{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_445-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"2 StR 445/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 445/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 18. April 2005 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller \n\nNötigung in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe und we-\n\ngen Vergewaltigung im Fall II.5 der Urteilsgründe entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nKindern in drei Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nacht Monaten verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO - zu-\n\nlässige Verfahrensrüge, die sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einho-\n\nlung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Neben-\n\nklägerin wendet, ist unbegründet. Dem Landgericht musste sich eine solche \n\nBegutachtung der als Zeugin vernommenen, zum Zeitpunkt der Hauptverhand-\n\nlung 20 Jahre alten Nebenklägerin nicht aufdrängen; sie lag nicht einmal nahe. \n\n3 \n\nDie Würdigung von Zeugenaussagen und die Beurteilung ihrer Glaubhaf-\n\ntigkeit ist Aufgabe des Gerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass \n\nBerufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsycholo-\n\ngischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussa-\n\ngen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie beteiligten \n\nLaienrichtern diese Sachkunde jeweils vermitteln können. Ausnahmen können \n\nsich ergeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinne-\n\nrungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch er-\n\nfassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Disposi-\n\ntionen oder Belastungen - die auch im verfahrensgegenständlichen Geschehen \n\nselbst ihre Ursache haben können - die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage \n\nstellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer mögli-\n\nchen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundier-\n\nte Sachkunde erforderlich ist, über welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht \n\nverfügt (vgl. BGH NStZ 2001, 105). Ob ein solcher Fall vorliegt, unterliegt der \n\nrichterlichen Beurteilung im Rahmen der Aufklärungspflicht. Besonderheiten im \n\ngenannten Sinn sind nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil Gegen- \n\nstand der Aussage eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist oder \n\nweil eine Beweisperson zur Zeit des geschilderten Vorfalls in kindlichem oder \n\njugendlichem Alter war oder dies zum Zeitpunkt ihrer Aussage ist. Die mit Ju-\n\ngendschutzsachen befassten Spruchkörper verfügen regelmäßig über besonde-\n\nre Sachkunde auch zur Beurteilung der Aussagen kindlicher Zeugen (vgl. BGH, \n\nUrt. vom 11. August 1998 - 1 StR 338/98, insoweit in NStZ 1999, 297 nicht ab-\n\ngedruckt; BGH, Urt. vom 27. Januar 2005 - 3 StR 431/04, NStZ 2005, 394 \n\nm.w.N.). \n\n4 \n\nVorliegend zeigt die Revision Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall nicht \n\nauf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Revision einzelne Un-\n\nklarheiten oder Widersprüche in der vom Landgericht wiedergegebenen Aussa-\n\nge der Nebenklägerin hervorhebt, gehen die sich hieraus ergebenden Anforde-\n\nrungen an die Beweiswürdigung ersichtlich nicht über das Maß hinaus, welches \n\nvom Tatrichter regelmäßig verlangt wird. Auch aus den von der Revision ange-\n\nsprochenen konstellativen Faktoren ergibt sich nicht, warum die Sachkunde der \n\nJugendschutzkammer hier nicht hätte ausreichen sollen. Das Landgericht hat \n\nden Antrag daher zu Recht mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde zurück-\n\ngewiesen. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit \n\nsie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II.1 und II.2 wendet. Dagegen hat \n\nder Schuldspruch in den Fällen II.3 bis II.5 der Urteilsgründe teilweise keinen \n\nBestand. \n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte im \n\nJahr 1995 die Mutter der 1984 geborenen Nebenklägerin kennen und heiratete \n\nsie Ende 1995. Die Familie lebte in einem gemieteten Reihenhaus. Der Ange-\n\nklagte bemühte sich, den drei Kindern seiner Ehefrau ein guter Vater zu sein; \n\ndas Familienleben war im Wesentlichen harmonisch. Zu Tätlichkeiten des An-\n\ngeklagten gegen Familienmitglieder kam es nicht. \n\n7 \n\nIn den Fällen II.3 und II.4 half im Sommer 1997 die damals 12 Jahre alte \n\nGeschädigte dem Angeklagten bei Putzarbeiten, die er im Rahmen einer Ne-\n\nbentätigkeit in den Abendstunden in einer Arztpraxis ausführte. In beiden Fällen \n\nwaren die Geschädigte und der Angeklagte allein in der Praxis. Im Fall II.3 öff-\n\nnete der Angeklagte in einem Behandlungszimmer der Praxis seine Hose. \n\nNachdem die Geschädigte sich auf seine Aufforderung gebückt hatte, führte er \n\nihren Kopf an seinen erigierten Penis, um den Oralverkehr durchzuführen. Die \n\nLippen der Geschädigten berührten dabei kurz den Penis des Angeklagten. Sie \n\ndrehte sich sodann aber weg und erklärte, dass sie dies nicht wolle. Der Ange-\n\nklagte ließ daraufhin von ihr ab. \n\n8 \n\nIm Fall II.4 forderte der Angeklagte die Geschädigte, mit der er an einem \n\nanderen Abend wieder allein in der Arztpraxis war, in einem Behandlungszim-\n\nmer auf, sich auf eine Liege zu legen. Er öffnete seine Hose sowie die Kleidung \n\nder Geschädigten, berührte diese an Brust und Scheide, führte ihre Hand an \n\nsein erigiertes Glied und bewegte sie bis zum Samenerguss. Bei dem Vorfall \n\nfühlte sich die Geschädigte \"hilflos und den Forderungen des Angeklagten aus-\n\ngeliefert\" (UA S. 18). \n\n9 \n\nIm Fall II.5 befanden sich der Angeklagte und die inzwischen 13 Jahre \n\nalte Nebenklägerin vor dem 24. Dezember 1997 im Schlafzimmer der Famili-\n\nenwohnung; die Mutter der Geschädigten war nicht zu Hause. Der Angeklagte \n\nentkleidete sich selbst und forderte auch die Nebenklägerin auf, sich zu entklei-\n\nden. Nachdem sie sich auf seine Aufforderung auf das Bett gekniet hatte, drang \n\ner von hinten mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide ein. Als die Geschä-\n\ndigte ihm erklärte, dass ihr dies Schmerzen verursache, hörte er auf. Die Ne-\n\nbenklägerin fühlte sich \"erneut verletzt, durch die Stellung bei der Tat beson-\n\nders erniedrigt und dem Angeklagten hilflos ausgeliefert\" (UA S. 19). \n\n10 \n\nb) Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen ohne weiteres \n\ndie Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 \n\nAbs. 1 (Fälle II.3 und II.4), Abs. 3 Nr. 1 (Fall II.5) StGB i. d. F. vom 10. März \n\n1987. Die vom Landgericht als tateinheitlich erfüllt angesehenen Voraussetzun-\n\ngen der sexuellen Nötigung in den Fällen II.3 und II.4 sowie der Vergewaltigung \n\nim Fall II.5 sind dagegen nicht gegeben. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe in diesen Fällen \n\njeweils die Nötigungsvariante \"unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer \n\nder Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist\" (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB), \n\nverwirklicht. Hierbei hat es sich ersichtlich an der in der Senatsentscheidung \n\nvom 28. Januar 2004 (NStZ 2004, 440) dargelegten Auslegung orientiert, wo-\n\nnach es bei Vorliegen einer objektiv schutzlosen Lage auf die Erkenntnis dieser \n\nLage durch das Tatopfer nicht ankomme. Diese Rechtsprechung, der andere \n\nStrafsenate des Bundesgerichtshofs entgegen getreten sind (vgl. BGH NStZ \n\n2005, 267; 2006, 165; BGH StV 2005, 269; 2006, 14) hat der Senat nach Erlass \n\ndes angefochtenen Urteils aufgegeben (Senatsurt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR \n\n345/05, NJW 2006, 1146, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Urt. vom \n\n8. März 2006 - 2 StR 600/05). Danach setzt der objektive Tatbestand der sexu-\n\nellen Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage voraus, dass das Tat-\n\nopfer erkennt, dass es möglichen Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos \n\nausgeliefert wäre, und dass es gerade im Hinblick hierauf, also aus Furcht vor \n\ngewaltsamen Nötigungshandlungen des Täters, auf einen ihm grundsätzlich \n\nmöglichen Widerstand verzichtet und sich den Forderungen des Täters fügt. \n\nDiese Voraussetzungen muss der Täter seinerseits erkennen oder zumindest \n\nbilligend in Kauf nehmen. Nicht ausreichend ist, dass die betroffene Person ei-\n\nnem sexuellen Ansinnen aus Furcht vor Nachteilen nachkommt, die mit der \n\nkonkreten Lage der Schutzlosigkeit in keinem Zusammenhang stehen; ebenso \n\nnicht sexuelle Handlungen, die nur \"gelegentlich\" einer objektiv schutzlosen, \n\nvon der betroffenen Person aber gar nicht als solche erkannten Lage vorge-\n\nnommen werden. \n\n12 \n\nVorliegend sind in den genannten Fällen die Voraussetzungen einer Nö-\n\ntigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben. Nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen verzichtete die Geschädigte nicht aus Furcht vor möglichen Gewalttätig-\n\nkeiten des Angeklagten auf Widerstand. Im Gegenteil widersetzte sie sich in \n\nden Fällen II.3 und II.5 gerade erfolgreich den weitergehenden Wünschen des \n\nAngeklagten, der daraufhin auf deren Durchsetzung verzichtete. Anhaltspunkte \n\ndafür, die Geschädigte habe sich jeweils unter dem Eindruck eines allgemein \n\nbedrohlichen Verhaltens oder infolge früherer Gewalttätigkeiten des Angeklag-\n\nten dessen Forderungen gefügt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Land-\n\ngericht ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe sich bemüht, ein guter \n\nVater zu sein; er sei, anders als frühere Partner seiner Ehefrau, nie gegen diese \n\noder gegen die Kinder tätlich geworden (UA S. 6, 39). Auch die Nötigungshand-\n\nlung im Fall II.2 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte die Geschädigte ge-\n\ngen deren Willen an den Armen festhielt und sich auf sie legte, konnte eine sol-\n\nche Befürchtung nicht begründen. \n\n13 \n\nAuch die Geschädigte selbst hat keine von ihr subjektiv empfundene Be-\n\ndrohung geschildert (UA S. 46, 48). Soweit festgestellt ist, sie habe sich dem \n\nAngeklagten \"ausgeliefert gefühlt\", bezieht sich das nach dem Zusammenhang \n\nder Urteilsgründe ersichtlich auf Gefühle emotionaler kindlicher Abhängigkeit \n\nund Ausweglosigkeit. Die Geschädigte befürchtete, auch auf Grund entspre-\n\nchender Hinweise des Angeklagten, ihre Mutter werde ihr nicht glauben (UA \n\nS. 16). Sie hatte Angst vor der möglichen Reaktion ihrer Mutter (UA S. 15), woll-\n\nte \"die Ehe ihrer Mutter nicht zerstören und sie nicht unglücklich machen\" (UA \n\nS. 14, 16) und \"ihr Glück nicht gefährden\" (UA S. 39). Damit lag hier eine krimi-\n\nnologisch und psychologisch typische Tatsituation des sexuellen Missbrauchs, \n\nnicht aber eine Nötigungshandlung im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB vor. \n\n14 \n\nDer Senat kann ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung \n\nweitergehende, eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewalti-\n\ngung tragende Feststellungen getroffen werden könnten. Er hat daher den \n\nSchuldspruch entsprechend geändert. \n\n15 \n\n3. Die Berichtigung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des \n\nStrafausspruchs. Das Landgericht hat im Fall II.3 eine Einzelstrafe von einem \n\nJahr und zwei Monaten, im Fall II.4 eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten und im Fall II.5 eine Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten \n\nverhängt; dabei hat es jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 bzw. Abs. 2 \n\nStGB zu Grunde gelegt. Dieser entfällt infolge der Schuldspruchänderung. Bei \n\nder Strafzumessung konnten aber die konkreten Umstände der Tatbegehung \n\nauch im Rahmen der Zumessung für die Taten nach § 176 Abs. 1 und 3 aF \n\nStGB berücksichtigt werden. Daher hält der Senat die verhängten Strafen, die \n\ndas Landgericht jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt hat, \n\nfür in jeder Hinsicht angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). \n\n16 \n\n4. Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine \n\nKostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_445-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/2-str-445-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_445-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_445-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/2-str-445-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_445-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:09.643371+00:00"}}