 5 und 6 der Anklage aufzuheben. \n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 3 und 5 der Anklage zieht die \n\nAufhebung der ersten Gesamtstrafe, in die diese Einzelstrafen einbezogen wa-\n\nren, nach sich. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 2 und 4 der Anklage \n\nund die zweite Gesamtstrafe sind rechtsfehlerfrei bemessen und haben Be-\n\nstand. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-13/2-str-463-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-13/2-str-463-05","retrieved":"2026-07-10 20:13:47.644264+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-13/2-str-463-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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