{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_455-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"2 StR 455/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 455/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nunter Mitsichführen von Waffen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2005 im Strafausspruch \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren verurteilt und Waffen sowie sichergestellte Betäubungsmittel einge-\n\nzogen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung eindeu-\n\ntig ergibt, wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Sie ist mit der Sachrüge \n\nbegründet, so dass es auf die gleichfalls erhobene Aufklärungsrüge nicht an-\n\nkommt. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte Mit-\n\nte August 2004 ein Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffge-\n\nhalt von 4,9 % und Anfang Oktober 2004 450 Gramm Haschisch mittlerer bis \n\nguter Qualität, um das Rauschgift gewinnbringend weiter zu verkaufen und so \n\nauch seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Die Betäubungsmittel be-\n\nwahrte er im ersten Fall in seinem PKW, im zweiten Fall in der Wohnung eines \n\nNachbarn gemeinsam mit einem Teleskopschlagstock beziehungsweise mit \n\neiner scharfen Pistole Kaliber 7,65 mm und zugehöriger Munition auf. Bei einer \n\nDurchsuchung am 12. Oktober 2004 wurden noch 813,5 Gramm Amphetamin \n\nund 419,9 Gramm Haschisch sichergestellt. \n\nDer Angeklagte konsumierte - nach mehrjähriger Unterbrechung - ab \n\nFebruar 2004 wieder Drogen, und zwar zunächst Amphetamin, ab März 2004 \n\nauch Kokain bis zu 3,5 Gramm pro Tag, daneben zwei bis drei, aber auch bis \n\nzu sieben Tabletten Rohypnol. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das \n\nsich insoweit auf die Einlassung des Angeklagten gestützt hat, litt er während \n\neines Urlaubs im August 2004 sowie während eines davor liegenden Versuchs, \n\ndrogenfrei zu leben, unter Entzugserscheinungen, ebenso nach seiner Fest-\n\nnahme. Dabei hatte er Gelenk- und Knochenschmerzen, schwitzte, litt unter \n\nAppetitlosigkeit und Schlafstörungen. Die als Zeugin vernommene Schwester \n\ndes Angeklagten hat überdies ausgesagt, dieser habe im Tatzeitraum Gedächt-\n\nnislücken gehabt, Verabredungen nicht eingehalten oder sie nachts wegen Ba-\n\ngatellen angerufen. \n\nDas Landgericht hat, gestützt hierauf sowie auf das Gutachten eines \n\nSachverständigen, in beiden Fällen die Voraussetzungen des § 21 StGB als \n\ngegeben angesehen, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit \n\nerheblich vermindert gewesen sei. Bei dem Angeklagten sei \"deutlich von Sucht \n\nzu sprechen\" (UA S. 8). Die Einnahme von Drogen habe der Bekämpfung von \n\nEntzugserscheinungen gedient. Die vom Angeklagten begangenen Taten stün-\n\nden \"in der Kontinuität der Drogeneinnahme\" (UA S. 9); die Betäubungsmit-\n\ntelabhängigkeit des Angeklagten habe sich in einer erheblichen Störung der \n\nHandlungskontrolle niedergeschlagen (ebenda). \n\n2. Von diesen Feststellungen wird die Annahme erheblich verminderter \n\nSteuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat, wie die Revision zutreffend einwen-\n\ndet, nicht getragen. Das bloße Vorliegen einer psychischen oder - wie hier vom \n\nLandgericht offenbar angenommen - körperlichen Betäubungsmittelabhängig-\n\nkeit begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nauch dann nicht schon ohne Weiteres die Annahme dauerhaft erheblich ver-\n\nminderter Steuerungsfähigkeit, wenn zur unmittelbaren Befriedigung oder zur \n\nFinanzierung der Abhängigkeit Betäubungsmittel erworben oder Handel mit ih-\n\nnen getrieben wird (vgl. z. B. BGH NJW 1981, 1221; NStZ 1989, 17; 1996, 498; \n\n1999, 448; NStZ-RR 2004, 39 f.; vgl. auch Theune NStZ 1997, 60; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 53. Aufl., § 21 Rdn. 21; jeweils m.w.N.). Eine solche Ein-\n\nschränkung im Sinne eines Dauerzustands kommt vielmehr in der Regel nur bei \n\nVorliegen schwerer Persönlichkeitsveränderungen auf Grund langjährigen \n\nRauschmittelkonsums in Betracht; überdies bei Beschaffungstaten unter erheb-\n\nlichen akuten Entzugserscheinungen (ebenda). Diese Voraussetzungen sind \n\nhier nicht festgestellt. Auch die Feststellungen zu der Entzugssymptomatik des \n\nAngeklagten sowie zu Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten belegen \n\nzwar die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit, nicht aber damit schon \n\ndie einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit in den konkreten \n\nTatzeitpunkten. Ob sich die vom Angeklagten geschilderten körperlichen Ent-\n\nzugssymptome (\"Knochenschmerzen\") mit Art und Maß des Rauschmittelkon-\n\nsums überhaupt ohne Weiteres vereinbaren lassen, kann daher dahinstehen, \n\nda das Landgericht für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit schon von ei-\n\nnem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Gegen eine erhebliche Minde-\n\nrung der Steuerungsfähigkeit spricht im Übrigen auch die planvolle Tatausfüh-\n\nrung über einen längeren Zeitraum. \n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht die Strafzumessung, denn das Landge-\n\nricht hat die Annahme minder schwerer Fälle des § 30 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 \n\nNr. 2 BtMG gerade auf das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds gemäß \n\n§ 21 StGB gestützt. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_455-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/2-str-455-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_455-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_455-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/2-str-455-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_455-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:09.907054+00:00"}}