{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_348-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"2 StR 348/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 348/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. April \n\n2005 werden verworfen. \n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem \n\nAngeklagten hierdurch und seine durch die Revision der Ne-\n\nbenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der \n\nStaatskasse auferlegt. \n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im \n\nRevisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen \n\ndie Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht \n\nJahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Tatmessers angeord-\n\nnet. \n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nund der Nebenklägerin. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Sie \n\nerstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie die Anordnung einer Maßregel \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nnach § 63 StGB oder § 66 StGB. Die Staatsanwaltschaft hält zudem die Straf-\n\nrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB für rechtsfehlerhaft. \n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben \n\nkeinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festge-\n\nstellt: \n\nDer Angeklagte und die später geschädigte Nebenklägerin waren bis \n\nFebruar 2004 miteinander verheiratet. Der Angeklagte neigt zu impulsiven Aus-\n\nbrüchen und überschießenden Reaktionen, die auf eine Persönlichkeitsstörung \n\nimpulsiven Typus zurückgehen. In der Ehe führte das dazu, dass er sehr leicht \n\nzornig und aggressiv wurde und seine Ehefrau und die aus der Ehe hervorge-\n\ngangene Tochter schlug. \n\n6 \n\nSeit geraumer Zeit vor der Tat versuchte der Angeklagte einen Geldbe-\n\ntrag von 7.500 € von der Nebenklägerin, mit der er schon längere Zeit nicht \n\nmehr zusammenlebte, zu erlangen. Unter anderem drohte er ihr, dass er sie \n\numbringen bzw. sie \"fertig machen\" werde, wenn sie nicht bald zahle. Am frü-\n\nhen Morgen des 15. Juni 2004 suchte der Angeklagte die Wohnung der Ge-\n\nschädigten auf, um das Geld persönlich einzutreiben. Er war als Postzusteller \n\nverkleidet, hatte sich den Schädel rasiert, um so durch Täuschung den Zutritt \n\nzur Wohnung zu erlangen, und hatte sich zwei Rollen Klebeband und ein schar-\n\nfes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 12,5 cm in eine Scannertasche \n\neingesteckt. Das Messer sollte als Drohmittel eingesetzt werden. Die Tochter, \n\ndie ihn wegen der Verkleidung nicht erkannte, öffnete die Tür, worauf der Ange-\n\nklagte diese mit aller Kraft aufstieß, das Messer aus seiner Tasche zog und so-\n\ndann die Tür abschloss und den Schlüssel einsteckte. Die Geschädigte schloss \n\nsich beim Anblick des Messers sofort in ihr Schlafzimmer ein. Dem Angeklagten \n\ngelang es nicht, die Tür mit dem Messer aufzuhebeln. Die Nebenklägerin öffne-\n\nte sie aber, als der Angeklagte ihr drohte, dass er ansonsten die Tochter um-\n\nbringen werde. Die Tochter floh in ihr Zimmer. Die Nebenklägerin versuchte den \n\nAngeklagten zu beruhigen. Dieser drehte sich während des nachfolgenden Ge-\n\nsprächs mit der Nebenklägerin, welches die private Situation und die Geldforde-\n\nrung zum Gegenstand hatte, eine Zigarette und rauchte diese. Die von einem \n\nNachbarskind auf Veranlassung der Tochter herbeigerufene Polizei traf kurz \n\ndarauf ein. Der Angeklagte bemerkte dies. Er war über das Verhalten seiner \n\nFamilie enttäuscht und hatte Furcht vor der unmittelbar drohenden Verhaftung. \n\nEr entschloss sich deswegen spontan die Nebenklägerin zu töten und stach \n\nvielfach mit dem Messer auf sie ein. Diese erlitt lebensgefährliche Verletzun-\n\ngen, die ohne notärztliche Hilfe binnen weniger Minuten zum Tode geführt hät-\n\nten. Sie stellte sich zunächst tot, so dass der Angeklagte davon ausging, das \n\nOpfer getötet zu haben. Er wusch sich das Blut von den Händen und vom Mes-\n\nser und versteckte dieses im Bad. Zu der in ihrem Zimmer weinenden und nach \n\nder Mutter rufenden Tochter sagte er: \"Deine Mutter ist tot. Wein nicht mehr. \n\nBasta!\". Sodann bemerkte er, dass die Nebenklägerin doch noch nicht gestor-\n\nben war. Er trat ihr zweimal mit voller Wucht gegen den Körper und sagte zu \n\nihr: \"Bist du noch nicht gestorben, du Hure. Stirb endlich! Stirb! Stirb!\". Dabei \n\nging der Angeklagte davon aus, dass die Geschädigte an ihren Verletzungen \n\nalsbald sterben werde. In diesem Moment drang die Polizei in die Wohnung ein \n\nund nahm den Angeklagten, der sich nicht wehrte, fest. Die Geschädigte über-\n\nlebte auf Grund der sofortigen ärztlichen Hilfe. \n\n7 \n\n2. Das Landgericht hat beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Vor-\n\naussetzungen des § 21 StGB bejaht. Es ist weiter davon ausgegangen, dass \n\nder Angeklagte \"nur noch eingeschränkt in der Lage war, seine gefühlsmäßigen \n\nund triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen\" und hat das Mordmerk-\n\nmal der niedrigen Beweggründe beim Angeklagten ausgeschlossen, da ihm das \n\nentsprechende Bewusstsein gefehlt habe. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin zeigen \n\nkeine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Schuldspruch wegen versuchten \n\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu \n\nbeanstanden; die Verneinung eines Mordmerkmals hält im Ergebnis rechtlicher \n\nNachprüfung stand. \n\n9 \n\n1. Die Ablehnung des Mordmerkmals \"niedrige Beweggründe\" wegen \n\nFehlens eines entsprechenden Bewusstseins des Angeklagten weist keinen \n\ndurchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht durfte sich hier zur Vernei-\n\nnung des Mordmerkmals darauf stützen, dass dem Angeklagten wegen der bei \n\nihm zur Tatzeit vorliegenden Voraussetzungen des § 21 StGB die subjektive \n\nKomponente des Mordmerkmals fehlte. Denn das Landgericht hat im Ergebnis \n\nzutreffend die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten zur Zeit der \n\nTat bejaht. Die Formulierung der Strafkammer, \"dass bei dem Angeklagten eine \n\nPersönlichkeitsstörung impulsiven Typus, also eine schwere andere seelische \n\nAbartigkeit im Sinne des § 20 StGB\" vorliege (UA S. 19), deutet bei isolierter \n\nBetrachtung zwar darauf hin, dass die Kammer das Vorliegen einer Persönlich-\n\nkeitsstörung und \"schwere andere seelische Abartigkeit\" gleichgesetzt hat. Das \n\nwäre rechtsfehlerhaft. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts \n\ndarüber aus, ob sie im Sinne der §§ 20, 21 StGB \"schwer\" ist. Hierfür ist maß-\n\ngebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen \n\ndes beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2004, 329; BGHSt 49, 45, 52 f.). Die Ausführungen im Urteil dürfen \n\ninsoweit nicht allgemein gehalten sein und etwa nur Persönlichkeitsmerkmale \n\nanführen, die ohnehin innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens liegen \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2005, 75). Die Strafkammer führt hier jedoch aus, dass die \n\ndiagnostizierte Persönlichkeitsstörung den Angeklagten erheblich beeinträchtigt, \n\nnämlich in Form eines unsteten persönlichen Lebensweges, Neigung zu über-\n\nmäßigem und regelmäßigen Alkoholkonsum, leichte Verführbarkeit und unge-\n\nhemmte Hingabe an seine Neigungen, sowie Bereitschaft zu beliebigen Ge-\n\nwaltausbrüchen (UA S. 20). Der Tatrichter gibt die Einschätzung des Sachver-\n\nständigen hierzu wieder, dass die Störung den Lebensweg des Angeklagten \n\nschwer und mit ähnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische Störung beein-\n\nträchtigte. Die konkrete Tat geschah in einer emotional zugespitzten Situation, \n\nbei der der Angeklagte plötzlich die Kontrolle über sich verloren und in \"über-\n\nschießender Weise\" reagiert hat. Die Kammer hat sich auch mit den Tatvorbe-\n\nreitungshandlungen als Gegenargument auseinandergesetzt und dazu ausge-\n\nführt, dass der konkrete Tatauslöser die zugespitzte Situation war. Danach \n\ndiente die Tatvorbereitung gerade nicht dem Tötungsdelikt. Angesichts der vo-\n\nrangegangenen Drohungen, die nur im Zusammenhang mit der Geldforderung \n\nstanden, ist dieser Schluss möglich und nachvollziehbar. Wenn auch die Straf-\n\nkammer im Rahmen der Feststellungen ausführt, dass der Angeklagte zum \n\nTatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit \"nicht ausschließbar erheblich ver-\n\nmindert\" gewesen sei (UA S. 8), es im Rahmen der Beweiswürdigung aber \n\nheißt, dass \"der Angeklagte bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig im \n\nSinne des § 21 StGB war\" und auch zunächst nicht klar gestellt wird, ob es sich \n\num eine \"erhebliche\" Verminderung der Steuerungsfähigkeit handelt, so lässt \n\nsich doch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend ent-\n\nnehmen, dass die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungs-\n\nfähigkeit ausgegangen ist. \n\n10 \n\nVor diesem Hintergrund begegnet die Verneinung des Mordmerkmals \n\nder sonstigen niedrigen Beweggründe keinen durchgreifenden Bedenken. Nach \n\nden Feststellungen der Strafkammer fehlte dem Angeklagten im Augenblick der \n\nTat auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung und seiner aktuellen geistig-\n\nseelischen Verfassung die Fähigkeit, die Umstände, die die Niedrigkeit der Be-\n\nweggründe ausmachen in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusst-\n\nsein aufzunehmen und zu erkennen und sie gedanklich zu beherrschen und \n\ngewollt zu steuern (vgl. Lackner StGB 25. Aufl. Rdn. 5 b zu § 211 StGB). Zwar \n\nkann die Frage, ob ein Täter sich der Umstände bewusst war, die den Tatan-\n\ntrieb als besonders verwerflich erscheinen lassen, grundsätzlich erst dann be-\n\nantwortet werden, wenn die Motivation der Tat aufgeklärt ist (vgl. BGH NStZ \n\n2001, 87; BGH NStZ 1996, 384, 385; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 34). Die \n\nStrafkammer hat hier keine niedrigen Beweggründe festgestellt. Der Angeklagte \n\nhat in der Hauptverhandlung geschwiegen. Ein nahe liegender niedriger Be-\n\nweggrund, auf den der Tatrichter hätte schließen können, ist nicht ersichtlich. \n\n11 \n\n2. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke hat die Strafkammer im Er-\n\ngebnis rechtsfehlerfrei verneint. Eine Arglosigkeit des Opfers ist - auch wenn \n\nsich die Situation zwischenzeitlich etwas beruhigt haben sollte - angesichts der \n\nBewaffnung des Angeklagten, den Umständen seines Eindringens in die Woh-\n\nnung, den früheren Gewalttätigkeiten und der Anweisung der Geschädigten an \n\nihre Tochter, die Tür nicht zu öffnen, fernliegend. \n\n12 \n\n3. Trotz der Vielzahl der Messerstiche drängte sich für den Tatrichter die \n\nErörterung des Mordmerkmals Grausamkeit nicht auf, da der Angeklagte dem \n\nOpfer nicht in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen \n\nzufügen, sondern ersichtlich nur das für die Tötung erforderliche Maß einhalten \n\nwollte. \n\n13 \n\n4. Der Strafausspruch lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erken-\n\nnen. Dass der Tatrichter von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB \n\nGebrauch gemacht hat, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, zumal dieser \n\nbei seiner nur beschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung durchaus \n\nberücksichtigt hat, dass der Angeklagte \"durch sein vorangegangenes rechts-\n\nwidriges Verhalten maßgeblich selbst zur Entstehung der Tatsituation beigetra-\n\ngen hat\" (UA S. 26). \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden, da bereits die formellen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben \n\nsind. Es fehlt für eine Anordnung der Maßregel nach § 66 Abs. 1 bzw. Abs. 3 \n\nSatz 1 StGB bereits an den notwendigen Vorverurteilungen oder Freiheitsent-\n\nziehungen. \n\nIV. \n\n15 \n\nDie Verneinung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnet keinen durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken. Die Strafkammer folgt dem Sachverständigen, der die Tat als \n\nAusdruck einer klassischen Beziehungsproblematik ansieht, die keine Rück-\n\nschlüsse auf ein generell kriminelles Verhalten des Angeklagten und die Erwar-\n\ntung zukünftiger erheblicher Straftaten zulasse. Zwar kann auch die Gefähr-\n\ndung einer Person als Teil der Allgemeinheit für die Anwendung des § 63 StGB \n\nausreichen, doch ist im vorliegenden konkreten Einzelfall die Beziehung endgül-\n\ntig beendet und es bestehen keine Anhaltspunkte für weitere Übergriffe. \n\nV. \n\n16 \n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 \n\nStPO (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 30. November 2005 - 2 StR \n\n402/05 m.w.N.). \n\nRissing-van Saan \n\nRiBGH Dr. Bode ist \nerkrankt und an der \nUnterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n\nRothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_348-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/2-str-348-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_348-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_348-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/2-str-348-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_348-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:50.743406+00:00"}}