{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_419-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"2 StR 419/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 419/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt für den Angeklagten \n\n , \n\nRechtsanwältin für den Angeklagten \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nder Nebenkläger in Person, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Mühlhausen vom 11. März 2005 werden verwor-\n\nfen. \n\n2. Die Kosten der Rechtsmittel sowie die hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlich begange-\n\nnen) Mordes zu Freiheitsstrafen von elf Jahren und zehn Monaten (Angeklagter \n\nG. ) und zwölf Jahren und sieben Monaten (Angeklagter S. ) verur-\n\nteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkten, vom Generalbundes-\n\nanwalt nicht vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die damals 22 und \n\n23 Jahre alten Angeklagten am Abend des 13. Mai 2004 in zwei verschiedenen \n\nLokalen in M. erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich. Als \n\nsie nach 1.35 Uhr am frühen Morgen des 14. Mai 2004 das zweite Lokal verlie-\n\nßen, wiesen sie Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,37 und 3,75 %o (Ange-\n\nklagter G. ) bzw. zwischen 1,58 und 3,39 %o (Angeklagter S. ) auf. \n\n3 \n\nAuf einem ansonsten menschenleeren Platz in der Innenstadt von M. \n\n bemerkten die Angeklagten das Tatopfer, einen 62-jährigen Mann, der \n\ndabei war, herumliegende Pfandflaschen in einen mitgeführten Plastikbeutel \n\neinzusammeln. Als er auf verbale Provokationen des Angeklagten S \n\nnicht reagierte, versetzte dieser ihm einen Faustschlag ins Gesicht, so dass der \n\nGeschädigte zu Boden stürzte und reglos liegen blieb. Nun traten beide Ange-\n\nklagte auf das Opfer ein, bis dieses nicht mehr reagierte und nur noch röchelnd \n\natmete. Die Angeklagten entfernten sich, nachdem der Angeklagte S. \n\nnoch die in dem Beutel befindlichen Flaschen zerschlagen hatte. Hinsichtlich \n\ndieses Geschehens hat das Landgericht das Verfahren in der Hauptverhand-\n\nlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. \n\n4 \n\nDie Angeklagten setzten sich, noch im Bereich der Innenstadt, zunächst \n\nauf eine Bank und rauchten. Dann gingen sie zu dem Platz zurück, auf dem das \n\nTatopfer lag. Der Angeklagte S. hatte sich entschlossen, das Opfer zu \n\ntöten, um eine Aufdeckung der vorangegangenen Misshandlung zu verhindern; \n\nder Angeklagte G. war hiermit einverstanden. Als ihnen zwei flüchtig be-\n\nkannte Personen begegneten, lenkte der Angeklagte G. diese mit dem Hin-\n\nweis, es handle sich um eine betrunkene Person, bewusst von einer Hilfeleis-\n\ntung für das Opfer ab. Als sie sich unbeobachtet glaubten, traten beide Ange-\n\nklagte sodann in Tötungsabsicht gegen Kopf und Körper des Tatopfers. Der \n\nAngeklagte S. ließ den etwa 30 kg schweren Fuß eines Verkehrs-\n\nschilds, das in der Nähe des Tatorts stand, aus Brusthöhe mehrfach auf den \n\nKopf des Opfers fallen. Sodann entfernten sich die Angeklagten, trennten sich \n\nund gingen nach Hause. Das Tatopfer verstarb an den ihm zugefügten \n\nschwersten Kopfverletzungen kurze Zeit später noch am Tatort. \n\n5 \n\nFestgestellt ist darüber hinaus, dass gegen beide Angeklagte schon frü-\n\nher jugendstrafrechtliche Verfahren geführt wurden; gegen den Angeklagten \n\nG. dreimal wegen Diebstahls, wegen Sachbeschädigung und wegen Hehle-\n\nrei, gegen den Angeklagten S. einmal wegen Diebstahls geringwerti-\n\nger Sachen. Beide Angeklagte haben seit ihrer Jugend Erfahrungen mit Alko-\n\nhol. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB ist bei keinem von ihnen festgestellt wor-\n\nden. Frühere Gewalt- oder Aggressionstaten unter dem Einfluss von Alkohol \n\nsind nicht festgestellt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen mittäterschaftlich begange-\n\nnen Verdeckungsmords verurteilt. Es hat, sachverständig beraten, bei beiden \n\nAngeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund \n\nder vorliegenden Alkoholisierung festgestellt und die Voraussetzungen des § 21 \n\nStGB als gegeben angesehen. Die Strafen hat es dem jeweils gemäß § 49 \n\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen und die Strafrahmenmilde-\n\nrung auf eine \"Gesamtwürdigung der Tat sowie der Tatumstände\" gestützt (UA \n\nS. 33 f.). \n\n2. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, \n\ndie sich bei beiden Angeklagten jeweils gegen die in Anwendung von §§ 21, 49 \n\nAbs. 1 StGB vorgenommene Strafrahmenmilderung wenden, haben keinen Er-\n\nfolg. \n\na) Die Anwendung von § 21 StGB durch das Landgericht begegnet im \n\nErgebnis keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Gesamtzusammenhang der \n\nUrteilsgründe ergibt sich unmissverständlich, dass das Landgericht in Überein-\n\nstimmung mit den Sachverständigen angenommen hat, dass bei voll erhaltener \n\nUnrechtseinsicht allein die Steuerungsfähigkeit beider Angeklagter zur Tatzeit \n\nerheblich vermindert war (UA S. 11, 28). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Auch die Anwendung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 \n\nAbs. 1 StGB ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\nOb bei Annahme des § 21 StGB eine Milderung vorzunehmen oder zu \n\nversagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-\n\nzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist bei vermin-\n\nderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt \n\nder Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, \n\nwenn nicht andere, Schuld erhöhende Gesichtspunkte dem entgegen stehen \n\n(Urt. des Senats vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.; \n\nvgl. auch MüKo-Streng § 21 Rdn. 22; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 18; jeweils \n\nm.w.N.). Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Frei-\n\nheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um \n\ndie Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Straf-\n\nrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR \n\n2003, 136; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28). \n\n11 \n\nWenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschulde-\n\nten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein \n\nAnlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder \n\nhätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen \n\nbekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; \n\n43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrah-\n\nmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, \n\n679 f.; jeweils m.w.N.). \n\n12 \n\nHierüber hinaus gehend hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 27. März \n\n2003 - 3 StR 435/02 (NStZ 2003, 480) in nicht tragenden Ausführungen mitge-\n\nteilt, er wolle an der einschränkenden Voraussetzung einschlägiger Vorerfah-\n\nrung nicht festhalten, sondern im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit der ent-\n\nhemmenden und damit abstrakt gefährlichen Wirkung von Alkohol eine Straf-\n\nrahmenmilderung regelmäßig versagen, wenn die Verminderung der Schuldfä-\n\nhigkeit auf selbst zu verantwortender Trunkenheit beruht; dabei soll es auf die \n\nSchwere der begangenen Tat und damit auf den im Einzelfall anzuwendenden \n\nStrafrahmen nicht ankommen (NStZ 2003, 480, 482; vgl. auch BGH, Urt. vom \n\n19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, NStZ 2005, 151, 152; Senatsurteil vom 1. Juli \n\n2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32). Der \n\n5. Strafsenat hat dagegen im Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 (NStZ \n\n2004, 678) eine differenzierte, auf eine Verschuldensprüfung im Einzelfall ab-\n\nstellende Lösung vertreten. \n\n13 \n\nNach Ansicht des Senats ist eine schematische Behandlung der Frage \n\neiner fakultativen Strafrahmenmilderung allein wegen Vorliegens eines selbst \n\nzu verantwortenden Alkolholrausches nicht angebracht. Der Tatrichter hat über \n\ndie vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung vielmehr \n\nauf Grund einer Gesamtabwägung der schuldrelevanten Gesichtspunkte zu \n\nentscheiden (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152). Für die Beurteilung \n\ndes konkreten Schuldgehalts bei alkoholbedingt erheblicher Minderung der \n\nSchuldfähigkeit ist zunächst von der Allgemeinkundigkeit des Umstands auszu-\n\ngehen, dass eine alkoholische Berauschung generell die Hemmschwelle ge-\n\ngenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten zu senken pflegt. Des-\n\nhalb meint der Senat, dass bei selbst zu verantwortender Trunkenheit in der \n\nRegel eine Strafrahmensenkung nicht geboten ist. Diese kommt jedoch bei be-\n\nsonderen Umständen in der Person des Täters oder in der Tat in Betracht. \n\nWenn der Täter über keine Vorerfahrungen der Art verfügt, dass er persönlich \n\nunter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsverletzendem Verhalten neigt, oder wenn \n\nsich für ihn zum Zeitpunkt der Berauschung auch aus sonstigen Umständen \n\nkein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alko-\n\nholisierung zu Straftaten kommen könnte, so stellt dies einen Umstand dar, der \n\neine Strafrahmenmilderung rechtfertigen kann. \n\n14 \n\nBei der Bewertung der für die Feststellung einer vorwerfbaren Vorher-\n\nsehbarkeit relevanten objektiven und subjektiven Umstände ist dem Tatrichter \n\nein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; seine Wertung ist, wenn sie er-\n\nkennbar auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht, vom Revisionsge-\n\nricht in der Regel hinzunehmen (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152). \n\n15 \n\nVorliegend hat der Tatrichter das Rechtsproblem gesehen und im Urteil \n\nerörtert. Er hat sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen \n\nhat, nicht auf die Feststellung beschränkt, dass es bei beiden Angeklagten in \n\nder Vergangenheit noch nicht zu alkoholtypischen Straftaten gekommen ist. \n\nVielmehr ist das Landgericht auf Grund einer knappen, aber alle wesentlichen \n\nGesichtspunkte umfassenden Gesamtwürdigung (UA S. 33 f.) zu dem werten-\n\nden Ergebnis gelangt, dass Umstände, welche eine Strafrahmenmilderung \n\nrechtfertigten, gegeben waren. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstanden und vom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_419-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/2-str-419-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_419-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_419-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/2-str-419-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_419-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:11.378669+00:00"}}