{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_402-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"2 StR 402/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 402/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Diebstahls u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und \n\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom \n\n21. März 2005 werden verworfen. \n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem \n\nAngeklagten hierdurch und seine durch die Revision der Ne-\n\nbenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der \n\nStaatskasse auferlegt. \n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im \n\nRevisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tra-\n\ngen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revi-\n\nsionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Der \n\nAngeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich insbesonde-\n\nre gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Straf-\n\nzumessung. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin beanstanden mit \n\nder Sachrüge und mit Verfahrensrügen die Beweiswürdigung des Landgerichts; \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nsie erstreben eine Verurteilung auch wegen versuchter Vergewaltigung. Die \n\nRechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\n1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts vom 14. September 2005 unbegründet im Sinne \n\nvon § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben \n\nkeinen Erfolg. \n\na) Die Aufklärungsrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin \n\nsind, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls nicht begründet, weil sich die ver-\n\nmissten Beweiserhebungen dem Landgericht nicht aufdrängen mussten. \n\nb) Auch auf die Sachrüge hält das angefochtene Urteil der rechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\nDie Beurteilung der gefährlichen Körperverletzung als eine Tat lässt \n\nebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die Annahme von Tateinheit \n\nzwischen der gefährlichen Körperverletzung und dem versuchten Diebstahl. \n\nAuch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben \n\nerfolglos. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel \n\neine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt \n\ngrundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisions-\n\ngericht regelmäßig hinzunehmen. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht \n\nüberwinden, so kann das Revisionsgericht seine Entscheidung nur im Hinblick \n\nauf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in \n\nsich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-\n\nschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob \n\nder Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforder-\n\nliche Gewissheit gestellt hat. Solche Fehler zeigen die Revisionen nicht auf. \n\n8 \n\nDer Erörterung bedarf hier nur Folgendes: Das Landgericht ist nachvoll-\n\nziehbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihn \n\nbei seinem versuchten Einbruchsdiebstahl überrascht hatte, packte, weil er sie \n\nruhig stellen und einschüchtern wollte (UA S. 9). Es bedurfte danach keiner nä-\n\nheren Begründung, dass der Angeklagte auch aus dieser Motivation heraus der \n\nNebenklägerin, die sich losreißen konnte, nachsetzte und sich deshalb nach der \n\nRangelei im Gastraum des Cafés auf sie warf. Dass der Riss im Bereich des \n\nReißverschlusses der Jeanshose als objektives Indiz dafür sprechen kann, \n\ndass der Angeklagte beabsichtigt haben könnte, der Nebenklägerin die Hose \n\ngewaltsam zu öffnen und herunterzuziehen, hat das Landgericht gesehen und \n\nerörtert (UA S. 18). Wenn es hiernach seine Zweifel an einem Vergewalti-\n\ngungsvorsatz nicht zu überwinden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht \n\nhinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder \n\nsogar näher gelegen hätte. \n\n9 \n\n3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Ne-\n\nbenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisi-\n\nonsgebühr nach Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 \n\nGKG) auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. OLG Koblenz \n\nVRS 54, 131; OLG Hamm NJW 1958, 2077; JMBlNW 1963, 167; OLG Stuttgart \n\nNJW 1963, 2286; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 95). Die \n\ndurch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine \n\nAuferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger \n\nerfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dage-\n\ngen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 \n\nSatz 3 StPO; vgl. auch BGHSt 11, 189; BGH NJW 1997, 2123, 2124; OLG \n\nKarlsruhe Rpfl. 1985, 123; BayObLG bei Rüth DAR 1978, 212). \n\n10 \n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Revision des An-\n\ngeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zwar ist auch die Revisi-\n\non der Nebenklägerin erfolglos geblieben, dies rechtfertigt es jedoch nicht, von \n\neiner Auslagenerstattung zu ihren Gunsten abzusehen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO; vgl. auch Hilger aaO Rdn. 93; OLG Schleswig SchlHA 1993, 71). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_402-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-402-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_402-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_402-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-402-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_402-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:29.752251+00:00"}}