{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_457-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"2 StR 457/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 59 Abs. 1 Satz 1 F.: 24. August 2004 Eine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nach der Änderung des gesetzlichen Regel-/Ausnahme-Verhältnisses in § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzu- nehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. November 2005 \n\n2 StR 457/05 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n________________ \n\nStPO § 59 Abs. 1 Satz 1 \n\nF.: 24. August 2004 \n\nEine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nach \nder Änderung des gesetzlichen Regel-/Ausnahme-Verhältnisses in § 59 Abs. 1 \nSatz 1 StPO nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzu-\nnehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt \nhat. \n\nBGH, Beschl. vom 16. November 2005 - 2 StR 457/05 - LG Aachen \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. November 2005 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 22. April 2005 werden als unbegründet verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO \n\nist nicht begründet. \n\nDas Landgericht hat, wie durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewie-\n\nsen ist, jedenfalls in acht Fällen in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen \n\nentlassen, ohne ausdrücklich über eine Vereidigung gemäß § 59 Abs. 1 StPO \n\nzu entscheiden. Entgegen der Ansicht der Revision war dies aber nicht rechts-\n\nfehlerhaft. § 59 Abs. 1 StPO in der Fassung durch das Erste Justizmodernisie-\n\nrungsgesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I 2198) hat das frühere gesetzliche \n\nRegel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und schreibt eine ausdrückliche Ent-\n\nscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nur noch in den dort genannten \n\nAusnahmefällen vor. \n\nSoweit in Entscheidungen des 1. Strafsenats (Beschl. vom 15. Februar \n\n2005 - 1 StR 584/04, StraFo 2005, 244) und des 3. Strafsenats (Beschl. vom \n\n20. Januar 2005 - 3 StR 455/04, NStZ 2005, 340; ebenso Schuster StV 2005, \n\n628, 629) die - die jeweilige Entscheidung nicht tragende - Ansicht vertreten \n\nwurde, § 59 Abs. 1 StPO verlange auch dann regelmäßig eine ausdrückliche \n\nEntscheidung über die Vereidigung eines Zeugen, wenn diese nicht für notwen-\n\ndig gehalten wird, und diese - positive oder negative - Entscheidung sei stets \n\nals wesentliche Förmlichkeit in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, \n\nteilt der Senat diese Rechtsansicht nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 17. \n\nAugust 2005 - 2 StR 284/05). Nach dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck \n\ngekommenen Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO und \n\nnach dem Sinn der Gesetzesänderung ist vielmehr, wenn ein Antrag eines Ver-\n\nfahrensbeteiligten auf Vereidigung des Zeugen nicht gestellt ist, nur eine positi-\n\nve Entscheidung, ein Zeuge sei aus den in § 59 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten \n\nAusnahme-Gründen zu vereidigen, ausdrücklich zu treffen und daher zu proto-\n\nkollieren. Die Feststellung, dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, bedarf \n\nnach allgemeinen Grundsätzen ebenso wenig einer ausdrücklichen Entschei-\n\ndung wie die Feststellung, dass andere Abweichungen vom gesetzlich regel-\n\nmäßigen Verfahrensgang nicht vorliegen. \n\nDem anders lautenden Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs \n\ndes Ersten Justizmodernisierungsgesetzes (BT-Drucks. 15/1508, S. 23), auf \n\nwelchen sich die gegenteilige Ansicht stützt (vgl. BGH StraFo 2005, 244), will \n\nder Senat nicht folgen. Nach dem klaren Wortlaut des § 59 Abs. 1 StPO ist die \n\nNichtvereidigung von Zeugen die Regel. Einer ausdrücklichen gerichtlichen \n\nEntscheidung bedarf nach allgemeinen Grundsätzen nicht die Absicht, einer \n\ngesetzlichen Regel zu folgen, sondern allein die Absicht, von ihr abzuweichen. \n\nDaher ist einer im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkten Entlassungsverfü-\n\ngung zu entnehmen, das Gericht (bzw. der Vorsitzende) habe die Vorausset-\n\nzungen, vom regelmäßigen Verfahrensgang abzuweichen, nicht als gegeben \n\nangesehen. Dies bedarf keiner förmlichen Entscheidung und ist deshalb auch \n\nkeine wesentliche Förmlichkeit im Sinne von §§ 273 Abs. 1, 274 Satz 1 StPO. \n\nEine negative Entscheidung über die Vereidigung ist vielmehr nur dann zu tref-\n\nfen und zu protokollieren, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Ver-\n\neidigung des Zeugen gestellt hat. \n\n2. § 48 OWiG und die dazu ergangene Rechtsprechung stehen dem \n\nnicht entgegen. Nach § 48 OWiG müssen die Gründe für ein Absehen von der \n\nVereidigung nicht in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wer-\n\nden. Diese Regelung, aus welcher geschlossen werden könnte, jedenfalls die \n\nTatsache der Nichtvereidigung sei zu protokollieren, ist in § 59 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO gerade nicht übernommen worden. \n\nDem stehen auch Anforderungen des Revisionsverfahrens hinsichtlich \n\nder Zulässigkeit einer auf die Nichtbeachtung des § 59 StPO gestützten Verfah-\n\nrensrüge nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Recht-\n\nsprechung entschieden, dass die Rüge, die Vereidigung eines Zeugen sei \n\nrechtsfehlerhaft unterlassen worden, auch ohne vorherige Anrufung des Ge-\n\nrichts (§ 238 Abs. 2 StPO) zulässig ist, wenn der Vorsitzende eine Entschei-\n\ndung über die Vereidigung nicht getroffen hat (BGHSt 1, 269, 273; BGH NJW \n\n1986, 1999, 2000; BGH NStZ 1984, 371; 1987, 374; vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n48. Aufl. § 59 Rdn. 13 m.w.N.). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne \n\nweiteres fortgeschrieben werden, nachdem das Gesetz geändert und das Re-\n\ngel-Ausnahme-Verhältnis des § 59 StPO gegenüber der früheren Rechtslage \n\ngerade umgekehrt wurde. Die Zulässigkeit der Rüge, der Vorsitzende habe \n\nrechtsfehlerhaft einen Ausnahmefall im Sinne des § 59 Satz 1 StPO nicht er-\n\nkannt und eine Vereidigungsentscheidung nicht getroffen, wird daher nunmehr \n\nregelmäßig voraussetzen, dass in der Hauptverhandlung ein entsprechender \n\nAntrag gestellt wurde. \n\n3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht er-\n\ngeben. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/2-str-457-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":11},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/2-str-457-05","retrieved":"2026-07-10 17:09:55.000336+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-16/2-str-457-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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