{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_345-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"2 StR 345/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Tatop- fer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor mögli- chen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin ge- hend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (im Anschluss an BGHSt 45, 253).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\n2 StR 345/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n________________ \n\nStGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 \n\nDer objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Tatop-\n\nfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor mögli-\n\nchen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand \n\nverzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin ge-\n\nhend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dass es \n\ngerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (im \n\nAnschluss an BGHSt 45, 253). \n\nBGH, Urt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - Landgericht Meiningen \n\nvom \n\n25. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n11. Januar 2006 in der Sitzung am 25. Januar 2006, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin in der Verhandlung \n\n als Nebenklägervertreterin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Meiningen vom 6. April 2005 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist. \n\n2. Im Übrigen wird die Revision verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die \n\nder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung (Tat II.1: Einzelstrafe \n\nvier Jahre) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes in drei Fällen (Fälle II.2 bis II.4; Einzelstrafen jeweils \n\ndrei Jahre) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt \n\nund die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeord-\n\nnet. Seine auf Verfahrensrügen sowie die Sachrüge gestützte Revision führt zur \n\nÄnderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2 \n\n1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. \n\n3 \n\nDie Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des \n\nAngeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in den Fäl-\n\nlen II.1 bis II.4 wendet. Insbesondere begegnet auch die Annahme voller \n\nSchuldfähigkeit in allen Fällen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hält der \n\nSchuldspruch wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung im Fall II.1 \n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n4 \n\n2. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte \n\nseit 1999 mit der Mutter der im Februar 1996 geborenen Nebenklägerin M. G. \n\nzusammen. Im Fall II.1 war der Angeklagte im Sommer 2001 mit seinem einjäh-\n\nrigen Sohn und der damals fünf Jahre alten Nebenklägerin allein in der Woh-\n\nnung. Er rief diese zu sich ins Wohnzimmer, wo beide zunächst fernsahen. \n\nDann legte er sich mit dem Kind auf den Teppich, entkleidete die Nebenklägerin \n\nsowie sich selbst und führte einen angefeuchteten Finger in den Anus des Kin-\n\ndes ein. M. verspürte Schmerzen und sagte dem Angeklagten, er solle aufhö-\n\nren. Dieser führte jedoch nun, obgleich das Kind wegen der heftigen Schmer-\n\nzen weinte und ihn bat aufzuhören, Analverkehr bis zum Samenerguss durch. \n\n5 \n\nIn den Fällen II.2 und II.3 rief der Angeklagte, der im Zeitraum bis Okto-\n\nber 2003 im Kinderzimmer übernachtete, M. jeweils zu sich ins Bett und ent-\n\nkleidete ihren Unterkörper. Er befeuchtete jeweils den Anus des Kindes mit \n\nSpeichel und fragte die Nebenklägerin, ob er den Analverkehr durchführen dür-\n\nfe. Obgleich das Kind dies verneinte, vollzog er sodann den Analverkehr bis \n\nzum Samenerguss. Das Kind weinte in beiden Fällen, da es Schmerzen ver-\n\nspürte. Da seine Lebensgefährtin im Schlafzimmer der Wohnung schlief, hielt \n\nder Angeklagte M. die Hand vor den Mund, um ihr Weinen zu dämpfen. Er ver-\n\nsprach ihr als Belohnung einen Puppenwagen. \n\n6 \n\n7 \n\nIm Fall II.4 schlich der Angeklagte in einer Nacht im November 2003 in \n\ndas Kinderzimmer, legte sich neben M. und vollzog sodann wiederum den \n\nAnalverkehr bis zum Samenerguss. Da das Kind vor Schmerzen weinte, hielt er \n\nihm die Hand vor den Mund, um nicht entdeckt zu werden. \n\nb) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin gehend einge-\n\nlassen, er habe bei M. die Nähe und körperliche Wärme gesucht, die ihm seine \n\nLebensgefährtin nicht mehr gegeben habe. Die Nebenklägerin hat in ihrer Aus-\n\nsage den Angeklagten nur zögerlich belastet und mehrfach betont, der Ange-\n\nklagte sei meist \"sehr lieb\" zu ihr gewesen. \n\n8 \n\nDer Angeklagte ist durch Urteil vom 14. März 2003 wegen sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes in einem und wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in neun Fällen rechtskräftig zu Einzelstrafen von einem \n\nJahr und sechs Monaten und neun Mal neun Monaten (Gesamtfreiheitsstrafe: \n\ndrei Jahre) verurteilt worden; diese Einzelstrafen sind in die vorliegend nach-\n\nträglich gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden. Dem lag zu \n\nGrunde, dass der Angeklagte zwischen November 1996 und September 1997 \n\nin mindestens zehn Fällen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem 11-\n\njährigen Mädchen aus der Nachbarschaft ausgeführt hatte. Zwischen diesem \n\nKind und dem Angeklagten entwickelte sich eine quasi partnerschaftliche Be-\n\nziehung, die sexuellen Kontakte fanden einvernehmlich statt. \n\n9 \n\nc) Das Landgericht hat in allen vier Fällen die Voraussetzungen des \n\nschweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB als gegeben angesehen. Im Fall II.1 hat es den Angeklagten \n\ndaneben auch wegen Vergewaltigung in der Tatvariante des Ausnutzens einer \n\nschutzlosen Lage gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Das \n\nKind sei hier den Einwirkungen des Angeklagten \"mangels sonstiger anwesen-\n\n10 \n\n11 \n\nder Erwachsener\" schutzlos ausgeliefert gewesen; diesen Umstand habe der \n\nAngeklagte gekannt und ausgenutzt (UA S. 5). In den Fällen II.2 bis II.4 habe \n\ndagegen eine schutzlose Lage nicht vorgelegen, da in diesen Fällen die Mutter \n\ndes Kindes in einem anderen Raum der Wohnung geschlafen habe (UA S. 12). \n\nAuch Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei in diesen Fällen nicht \n\nfestzustellen. \n\n3. Die Verurteilung auch wegen Vergewaltigung im Fall II.1 wird von den \n\nFeststellungen nicht getragen. \n\na) Zutreffend hat das Landgericht hier die Voraussetzungen einer schutz-\n\nlosen Lage im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gegeben angesehen. \n\nZwar hat es diese Feststellung ohne weitere Erwägung allein auf den Umstand \n\ngestützt, dass sich im Fall II.1 außer dem Angeklagten und dem Tatopfer keine \n\nweitere (erwachsene) Person in der Mietwohnung befand, während in den Fäl-\n\nlen II.2 bis II.4 jeweils die Mutter des Tatopfers in einem anderen Raum der \n\nWohnung schlief. Auf den Umstand des Alleinseins von zwei Personen in einer \n\nWohnung oder einer anderen nach außen abgegrenzten Räumlichkeit kann \n\naber, wie der Senat schon im Urteil vom 21. Dezember 2005 – 2 StR 245/05 – \n\nausgeführt hat, nicht schon ohne weiteres die Feststellung gestützt werden, die \n\nbetroffene Person habe sich in einer Lage befunden, in welcher sie den Einwir-\n\nkungen der anderen Person schutzlos ausgeliefert war. Hierfür kommt es viel-\n\nmehr auf eine Gesamtwürdigung aller tat-bestandsspezifischen Umstände an. \n\nEine Trennung zwischen äußeren und inneren, etwa in der körperlichen oder \n\npsychischen Konstitution des Tatopfers liegenden Umständen, wie sie in Ent-\n\nscheidungen des 3. und 4. Strafsenats vorgenommen worden ist (vgl. BGH \n\nNStZ 2003, 533; 2005, 267, 268), ist häufig kaum möglich und auch vom Tat-\n\nbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorausgesetzt (vgl. BGHSt 45, 253, \n\n256). Es kommt vielmehr allein darauf an, dass das Tatopfer nach objektiver ex-\n\nante-Prognose möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutz-\n\nlos ausgeliefert wäre, d. h. ihnen weder mit Aussicht auf Erfolg körperlichen Wi-\n\nderstand entgegen setzen noch sich ihnen durch Flucht entziehen noch auf die \n\nAbwendung durch Hilfe dritter Personen hoffen könnte (vgl. MüKo-Renzikowski \n\n§ 177 Rdn. 40; Laufhütte/Roggenbuck in LK 11. Aufl., Nachtrag zu § 177 \n\nRdn. 2; Wolters/Horn in SK-StGB 6. Aufl., § 177 Rdn. 13a f.; Tröndle/Fischer \n\nStGB 53. Aufl., § 177 Rdn. 27 ff.; jeweils m.w.N.). Umstände in den äußeren \n\nGegebenheiten, in der Person des Opfers oder des Täters können sich insoweit \n\nergänzen, sich aber auch entgegen stehen oder einander ausschließen. Eine \n\nsolche Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht ausdrücklich vorgenom-\n\nmen. \n\n12 \n\nFür die Anwendung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann \n\naus deliktstypischen Besonderheiten bei Taten des sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern nicht die Folgerung gezogen werden, schon das objektive Merkmal der \n\nLage schutzlosen Ausgeliefertseins sei anhand isolierter Kriterien (hier etwa: \n\nAnwesenheit einer schlafenden dritten Person in einem anderen Raum der \n\nWohnung) einzuschränken. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller \n\näußeren und in der Person der Beteiligten liegenden Umstände an. \n\n13 \n\nBei Anwendung zutreffender Maßstäbe ergeben sich vorliegend aus dem \n\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe in hinreichendem Umfang Umstände, \n\nwelche jedenfalls im Fall II.1 die Feststellung einer schutzlosen Lage rechtferti-\n\ngen. Dies drängt sich insbesondere angesichts des Alters der Nebenklägerin \n\nvon nur fünf Jahren auf und bedurfte daher hier keiner ausdrücklichen näheren \n\nDarlegung. Ob bei umfassender Würdigung eine schutzlose Lage auch in den \n\nFällen II.2 bis II.4 anzunehmen gewesen wäre, kann offen bleiben, da ihre Ver-\n\nneinung den Revisionsführer nicht beschwert. \n\n14 \n\n15 \n\n b) Jedoch sind hier die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben. \n\naa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen \n\nden Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose \n\nLage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR \n\n2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom \n\n25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200). Im Urteil vom \n\n28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) hat der Senat für eine auf \n\näußeren Umständen beruhende schutzlose Lage eines Kindes weiter gehend \n\nentschieden, es komme nicht darauf an, ob das Opfer selbst die objektiv gege-\n\nbene Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und ob es sich vor Zwangshandlun-\n\ngen des Täters fürchtet; ausreichend sei vielmehr, dass das Opfer die sexuelle \n\nHandlung nicht will und dass der Täter dies mindestens billigend in Kauf nimmt \n\nund die Lage der Schutzlosigkeit ausnutzt. \n\n16 \n\nDies ist in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs \n\n(BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom \n\n14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 \n\n- 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; Beschl. vom 9. August 2005 – 3 StR 464/05; \n\nBeschl. vom 26. August 2005 – 3 StR 260/05 = StV 2006, 15; vgl. auch Pfister \n\nNStZ-RR 2004, 356) sowie in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 \n\nRdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; \n\nHorn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Gössel, Das neue Sexual-\n\nstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; jew. m. w. Nachw.). Der Senat hat im Urteil vom \n\n21. Dezember 2005 – 2 StR 245/05 – offen gelassen, ob an der in der Ent-\n\nscheidung vom 28. Januar 2004 – 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) dargelegten \n\nRechtsansicht festzuhalten sei. \n\n17 \n\nDer vorliegende Fall hat Anlass zur nochmaligen Prüfung gegeben. Im \n\nErgebnis hält der Senat die Einwände für berechtigt, soweit sie sich gegen den \n\nVerzicht auf eine subjektive Verknüpfung zwischen der Zwangslage des Tatop-\n\nfers und der Nötigungswirkung der Täterhandlung richten. Er hält daher an der \n\nRechtsprechung nicht fest, wonach es für die Vollendung des § 177 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB nicht darauf ankomme, ob das Tatopfer selbst die Schutzlosigkeit \n\nseiner Lage erkennt und im Hinblick hierauf, d. h. aus Furcht vor Gewalteinwir-\n\nkungen des Täters, auf körperlichen Widerstand verzichtet. Eine solche Ausle-\n\ngung des Tatbestands überschreitet zwar nicht die Wortlautgrenze und verstößt \n\ndaher nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerfG NJW 2004, 3768 mit Bespr. \n\nGüntge NJW 2004, 3750). Der Wortlaut der Vorschrift legt sie aber auch nicht \n\nnahe. Sie entfernt sich überdies von gesetzgeberischen Zwecken und führt zu \n\nsystematischen Problemen in der Abgrenzung zu anderen Tatbeständen sowie \n\nzur Ungleichgewichtigkeit der Tatvarianten des § 177 Abs. 1 StGB. \n\n18 \n\nbb) Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/323, S. 1, 5; BT-\n\nDrucks. 13/2463, S. 1, 6; BT-Drucks. 13/7324, S. 1, 6; BT-Drucks. 13/4543, \n\nS. 2; BT-Drucks. 13/7663, S. 5) ergibt sich kein nahe liegender Anhaltspunkt \n\ndafür, es komme für den Tatbestand des Nötigens unter Ausnutzen einer \n\nschutzlosen Lage gem. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht darauf an, ob das Tatop-\n\nfer selbst sein schutzloses Ausgeliefertsein bemerkt hat und ob sein Verhalten \n\nin einem kausalen Zusammenhang hiermit steht. Dies ergibt sich auch nicht aus \n\nErwägungen des Gesetzgebers zur Abgrenzung des Nötigungstatbestands des \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 3 zu dem Missbrauchstatbestand des § 179 Abs. 1 StGB. Da-\n\nnach sollte die Einfügung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 den Schutz geistig oder kör-\n\nperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, \n\nvor erzwungenen sexuellen Übergriffen verbessern (BT-Drucks. 13/7663, S. 5). \n\nDaher sind von § 177 Fälle nicht erfasst, in welchen die Widerstandsfähigkeit \n\neiner Person gänzlich aufgehoben ist oder in denen ein eigenen oder fremden \n\nsexuellen Handlungen entgegenstehender Wille des Tatopfers nicht vorliegt. \n\n19 \n\nDer Bundesgerichtshof hat daher mehrfach entschieden, § 177 Abs. 1 \n\nNr. 3 erfasse solche Fälle, in denen das Opfer sexuelle Handlungen über sich \n\nergehen lässt, weil es sich in hilfloser Lage befindet und Widerstand gegen den \n\nüberlegenen Täter aussichtslos erscheint, § 179 Abs. 1 StGB greife dagegen \n\nals Auffangtatbestand ein, wenn eine Beugung eines entgegenstehenden Wil-\n\nlens des Tatopfers nicht vorliegt (vgl. BGHSt 45, 253, 260 f.; BGH, Beschl. vom \n\n22. Februar 2005 – 4 StR 9/05, StraFo 2005, 344 f.; vgl. auch BGH, Beschl. \n\nvom 13. 11. 2002 – 4 StR 438/02, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfä-\n\nhigkeit 9). Ein vom Rechtsausschuss des Bundestags geforderter Bericht der \n\nBundesregierung (vgl. BT-Drucks. 13/7663, S. 5) ist auf der Grundlage einer \n\nbundesweiten Praxisbefragung zu dem Ergebnis gelangt, dass § 179 StGB \n\nauch weiterhin einen eigenständigen Anwendungsbereich neben § 177 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB habe. Der Gesetzgeber hat dies zuletzt durch eine Erweiterung der \n\nVorschrift und eine Angleichung der Strafrahmen für besonders schwere Fälle \n\nund Qualifikationen an § 177 StGB durch das Gesetz vom 27. Dezember 2003 \n\n(BGBl. I S. 3007) bestätigt. \n\n20 \n\ncc) Nötigen ist das Beugen eines dem Ansinnen des Täters entgegen \n\nstehenden Willens durch Ausüben von Zwang. Auf eine bestimmte Form des \n\nTäterhandelns oder den Einsatz eines bestimmten Zwangsmittels kommt es \n\nhierbei grundsätzlich nicht an (vgl. im Einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.). Vor-\n\naussetzung einer vollendeten Nötigung ist, dass das Tatopfer durch die Nöti-\n\ngungshandlung zu einem seinem Willen entgegen stehenden Verhalten veran-\n\nlasst wird, dass also das Vornehmen eigener oder Dulden fremder Handlungen \n\nauf einem dem Täter zuzurechnenden Zwang beruht. Diese kausale Verknüp-\n\nfung ist nach Ansicht des Senats auch für die beiden Varianten des Nötigungs-\n\nTatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entbehrlich. Da der Einsatz ei-\n\nnes spezifischen Zwangsmittels hier aber – anders als in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und \n\nNr. 2 – nicht vorausgesetzt ist, muss sich die Zwangswirkung aus den Umstän-\n\nden ergeben, welche die Lage konstituieren, in der das Opfer möglichen Ge-\n\nwalt-Einwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Käme es auf die \n\nZwangswirkung der spezifischen Schutzlosigkeit nicht an, so wäre kein Grund \n\nersichtlich, warum das Gesetz gerade sie zur Voraussetzung einer Nötigung \n\ngem. § 177 Abs. 1 Nr. 3 macht. \n\n21 \n\nSchutzlosigkeit gegenüber nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters \n\nkann nur dann Zwangswirkung auf das Tatopfer entfalten, wenn dieses solche \n\nEinwirkungen fürchtet und im Hinblick hierauf entgegen seinem eigenen Willen \n\nsexuelle Handlungen vornimmt oder duldet. Wenn eine Person, die weder \n\ndurch Gewalt noch durch Drohung genötigt wird, sich für den Fall der Weige-\n\nrung auch nicht vor der Zufügung von Übeln fürchtet, so gibt es für sie keinen \n\nGrund, gegen ihren Willen eine eigene Handlung vorzunehmen oder eine frem-\n\nde Handlung zu dulden. Eine Lage der „Schutzlosigkeit“ wäre in diesem Fall für \n\ndas Verhalten der betroffenen Person nicht kausal (vgl. Horn/Wolters aaO \n\n§ 177 Rdn. 14a; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 39). \n\n22 \n\nWie der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1999 dargelegt hat, soll § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB aber Fälle erfassen, in denen das Opfer ohne Anwendung \n\nvon Gewalt oder (qualifizierter) Drohung durch den Täter dessen sexuelle \n\nHandlung über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet \n\nund Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt \n\n45, 253, 259 f.). Dies setzt, worauf der 3. und 4. Strafsenat zutreffend hingewie-\n\nsen haben (BGH NStZ 2003, 533; StV 2005, 269; NStZ 2005, 356; StV 2006, \n\n15, 16; Beschl. vom 9. August 2005 – 3 StR 464/05), notwendig voraus, dass \n\ndas Opfer des §177 Abs. 1 Nr. 3 StGB die tatsächlichen Umstände seiner spe-\n\nzifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, \n\nnämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters, von Wider-\n\nstand absieht, ohne aber seinen den sexuellen Handlungen entgegenstehen-\n\nden Willen aufzugeben. \n\n23 \n\ndd) Bei einem Verzicht auf das subjektive Zwangselement ergeben sich \n\nim Übrigen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen sexueller Nötigung \n\nund sexuellem Missbrauch (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 40; MüKo-\n\nRenzikowski aaO § 177 Rdn. 46; Horn/Wolters aaO § 177 Rdn. 14a). \n\n24 \n\nIm Gesetzgebungsverfahren des 33. StÄG und des 6. StrRG war nicht \n\nbeabsichtigt, den Anwendungsbereich der §§ 176, 176a einzuschränken. Dass \n\nKinder sich in den Fällen des § 176 StGB aufgrund ihrer physischen und psy-\n\nchischen Konstitution fast regelmäßig in einer schutzlosen Lage befinden, ist in \n\nden Beratungen nicht thematisiert worden. Wenn auf eine subjektive Zwangs-\n\nwirkung beim Tatopfer der sexuellen Nötigung verzichtet würde, so hätte dies \n\naber zur Folge, dass in den typischen Fällen des sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes regelmäßig § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB anwendbar und das Vergehen des \n\nsexuellen Missbrauchs nur noch aus Gründen der Strafzumessung von Bedeu-\n\ntung wäre. Damit würde der gefestigte Deliktstypus des sexuellen Missbrauchs \n\nzum bloßen Anhängsel eines umfassenden „Nötigungs“-Tatbestands. Dass der \n\nGesetzgeber dies nicht gewollt hat, ergibt sich auch daraus, dass er nach inten-\n\nsiver Diskussion in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Gesetz vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3007) entschie-\n\nden hat, den Grundfall des sexuellen Missbrauchs von Kindern weiterhin nur als \n\nVergehen unter Strafe zu stellen (BT-Drucks. 15/350, S. 17; vgl. auch BT-\n\nDrucks. 14/8778, S. 5), und dass er im Übrigen weit reichende Änderungen der \n\n§§ 176, 176a StGB vorgenommen und die Strafrahmen an die des § 177 StGB \n\nangeglichen hat. \n\n25 \n\nSoweit in der Entscheidung NStZ 2004, 440, 441 darauf hingewiesen ist, \n\nein Anwendungsbereich der §§ 176, 176a bleibe für Fälle erhalten, in denen \n\nkindliche Opfer sexuellen Handlungen zustimmen, engt dies den eigenständi-\n\ngen Bereich der genannten Vorschriften zu sehr ein und wird der regelmäßigen \n\nTatsituation des § 176 StGB nicht gerecht. Es ist nicht nahe liegend anzuneh-\n\nmen, dass eine nennenswerte Anzahl von missbrauchten Kindern in die sexuel-\n\nlen Handlungen tatsächlich bewusst einwilligt oder dass der Täter dies jeweils \n\nannimmt. Kennzeichnend für das Delikt sind vielmehr Unterordnung unter den \n\nWillen des Täters aus Abhängigkeit, undifferenziertem kindlichen Vertrauen, \n\nvager Furcht vor Missstimmung oder Entzug von Zuwendung, vor Trennung \n\noder Verlust der Familie, usw. Es ist gerade das Kennzeichen des Delikts des \n\nsexuellen Missbrauchs von Kindern, dass die für Erwachsene geltenden Ab-\n\ngrenzungen zwischen „Zwang“ und „Missbrauch“ hier oft nur eingeschränkt, \n\njedenfalls aber nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten der kindlichen \n\nPsyche angewandt werden können (vgl. dazu auch Eisenberg, Kriminologie \n\n6. Aufl., § 55 Rdn. 6 ff. m. w. N.). \n\n26 \n\nee) Im Ergebnis erweisen sich die Bedenken gegen einen Verzicht auf \n\neine subjektive Zwangswirkung der Schutzlosigkeit als durchgreifend. Wie in \n\nden Fällen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist daher für die Vollendung \n\nder Variante des Abs. 1 Nr. 3 ein funktionaler und finaler Zusammenhang zwi-\n\nschen objektivem Nötigungselement (Schutzlosigkeit vor Gewalteinwirkungen), \n\nOpferverhalten (Dulden oder Vornehmen einer sexuellen Handlung) und Täter-\n\nhandlung erforderlich. Das bloße objektive Vorliegen von Schutzlosigkeit – als \n\nGesamtbewertung äußerer und in den Personen liegender Umstände – reicht \n\nnicht aus, wenn die betroffene Person ihre tatbestandsspezifische Schutzlosig-\n\nkeit gar nicht erkennt oder sexuelle Handlungen nicht aus Furcht vor drohenden \n\n„Einwirkungen“, sondern aus anderen Gründen duldet oder vornimmt, oder \n\nwenn eine Person durch sexuelle Handlungen in einer Situation, in welcher es \n\nsich ihrer nicht versieht, überrascht wird, ohne dass das Bewusstsein von der \n\nSchutzlosigkeit eine Zwangswirkung entfaltet. Der objektive Tatbestand des \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt vielmehr voraus, dass das Tatopfer unter dem \n\nEindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Ein-\n\nwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand ver-\n\nzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin ge-\n\nhend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und \n\ndass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand \n\nverzichtet. Nimmt der Täter dies irrig an, so ist ein Versuch des § 177 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB gegeben. \n\n27 \n\nEin solcher Zwangszusammenhang kann auch in Fällen des sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern nach den Umständen des Einzelfalls nahe liegen. \n\nSein Vorliegen ergibt sich aber nicht schon allein daraus, dass das betroffene \n\nKind dem erwachsenen Täter – regelmäßig – körperlich unterlegen ist oder \n\ndass eine Missbrauchstat, wie in den weitaus meisten Fällen der §§ 176, 176a \n\nStGB, in einer Tatsituation begangen wird, in welcher das Opfer objektiv schutz-\n\nlos ist. Vielmehr sind hier die deliktsspezifischen kriminologischen und psycho-\n\nlogischen Bedingungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu berücksich-\n\ntigen. Es ist im Einzelfall anhand einer umfassenden Würdigung der die Tat \n\nprägenden Umstände zu prüfen, ob der Täter aufgrund der missbräuchlichen \n\nAusnutzung typischer kindlicher Unterlegenheit und Abhängigkeit zu seinem \n\nZiel gelangt ist und gelangen wollte oder ob es sich um einen von § 177 Abs. 1 \n\nNr. 3 erfassten Fall nötigender Ausnutzung einer konkretisierten Furcht des \n\nKindes vor körperlicher Gewalteinwirkung gehandelt hat. \n\n28 \n\nc) Bei Anwendung dieser Maßstäbe wird die Annahme des § 177 Abs. 1 \n\nNr. 3 im Fall II.1 der Urteilsgründe durch die Feststellungen des Landgerichts \n\nnicht getragen. Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild der Nebenklä-\n\ngerin und des Angeklagten hat das Landgericht auf der Grundlage der bisheri-\n\ngen Rechtsprechung des Senats nicht getroffen; insbesondere ist nicht festge-\n\nstellt, dass das Kind sich in der Tatsituation vor Gewalteinwirkungen des Ange-\n\nklagten fürchtete und dass der Angeklagte dies erkannte oder billigend in Kauf \n\nnahm. Die Nebenklägerin hat den Angeklagten vielmehr ausdrücklich als im \n\nAllgemeinen „sehr lieb“ beschrieben. Dies unterscheidet den Fall von dem \n\ndurch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 – 2 StR 245/05 – entschiede-\n\nnen Fall, in welchem die sexuellen Übergriffe des Täters in einem familiären \n\n„Klima der Gewalt“ und Einschüchterung stattfanden. Auch hat sich das Entfal-\n\nlen des die Schutzlosigkeit begründenden Umstands (Abwesenheit der Mutter) \n\nin den Fällen II.2 bis II.4 auf das Verhalten des Kindes nicht ausgewirkt. Dies \n\nspricht dagegen, dass seine Fügsamkeit im Fall II.1 gerade auf diesem Um-\n\nstand beruhte. \n\n29 \n\nd) Dass eine neue Hauptverhandlung mit einer abermaligen intensiven \n\nund belastenden Vernehmung der Nebenklägerin zu weiter gehenden Feststel-\n\nlungen führen würde, welche eine Verurteilung auch wegen Vergewaltigung \n\ngem. § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB oder deren Versuch im Fall II.1 der Ur-\n\nteilsgründe tragen würde, schließt der Senat aus. Er hat daher den Schuld-\n\nspruch geändert. \n\n30 \n\n4. Das Entfallen der Verurteilung auch wegen Vergewaltigung im Fall II.1 \n\nder Urteilsgründe führt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das \n\nLandgericht hat die Verhängung der Einzelstrafe von vier Jahren in diesem Fall \n\nim Unterschied zu den Einzelstrafen von jeweils drei Jahren in den übrigen Fäl-\n\nlen nicht näher begründet. Auch wenn die Höhe der Einzelstrafe auf der rechts-\n\nfehlerhaften Annahme tateinheitlicher Verwirklichung des § 177 Abs. 1 beruhen \n\nsollte, wäre die Einzelstrafe in dieser Höhe aber jedenfalls angemessen (§ 354 \n\nAbs. 1a S. 1 StPO). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um die erste \n\nTat der Tatserie handelte und der Angeklagte hier erstmals die Hemmschwelle \n\nzur Tatbegehung überschritt. Auch die besonders gravierende Tatausführung \n\nan einem nur fünf Jahre alten Kind lässt die Einzelstrafe als angemessen er-\n\nscheinen. Die milden Einzelstrafen in den Fällen II.2 bis II.4 beschweren den \n\nAngeklagten nicht. \n\n31 \n\n5. Auch die Maßregelanordnung ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen \n\nbleiben. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB \n\nliegen unzweifelhaft vor. Auch die materiellen Voraussetzungen sind hinrei-\n\nchend festgestellt. Das gilt auch für die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne \n\nvon § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zwar enthält das Urteil insoweit zunächst nur Aus-\n\nführungen zur Gefährlichkeit des Angeklagten (UA S. 11 f.); aus dem Gesamt-\n\nzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich auch aus den Ausführungen zur \n\nMaßregelanordnung (UA S. 14 f.), ergibt sich jedoch mit hinreichender Deut-\n\nlichkeit, dass das Landgericht die Prognose der Gefährlichkeit auf die zutreffend \n\nbegründete Annahme eines Hangs zu schweren Straftaten im Sinne von § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB gestützt hat. \n\n32 \n\n6. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenentschei-\n\ndung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_345-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/2-str-345-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":20},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_345-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_345-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/2-str-345-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_345-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:32.438378+00:00"}}