{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_431-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"2 StR 431/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 431/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMeiningen vom 21. März 2005 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Erfurt zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. März 2003 we-\n\ngen gemeinschaftlichen Betrugs in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit gemein-\n\nschaftlicher Fälschung technischer Aufzeichnungen, gemeinschaftlicher Fäl-\n\nschung technischer Aufzeichnungen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit ver-\n\nsuchtem gemeinschaftlichen Betrug und wegen Beihilfe zum Betrug in neun-\n\nzehn Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Fälschung technischer Auf-\n\nzeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die \n\nRevision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. November \n\n2003 - 2 StR 302/03 - dieses Urteil wegen Mängeln in der Beweiswürdigung \n\nund wegen der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 268 StGB auf die dem \n\nAngeklagten vorgeworfenen Tachomanipulationen aufgehoben und die Sache \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht hat \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht hat \n\nden Angeklagten nunmehr wegen Betrugs in neun Fällen, davon in einem Fall \n\nversucht, sowie wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im Übri-\n\ngen freigesprochen. \n\nDie auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision \n\ndes Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge, ein Hilfsbeweisantrag der Vertei-\n\ndigung sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, Erfolg. \n\n1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte \n\neinen Gebrauchtwagenhandel zunächst in S. , später in B. \n\n . In den Jahren 1998 und 1999 verkaufte er in neunzehn Fällen gebrauch-\n\nte Leasingfahrzeuge mit einer durchschnittlichen Laufleistung von 150.000 km \n\nzu einem angemessenen Preis unter Angabe des wahren Kilometerstandes an \n\nden \n\nbereits \n\nverurteilten \n\nGebrauchtwagenhändler \n\nSt. . \n\nVor \n\nÜbergabe der Fahrzeuge hatte der Angeklagte im Einvernehmen mit St. mit-\n\ntels eines Tachojustiergerätes die Kilometerstände um durchschnittlich \n\n100.000 km reduziert. St. verkaufte die Fahrzeuge zu - angesichts der tatsäch-\n\nlichen Laufleistung - weit überhöhten Preisen überwiegend an Autohäuser wei-\n\nter. \n\nNach Beendigung der Zusammenarbeit mit St. kauften der Angeklagte \n\nund der gesondert verurteilte Sch. Pkw's mit einem Kilometerstand von meist \n\nmehr als 150.000 km an, manipulierten den Kilometerstand und verkauften die \n\nFahrzeuge mit von ihnen gefälschten Serviceheften unter falschem Namen in \n\nneun Fällen zu überhöhten Preisen vorwiegend an Privatpersonen weiter, wobei \n\nes in zwei Fällen beim Versuch blieb. \n\nb) Ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten stützt die \n\nStrafkammer ganz wesentlich auf die Aussage der damaligen Freundin des \n\nSch. , M. , zu den Geschehnissen nach der vorläufigen Fest-\n\nnahme Sch. s und der sich anschließenden Durchsuchungsmaßnahme auf \n\ndem Betriebsgelände des Angeklagten: \n\n\"Die gegenseitige Kontaktaufnahme wegen des Nichtmeldens des \n\nSch. führte letztlich dazu, dass man sich dahingehend absprach, dass die \n\nZeugin M. zum Angeklagten auf dessen Verkaufsplatz wegen des weiteren \n\nVorgehens kommen würde, was diese dann auch getan hätte. Kurz nach ihrem \n\nZusammentreffen mit dem Angeklagten in dessen Verkaufsbüro sei ein schwar-\n\nzer Jeep mit S. er Kennzeichen auf den Verkaufsplatz gefahren, wobei der An-\n\ngeklagte ihr gegenüber geäußert hätte, dass dies die 'Kripo' sei und ihr die Pkw-\n\nSchlüssel für seine dunkle Audi A6 Limousine mit der Aufforderung, schnell \n\nwegzufahren, übergeben hätte. Sie sei damals sehr aufgeregt gewesen; sie sei \n\naber vom Platz heruntergefahren, ohne dass sie angehalten worden sei. Sie sei \n\ndann Richtung L. und sodann nach I. unmittelbar zu den El-\n\ntern des anderweitig verfolgten Sch. gefahren. An dem Fahrzeug des An-\n\ngeklagten habe sich damals nach ihrer Erinnerung ein rotes Kennzeichen be-\n\nfunden. Sch. hätte damals einen älteren dunkelblauen Audi A6 TDI \n\nKombi, Baujahr vermutlich 1995, gefahren. Im Auto des Angeklagten hätte sie \n\ndann Gegenstände, u.a. einen Rucksack mit Scheckheften, Stempeln, Kraft-\n\nfahrzeugbriefen und Kraftfahrzeugschlüsseln und auch im Kofferraum das Ge-\n\nrät in dem schwarzen Koffer zur Tachomanipulation vorgefunden. Das Fahr-\n\nzeug sei dann zur Schwester des Sch. in I. verbracht worden\" (UA \n\n41). \n\nDiese von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen Bekundungen \n\nführten zu korrespondierenden Tatsachenfeststellungen im Urteil (UA 12 f.). Der \n\nVerbleib des Fahrzeugs nebst Inhalt konnte nicht geklärt werden. \n\n2. Der die Tat bestreitende Angeklagte hat sich hingegen eingelassen, \n\ndie Zeugin M. habe das Betriebsgelände bereits eine Stunde vor dem Ein-\n\ntreffen der Polizei mit dem Pkw des Sch. verlassen, ein Tachomanipulati-\n\nonsgerät und Fälschungsunterlagen habe er nie besessen und demzufolge \n\nauch nicht der Zeugin M. mitgegeben, um sie so dem Zugriff der Polizei zu \n\nentziehen. \n\nIm Rahmen seines Schlussvortrages stellte ein Verteidiger des Ange-\n\nklagten den Hilfsbeweisantrag, die zwei Polizeibeamten, die mit dem Jeep als \n\nerste bei der Durchsuchung auf das Betriebsgelände des Angeklagten gefahren \n\nwaren, zeugenschaftlich zu vernehmen. Gegenstand des Beweisantrags war \n\nu.a. die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung, die durchsuchenden \n\nPolizeibeamten hätten bei dem Auffahren auf das Betriebsgelände beide Ein-\n\nfahrten zugleich benutzt, unmittelbar vor dem Firmengebäude gestoppt, dabei \n\nden Angeklagten allein angetroffen und könnten deshalb verlässlich ausschlie-\n\nßen, dass eine weibliche Person bei Erscheinen der Beamten auf dem Gelände \n\nden Verkaufspavillon hätte verlassen, in ein Kraftfahrzeug steigen und das Ge-\n\nlände ohne Überprüfung verlassen können. \n\nDas Landgericht hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen zu-\n\nrückgewiesen, indem es die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt und \n\ngleichzeitig für bedeutungslos erklärt hat (UA 50). \n\n3. Diese Zurückweisung des Beweisbegehrens hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Abgesehen davon, dass die gleichzeitige Ablehnung eines \n\nBeweisantrags durch Wahrunterstellung und wegen Bedeutungslosigkeit nicht \n\nmöglich ist, weil eine Wahrunterstellung nur bei erheblichen Tatsachen in Be-\n\ntracht kommt (BGH NStZ-RR 2003, 268, 269; NStZ 2004, 51), begegnen beide \n\nAblehnungsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken: \n\na) Die als wahr unterstellten Umstände zum Ablauf der Durchsuchung \n\nsind mit den im Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich nicht \n\nin Einklang zu bringen. Die Kammer wäre deshalb gehalten gewesen, in den \n\nUrteilsgründen auf die als wahr unterstellten Tatsachen ausdrücklich einzuge-\n\nhen und näher zu erläutern, wie sie trotz der Wahrunterstellung zu den Sach-\n\nverhaltsfeststellungen gelangt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzu-\n\nreichende, 11; BGH NStZ-RR 2001, 261). \n\nb) Ebenso wenig begründet die Strafkammer in ihrem Urteil, warum es \n\ndie unter Beweis gestellten Behauptungen für bedeutungslos hält. Dies stellt \n\neinen bedeutsamen Rechtsfehler dar, weil es hier keineswegs auf der Hand \n\nliegt, dass eine Bestätigung der unter Beweis gestellten Tatumstände für die \n\nSachverhaltsannahme des Landgerichts ohne Bedeutung gewesen wäre. Im \n\nGegenteil wäre die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei am Tag \n\nder Durchsuchung im Besitz eines Tachomanipulationsgerätes sowie von Fäl-\n\nschungsunterlagen gewesen und habe diese belastenden Gegenstände mit \n\nHilfe der Zeugin M. beim Eintreffen der Polizeibeamten deren Zugriff entzo-\n\ngen, so nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen. \n\nc) Der Senat kann das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht \n\nausschließen. Die lückenhafte Beweiswürdigung des Landgerichts tangiert nicht \n\nnur die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. , auf deren Aussagen die Strafkam-\n\nmer ihre Beweiswürdigung maßgeblich stützt, sondern betrifft unmittelbar die \n\nFeststellungen zum Besitz und zur Beseitigung den Angeklagten belastender \n\nBeweismittel. \n\n4. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. \n\nStPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts \n\nErfurt zurückverwiesen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf \n\nhin, dass im Fall III B Nr. 3 der Urteilsgründe - \"Komplex Sch. \" - nach den \n\nbisher getroffenen Feststellungen eine Verurteilung nur wegen versuchten (statt \n\nvollendeten) Betruges in Betracht kommt. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_431-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-431-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_431-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_431-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-431-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_431-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:40.457828+00:00"}}