{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_462-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"2 StR 462/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 462/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 13. April 2005 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-\n\nentscheidung im Adhäsionsverfahren wird verworfen, da die \n\nKostenentscheidung dem Gesetz (§ 472 a Abs. 2 Satz 1 StPO) \n\nentspricht. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel und \n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Die Verfahrensrügen hinsichtlich des ersten und zweiten Befan-\n\ngenheitsantrags sind zwar zulässig ausgeführt, weil der Be-\n\nschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Befangenheitsantrags \n\nvom 17. Februar 2005, der Schreiben vom 9. Dezember 2003 und \n\nvom 15. Juli 2004 sowie des Beschlusses des Landgerichts vom \n\n21. Februar 2005 sinngemäß in ausreichendem Umfang mitteilt. \n\nSie sind aber aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift vom 6. Oktober 2005 hilfsweise angeführten Erwägun-\n\ngen unbegründet. \n\n2. Die Ablehnung des dritten Befangenheitsantrags hält im Ergeb-\n\nnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Einzelne Äußerungen des \n\nVorsitzenden gegenüber dem Zeugen F. sind zwar bedenklich, \n\nweil sie den Eindruck erwecken könnten, der Vorsitzende erwarte \n\nvon diesem Zeugen keine wahrheitsgemäße Aussage mehr. An-\n\ngesichts des Aussageverhaltens des Zeugen, der - mehrfach - \n\nwissentlich falsche Angaben gemacht, dies eingeräumt und erneut \n\nfalsche Angaben gemacht hat, vermögen die beanstandeten \n\nÄußerungen hier jedoch weder einzeln noch in einer Gesamt-\n\nschau die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden \n\nzu rechtfertigen. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_462-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-462-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_462-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_462-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-462-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_462-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:15.189234+00:00"}}