{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_389-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"2 StR 389/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 389/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichthof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Mainz vom 2. Mai 2005 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB) zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten \n\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die \n\nStaatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem wirksam auf den Strafausspruch be-\n\nschränkten und auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, dass das Landge-\n\nricht bei dem Angeklagten für die zu beurteilende Beschaffungstat wegen \"ex-\n\norbitant hohen Suchtverlangens\" nach andauerndem Konsum von Crack eine \n\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit für nicht ausschließbar er-\n\nachtet und deshalb eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\nvorgenommen hat. \n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg. Die Beurteilung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklag-\n\nten sei nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen und die Strafrah-\n\nmenmilderung halten der sachlich-rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Das Landgericht hat zum Drogenkonsum und dem Tatgeschehen \n\nfestgestellt: \n\na) Der Angeklagte hatte erstmals in der berufsbildenden Schule Kontakt \n\nmit Drogen und rauchte gelegentlich Haschisch. Den Haschischkonsum stei-\n\ngerte er in der Folgezeit und es kam zum Beikonsum von Alkohol. Vor allem an \n\nWochenenden begann er, Amphetamin zu schnupfen. Nach phasenweisem \n\nBeikonsum von Ecstasy und LSD schnupfte er ab Anfang 2003 Kokain, wobei \n\nder durchschnittliche Konsum 2 bis 3 Gramm pro Tag erreichte. Den Beikon-\n\nsum von Haschisch und Alkohol setzte er fort. \n\nZum Jahreswechsel 2003/2004 begann der Angeklagte Kokain zu rau-\n\nchen, das er bevorzugt mit Ammoniak zu Crack verkochte. Fortan konsumierte \n\ner regelmäßig Crack, oft zusammen mit dem Mittäter T. zuletzt täglich 2 bis 3 \n\nGramm. Die erforderlichen Geldmittel erlangte der Angeklagte u.a. aus Strafta-\n\nten. \n\nIm Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum befand sich der Ange-\n\nklagte mehrfach in der psychiatrischen Universitätsklinik Mainz. \n\nUnmittelbar nach seiner Verhaftung befand sich der Angeklagte zur Klä-\n\nrung seiner Haftfähigkeit erneut in der Klinik. Es wurden Politoxikomanie und \n\neine Mischintoxikation mit Alkohol, Kokain und THC festgestellt. Anfangs traten \n\nkurzzeitige akustische Wahrnehmungsstörungen/Halluzinationen auf, die me-\n\ndikamentös behandelt werden mussten. Im Übrigen war der psychopathologi-\n\nsche Befund jedoch unauffällig. \n\nb) Als der Angeklagte am Tattag (5. November 2004) den befreundeten \n\nT. traf, verfügte er über 2 Gramm Kokain. In der Wohnung des T. verkochten \n\nsie das Kokain mit Ammoniak zu \"Cracksteinen\", die sie anschließend rauch-\n\nten. Dazu tranken sie 0,7 l Kräuterlikör. Gegen 19.00 Uhr hatten beide das \n\nCrack vollständig konsumiert. Nachdem die jeweils nur wenige Minuten andau-\n\nernde berauschende Wirkung des letzten Steins nachgelassen hatte, \"gierten\" \n\nder Angeklagte und T. nach weiterem Kokain. Da beide kein Geld hatten, \n\nschlug der Angeklagte vor, eine Tankstelle zu überfallen. T. lehnte dies zu-\n\nnächst ab. Die beiden trennten sich, trafen aber 20.45 Uhr erneut zusammen. \n\nDer Angeklagte hatte kein weiteres Kokain oder Crack erlangen können, T. \n\nhatte jedoch 1 bis 1,5 Gramm Kokain beschaffen können. Nachdem auch die-\n\nses Kokain zu Crack verkocht und gemeinsam konsumiert worden war, drängte \n\nder Angeklagte aus Angst vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst \n\nunangenehm erlebt hatte und nahe bevorstehend einschätzte, den T. erneut, \n\ngemeinsam die Tankstelle zu überfallen, um Geld zum Erwerb weiteren Cracks \n\nzu erlangen. T. war nunmehr einverstanden. Er fuhr mit dem Angeklagten, der \n\nals Drohmittel einen Teleskopschlagstock mitführte, zu der Tankstelle. Als T. \n\nerneut Bedenken bekam, forderte ihn der Angeklagte zum Weitermachen auf. \n\nSodann betraten sie maskiert den Verkaufsraum. Während T. die Eingangstür \n\nblockierte, bedrohte der Angeklagte den herbeigerufenen Tankwart mit seinem \n\nSchlagstock und verlangte Geld. Der Angeklagte nahm insgesamt 2.800 € aus \n\nder offenen Kasse. Der Angeklagte und T. flüchteten und teilten kurz danach \n\ndie Beute. Mit einem Taxi fuhren sie von Mainz nach Frankfurt, um Drogen zu \n\nkaufen. Der Angeklagte erwarb für 500 € konsumfertiges C rack und für 200 € \n\nHaschisch. Er trennte sich vorübergehend von T., konsumierte einen Teil des \n\nCracks und gab 200 € in einem Eros-Center aus. Nach zwei S tunden trafen \n\nsich der Angeklagte und T. wieder und konsumierten weiter von dem erworbe-\n\nnen Crack. Gegen 5.00 Uhr fuhren sie nach Mainz zurück. Dort setzte der An-\n\ngeklagte den Crack-Konsum fort bis nichts mehr übrig war. Noch am Nachmit-\n\ntag desselben Tages wurde der Angeklagte festgenommen. \n\nc) Das sachverständig beratene Landgericht meint, nicht ausschließen \n\nzu können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auf \n\nGrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert war. Dies \n\nergebe sich zwar noch nicht allein aus der Drogenabhängigkeit des Angeklag-\n\nten. Auch konnten in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverstän-\n\ndigen Prof. Dr. G. weder schwerste Persönlichkeitsveränderungen infolge des \n\nDrogenkonsums festgestellt werden, noch bestanden zur Tatzeit bereits starke \n\nEntzugserscheinungen, der Angeklagte befand sich auch nicht in einem akuten \n\nDrogenrausch. Das Landgericht kommt jedoch auf Grund einer Würdigung der \n\ngesamten Tatumstände - insoweit abweichend von der Beurteilung des Sach-\n\nverständigen - zu dem Ergebnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass \n\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus Angst vor weiterem Entzugserle-\n\nben, das der Angeklagte als unmittelbar bevorstehend einschätzte, einge-\n\nschränkt und er hierdurch zu der Tat getrieben wurde. \n\n2. Die Erwägungen mit denen das Landgericht eine erhebliche Vermin-\n\nderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung für nicht \n\nausschließbar erachtet hat, halten im Ergebnis der sachlich-rechtlichen Prü-\n\nfung stand. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Beden-\n\nken greifen nicht durch. \n\na) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, dass die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten eines \n\nRauschgiftabhängigen nicht in jedem Fall davon abhängt, dass er zur Tatzeit \n\nunter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist vielmehr \n\nnicht ausgeschlossen, dass die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, \n\ndie er schon als äußerst unangenehm (\"grausamst\") erlebt hat und als nahe \n\nbevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigen \n\nkann. Ausdrücklich ist dies bisher für Fälle der Abhängigkeit von Heroin ange-\n\nnommen worden (vgl. BGH MDR 1989, 831; NStZ 2001, 83, 84; NStZ-RR \n\n1997, 227; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5, 7, 9, 11 jew. m.w.N.). Der \n\nBundesgerichtshof hat jedoch die Anwendung dieses Grundsatzes auch auf \n\nFälle der Abhängigkeit von Kokain (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen \n\n10, 12) und Amphetamin (vgl. BGB NStZ 2001, 83, 84) trotz der bei den ver-\n\nschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen nicht von vornherein aus-\n\ngeschlossen. Ob bei Betäubungsmittelabhängigkeit aufgetretene Entzugser-\n\nscheinungen oder Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Ver-\n\nminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist eine Frage, die der Tat-\n\nrichter und nicht der Sachverständige zu entscheiden hat. Dabei ist insbeson-\n\ndere auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht bei dem zu beurteilenden \n\nTäter abzustellen. Auch die Verlaufsform der Sucht und die suchtbedingte Ein-\n\nengung des Denk- und Vorstellungsvermögens sind in die notwendige Ge-\n\nsamtwürdigung des Zustands einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-\n\nAuswirkungen 5 m.w.N.). \n\nb) Diesen Anforderungen trägt das angefochtene Urteil noch hinreichend \n\nRechnung. Der hinzugezogene Sachverständige hat zwar bei dem crackab-\n\nhängigen Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit \n\nim Zusammenhang mit Ängsten vor drohenden Entzugserscheinungen bereits \n\ndeshalb verneint, weil sie nur bei solchen Giften in Betracht komme, deren Ent-\n\nzug mit einer körperlichen Abstinenzsymptomatik verbunden sei und diese Vor-\n\naussetzung sowohl für Kokain als auch für Amphetamin nicht gegeben sei. \n\nDies entspricht aber nicht den von der oben dargelegten Rechtsprechung hier-\n\nzu entwickelten Grundsätzen. \n\nc) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte \n\nbereits zuvor den Drogenentzug als in hohem Maße unangenehm erlebt hat. \n\nDass der Angeklagte bei der Tatbegehung unter \"exorbitant hohem Sucht-\n\ndruck\" stand, wird durch das Nachtatverhalten mit dem sofortigen Kauf von \n\nneuem Crack und dessen alsbaldigen vollständigen Verbrauch deutlich belegt. \n\nUnter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landge-\n\nricht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der hier zu be-\n\nurteilenden Beschaffungstat als nicht ausschließbar angesehen hat. \n\n3. Auch die Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu \n\nbeanstanden. Ihr stehen keine schulderhöhenden Umstände entgegen. \n\n4. Die aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten \n\ndes Angeklagten gebotene Prüfung des Strafausspruchs (§ 301 StPO) hat kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/2-str-389-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/2-str-389-05","retrieved":"2026-07-10 17:12:00.389804+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-02/2-str-389-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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