{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_393-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"2 StR 393/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 393/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 14. Juni 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (lebenslange Frei-\n\nheitsstrafe) und wegen Unterschlagung (ein Jahr Freiheitsstrafe) zu einer le-\n\nbenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass die \n\nSchuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. \n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung \n\nmateriellen Rechtes rügt. \n\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten auf. \n\nII. \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte und das spätere Opfer W. hatten eine freundschaftliche \n\nBeziehung. Der deutlich ältere, homosexuell veranlagte, W. kümmerte sich um \n\nden teilweise wohnsitzlosen Angeklagten, der W. als seinen \"Ziehvater\" be-\n\nzeichnete. Da der Angeklagte ausschließlich heterosexuell veranlagt ist, wurde \n\nzwischen ihnen klargestellt, dass eine homosexuelle Beziehung nicht in Be-\n\ntracht komme. Als der Angeklagte Ende Oktober 2004 wieder einmal bei W. \n\nübernachtete, wachte er auf und bemerkte, dass W. mit seinem Mund an sei-\n\nnem Geschlechtsteil war. W. entschuldigte sich sofort und später auch in meh-\n\nreren Gesprächen. Der Angeklagte nahm die Entschuldigung an. Gleichwohl \n\nreichte ihm die Entschuldigung des W. nicht aus. Er wollte sich für die Miss-\n\nhandlung rächen. Aus seiner Sicht konnte diese nur dadurch ausgeglichen wer-\n\nden, dass er W. tötete. Er fasste daher aus Rache und Hass den Entschluss, \n\nW. zu töten. \n\nNachdem er zunächst am 6. November 2004 W. mit einem Messer töten \n\nwollte, von diesem Plan dann aber Abstand nahm, als er einen Zeugen in der \n\nWohnung des W. vorfand, beschloss er daraufhin W. an seinem (des Angeklag-\n\nten) Geburtstag zu töten. Er wollte sich damit \"sein schönstes Geburtstagsge-\n\nschenk\" machen. Bei dem Gedanken an die Rache durch die Tötung des W. \n\nempfand er Freude. Am 10. November 2004 nahm er aus einer frei zugängli-\n\nchen Scheune eine große und schwere Axt, deren Schlagkraft er ausprobierte. \n\nZu Hause erhielt er eine SMS von W., in der dieser ihm zum Geburtstag gratu-\n\nlierte. Dies empfand der Angeklagte als eine weitere tiefe Kränkung, da W. \n\nnach seiner Auffassung hierdurch zeigte, dass er das Unrecht des Missbrauchs \n\nnicht erkannt hatte. Der Angeklagte besuchte W., wobei er die Axt unsichtbar \n\nunter der Jacke bei sich führte. Beide tranken in der Küche Kaffee, wobei sich \n\nW. erneut für sein Verhalten entschuldigte. Sie begaben sich dann ins Wohn-\n\nzimmer und der Angeklagte bat W., sich mit dem Gesicht zu einer Schrankwand \n\nhinzustellen und die Augen zu schließen, er habe noch eine Überraschung für \n\nihn. \n\nAls das Opfer die Augen geschlossen hatte, nahm der Angeklagte die \n\nAxt unter seiner Jacke hervor und schlug mit der scharfkantigen Seite der Axt \n\ndreimal in Tötungsabsicht auf den Hinterkopf des Tatopfers ein. Dabei trennte \n\ner auch einen Teil des Fingers des Tatopfers ab, als dieses seinen Arm reflex-\n\nartig in Richtung Hinterkopf hob, um sich zu schützen. Das Opfer sackte dar-\n\naufhin zu Boden und blieb auf dem Rücken liegen. Es legte seinen Arm auf das \n\nGesicht, um sich vor weiteren Schlägen des Angeklagten zu schützen. Dieser \n\nging um sein Opfer herum und schob einen Stuhl beiseite, um für die weiteren \n\nSchläge eine bessere Schlagposition einnehmen zu können. Auch legte er den \n\nArm des Opfers von dessen Gesicht weg. Sodann schlug er mit der scharfkan-\n\ntigen Seite der Axt zunächst in den Bereich der Nasenwurzel quer zum Gesicht. \n\nAnschließend führte er einen weiteren Schlag in den Mundbereich des Opfers \n\nebenfalls quer zum Gesicht aus. Durch die Schläge mit der Axt kam es zu \n\nschwersten Verletzungen des W. . Er verlor große Mengen Blut und begann \n\ndas Blut einzuatmen. Auf Grund eines Blutmangelschocks trat der Tod in der \n\nFolgezeit ein. Der Zeitpunkt des Todes konnte nicht genau festgestellt werden. \n\nDas Opfer kann im Zustand der Bewusstlosigkeit noch bis zu 30 Minuten über-\n\nlebt haben. \n\nNach der Tat begab sich der Angeklagte in das Badezimmer und legte \n\ndie Axt in das Waschbecken. Er hielt sich noch etwa weitere 45 Minuten in der \n\nWohnung des Opfers auf. Hierbei setzte er sich in die Küche, trank Kaffee und \n\nrauchte Zigaretten. Um 6.52 Uhr, nach den tödlichen Schlägen, rief er seine \n\nFreundin D. an und teilte ihr mit, dass er zu ihr kommen werde. Um 7.01 Uhr \n\nrief er die Zeugin We., die Ehefrau des Arbeitgebers des W., an und teilte die-\n\nser mit, W. könne wegen eines Hexenschusses an diesem Tag nicht bei der \n\nArbeit erscheinen. Er habe W. in das Krankenhaus gebracht. Grund dieses An-\n\nrufes war, dass er die Entdeckung der Tat so lange wie möglich verhindern \n\nwollte. Dann nahm er auf Grund eines jetzt gefassten Entschlusses das Handy \n\nmit Ladekabel, die Wohnungs- und Fahrzeugschlüssel sowie einen goldenen \n\nRing des Opfers an sich. Hierbei konnte nicht festgestellt werden, ob das Opfer \n\nzu diesem Zeitpunkt noch lebte oder bereits tot war. Bevor er die Wohnung ver-\n\nließ, drehte er die Heizung im Wohnzimmer herunter, um den zu erwartenden \n\nLeichengeruch möglichst lange zu verhindern. Sodann verließ er mit dem PKW \n\ndes W., der vor dem Haus geparkt war, den Tatort. \n\nIII. \n\nDas Landgericht hat die Mordmerkmale \"Heimtücke\" und \"niedrige Be-\n\nweggründe\" bejaht. Es hat Unterschlagung und nicht Diebstahl angenommen, \n\n\"da sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließ, dass das Opfer \n\nzum Zeitpunkt der Tat noch lebte\". Das Landgericht ist insoweit von Tatmehr-\n\nheit ausgegangen, da der Angeklagte \"den Entschluss zur Mitnahme der Sa-\n\nchen erst fasste, nachdem er die Schläge auf den Kopf seines Opfers ausge-\n\nführt hatte\" (UA S. 39). \n\nIV. \n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung \n\nwegen Mordes und wegen Unterschlagung weist keinen Rechtsfehler auf. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch die Bejahung von \n\nTatmehrheit rechtsfehlerfrei erfolgt. \n\nIm vorliegenden Fall war keine erneute Anwendung des Zweifelssatzes \n\ngeboten mit der Folge, dass Tateinheit anzunehmen wäre. \n\nDer Tatrichter ist hier ausweislich der Urteilsausführungen (glaubhafte \n\nEinlassung des Angeklagten UA S. 24) davon überzeugt gewesen, dass der \n\nAngeklagte erst nach den tödlichen Schlägen den Wegnahmeentschluss fasste \n\n(UA S. 39); für die Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum. \n\nIm vorliegenden Fall war nur unklar, ob das Opfer bei der Wegnahme \n\nbereits tot war oder nicht. In beiden Sachverhaltsalternativen ist jedoch Tat-\n\nmehrheit gegeben. \n\nTateinheit zwischen Mord und Unterschlagung gemäß § 52 Abs. 1 StGB \n\nliegt nicht vor, da nicht dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt hat. \n\nDie tödlichen Schläge sind nicht dieselbe Handlung wie die Wegnahme der Ge-\n\ngenstände. Dass der Eintritt des Todes möglicherweise mit der Wegnahme zeit-\n\nlich zusammenfiel, führt nicht zur Annahme derselben Handlung. Es liegt keine \n\n- auch keine teilweise - Identität der Ausführungshandlungen vor (vgl. auch \n\nBGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 25). \n\nAuch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit verbot sich im \n\nvorliegenden Fall. Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im ma-\n\nteriell-rechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Verhal-\n\ntensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein ge-\n\nmeinsames subjektives Element verbunden und zwischen ihnen ein derart un-\n\nmittelbar räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte \n\nHandeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusam-\n\nmengehöriges Tun erscheint. Abgesehen davon, dass hier ein entsprechendes \n\nsubjektives Element nicht erkennbar ist (BGH bei Holtz MDR 1986, 622), ste-\n\nhen die fehlerfrei getroffenen Feststellungen auch der Annahme entgegen, dass \n\ndas Handeln des Angeklagten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun \n\nerscheint. Nach der Tötungshandlung war eine deutliche Zäsur eingetreten. Der \n\nAngeklagte hielt sich noch längere Zeit in der Wohnung auf, trank in der Küche \n\nKaffee und rauchte mehrere Zigaretten. Anschließend führte er in zeitlichem \n\nAbstand von neun Minuten Telefonate. Erst dann kam es zu dem Wegnah-\n\nmeentschluss und der Wegnahmehandlung. Die Annahme natürlicher Hand-\n\nlungseinheit schied daher aus. \n\nV. \n\nAuch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDies gilt - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch bezüg-\n\nlich der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld. \n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei gewertet, dass der Angeklagte zwei \n\nMordmerkmale erfüllt hat und die Tat in einer über die ledigliche Tatbestands-\n\nverwirklichung hinausgehenden - objektiv an das Mordmerkmal grausam heran-\n\nreichenden - Weise begangen hat. Es hat weiter berücksichtigt, dass er durch \n\neine in Griechenland verbüßte mehrjährige Haftstrafe wegen Raubes nicht hin-\n\nreichend beeindruckt war und in Tatmehrheit eine Unterschlagung begangen \n\nhat (vgl. § 57 b StGB). Zu Gunsten des Angeklagten wurde u.a. gesehen, dass \n\ndie Tat ursprünglich durch den sexuellen Missbrauch durch das Opfer motiviert \n\nwar. Die Kammer hat erwogen, ob dies der Bejahung der besonderen Schwere \n\nder Schuld entgegenstehen könnte. Sie hat bei der Prüfung des Mordmerkmals \n\n\"niedrige Beweggründe\" ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt (UA S. 36-\n\n38) warum dieser Umstand die Bejahung des Mordmerkmales nicht hindert. \n\nWenn die Strafkammer dann in ihren Strafzumessungserwägungen (UA S. 43) \n\nBezug nimmt auf die \"bereits dargelegten Gründe, dass auch unter Berücksich-\n\ntigung des Missbrauchs als ersten Anlass für den Entschluss den W. zu töten \n\nein niedriger Beweggrund vorliegt\" und \"unter Gesamtwürdigung aller Umstän-\n\nde der Tat und der Täterpersönlichkeit die Schuld des Angeklagten für beson-\n\nders schwerwiegend\" erachtet, besorgt der Senat nicht, der Tatrichter habe \n\nschuldsteigernd solche Merkmale herangezogen, die überhaupt erst die Mord-\n\nqualifikation ergeben, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Tatrichter hat \n\nvielmehr diesen Umstand erkennbar nur dahin geprüft, ob zu Gunsten des An-\n\ngeklagten dieses Mordmerkmal weniger schwer wiegen könnte und hat dies in \n\nder Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei verneint. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_393-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-393-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_393-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_393-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-393-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_393-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:11.927841+00:00"}}