{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"2 StR 394/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 394/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 21. Januar 2005 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung \n\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in dem an-\n\nderen Fall mit Nötigung, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner \n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist unbegründet. \n\n2 \n\nDie Feststellungen zu den beiden Anlasstaten vom 14. Oktober 2002, \n\nzum bisherigen Krankheitsverlauf mit zahlreichen, auch lang dauernden Auf-\n\nenthalten in psychiatrischen Krankenhäusern, zu den übrigen persönlichen Ver-\n\nhältnissen und den weiteren Vorfällen vom 5. November 2002, Mitte Fe- \n\nbruar 2003, 24. Februar 2003, 26. und 28. März 2003, derentwegen die Staats-\n\nanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen hat, \n\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n3 \n\nDer näheren Erörterung bedarf jedoch die Frage, ob der die Schuldunfä-\n\nhigkeit des Angeklagten zur Tatzeit am 14. Oktober 2002 begründende Zustand \n\nhinreichend festgestellt ist und eine tragfähige Grundlage für die erforderliche \n\nGefährlichkeitsprognose gegeben ist. Auch insoweit genügt das angefochtene \n\nUrteil den sachlich-rechtlichen Anforderungen. \n\n4 \n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nwegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat darf gemäß \n\n§ 63 StGB nur erfolgen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Ta-\n\nten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten \n\nzu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine zuver-\n\nlässige Beurteilung, ob dies der Fall ist, setzt aber zunächst eine eindeutige \n\nBewertung des Zustands des Täters voraus. Hierfür muss geklärt werden, ob er \n\n(noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und er ledig-\n\nlich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit \n\nfehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Dabei ist aber zu bedenken, dass \n\nfehlende Einsicht die Steuerungsfähigkeit für die konkrete Tat zwangsläufig ent-\n\nfallen lässt (vgl. Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 36; Lenckner/Perron in Schön-\n\nke/Schröder StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 25 jeweils m.w.N.) mit der Folge, dass \n\ndann, wenn die Einsichtsfähigkeit fehlt, auch die Steuerungsfähigkeit nicht mehr \n\ngegeben ist, sich die Frage nach der Steuerungsfähigkeit für die Beurteilung der \n\nSchuldfähigkeit also gar nicht mehr stellt (vgl. Jähnke aaO; Nedopil, Forensi-\n\nsche Psychiatrie 2. Aufl. S. 128 für den Bereich der Schizophrenie). Zudem gibt \n\nes Krankheitsbilder, die von vornherein ambivalent angelegt sind und beide Fä-\n\nhigkeiten vollständig aufheben können (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 11). \n\n5 \n\nDie Erwägungen des Landgerichts und das festgestellte Krankheitsbild \n\nbelegen hinreichend, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit die Fähigkeit, das \n\nUnerlaubte seiner Taten einzusehen, als auch die Steuerungsfähigkeit infolge \n\neiner zumindest mittelschweren schizoaffektiven Psychose (ICD F 25.0) aufge-\n\nhoben waren. Insoweit teilt der Senat die vom Generalbundesanwalt erhobenen \n\nBedenken nicht. \n\n6 \n\nDas sachverständig beratene Landgericht stellt zunächst fest, der Ange-\n\nklagte habe die Taten vom 14. Oktober 2002 zum Nachteil der Zeugin M. \n\n , die Gegenstand des Verfahrens sind, im Zustand aufgehobener Einsichts- \n\nund Steuerungsfähigkeit begangen (UA S. 9). Im Rahmen der Beweiswürdi-\n\ngung wird das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H., dem sich das \n\nLandgericht angeschlossen hat, näher mitgeteilt. Danach sei die Erkrankung \n\ndes Angeklagten als Residualzustand nach zahlreichen schizoaffektiven, insbe-\n\nsondere schizomanischen Episoden einzuordnen, die zu einer weitgehend the-\n\nrapieresistenten Persönlichkeitsverformung mit desorganisiertem kognitiven \n\nStil, sozialen und emotionalen Verhaltensauffälligkeiten geführt habe. Für die \n\nTatzeit sei davon auszugehen, dass eine akute schizomanische Episode (ICD F \n\n25.0) bestanden habe. Bereits am Tag nach dem Vorfall wurde der Angeklagte \n\nwegen eines nicht angeklagten weiteren Vorfalls gegenüber einer anderen \n\nHausmitbewohnerin nach § 1 HFEG bis zum 30. Oktober 2002 in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus untergebracht und in den ersten sieben Tagen trotz \n\nsofort begonnener Medikation fixiert. Die Aufnahmediagnose lautete - wie auch \n\nbei den früheren stationären Aufnahmen des Angeklagten in psychiatrischen \n\nKrankenhäusern - auf maniforme Symptomatik bei bekannter schizoaffektiver \n\nPsychose (ICD F 25.0). Es sei davon auszugehen, dass die schizoaffektive \n\nPsychose bereits vor dem Aufnahmetag, also auch bereits zur Tatzeit bestand. \n\nDa der Angeklagte anfangs fixiert werden musste, sei von einem schweren, \n\ninsbesondere fremd- aber auch selbstgefährdenden Ausmaß der Erkrankung \n\nauszugehen. Der Angeklagte habe somit zur Tatzeit an einer schizoaffektiven \n\nPsychose mittelschwerer oder gar schwerer Ausprägung und somit an einer \n\nkrankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten. \n\n7 \n\nDer psychiatrische Sachverständige hat darüber hinaus eine schwere \n\nandere seelische Abartigkeit nicht ausschließen können, da bei dem Angeklag-\n\nten eine residuale Persönlichkeitsdeformierung vorliege. Er leide an einer nar-\n\nzisstischen Persönlichkeitsstörung, die dazu führe, dass der Angeklagte immer \n\nwieder versuche, Kontrolle über andere auszuüben, andere seine Überlegenheit \n\nspüren zu lassen und insbesondere Frauen Angst einzujagen. Dies entspreche \n\nauch dem Bild, das die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten \n\ngewonnen hat. Die Persönlichkeitsstörung komme nach der Bewertung des \n\nSachverständigen in ihren Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfä-\n\nhigkeit des Angeklagten einer Psychose nahe oder gleich. Im Hinblick auf den \n\nAufnahmebefund und den Behandlungsverlauf in der psychiatrischen Klinik sei \n\ndie schizoaffektive Psychose gegenüber der Persönlichkeitsstörung aber ein-\n\ndeutig führend gewesen. Auf Grund dieser zumindest mittelschwer ausgepräg-\n\nten Psychose sei der Angeklagte am 14. Oktober 2002 nicht in der Lage gewe-\n\nsen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. \n\nDie psychotische Erkrankung des Angeklagten habe sich unmittelbar auf sein \n\nTatverhalten ausgewirkt, wie sich aus seinen wirren und sinnlosen Äußerungen \n\nergebe, bei denen er mit den Augen gerollt und tierisches Gebrüll von sich ge-\n\ngeben habe (vgl. UA S. 13/15). \n\n8 \n\nNach diesen Erwägungen verbleiben für den Senat unter den Umstän-\n\nden des vorliegenden Falles, insbesondere auch im Hinblick auf das im Urteil \n\nfestgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten seit den ersten psychotischen \n\nSchüben im Jahr 1991 keine Zweifel, dass nach der Beurteilung des Sachver-\n\nständigen und des Landgerichts bei dem Angeklagten zur Tatzeit sowohl die \n\nEinsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben waren. \n\n9 \n\nAuch die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts hält der sachlich-\n\nrechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, dass die \n\nAnlasstaten vom 14. Oktober 2002 - ebenso wie die zahlreichen weiteren Vor-\n\nfälle davor und danach - auf der krankhaften seelischen Störung des Angeklag-\n\nten beruhen und dass infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, \n\ninsbesondere in der engeren und häuslichen Umgebung des Angeklagten zu \n\nerwarten sind. Da der Angeklagte keine Krankheits- und Behandlungseinsicht \n\nzeigt, ist die notwendige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung \n\nderzeit nur in der stationären Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus gewährleistet. Dies belegt zweifelsfrei die Erfolglosigkeit der intensiven \n\nsozialpsychiatrischen Betreuung des Angeklagten in der Zeit von Mai 2000 bis \n\nMärz 2003 als ihm ein Betreuer bestellt worden war. Die Betreuung musste \n\naufgehoben werden, weil sich der Angeklagte als \"nicht betreubar\" erwiesen \n\nhatte (vgl. UA S. 4). Die Maßregelanordnung ist im Hinblick auf das Gewicht der \n\nAnlasstaten und ihre Folgen sowie der zu erwartenden neuen Taten auch ver-\n\nhältnismäßig (§ 62 StGB). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/2-str-394-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/2-str-394-05","retrieved":"2026-07-10 20:11:49.201885+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-18/2-str-394-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2006-01-18","dockets":["2 StR 394/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 394/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/2-str-394-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nDarmstadt vom 21. Januar 2005 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/62","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"62","label":"§ 62 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2006, 167","basis":"cited_by_decisions","votes":12}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:11:49.201885+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}