{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_342-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"2 StR 342/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 342/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2005 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 19. Januar 2005 \n\na) in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, dass der Angeklagte insgesamt einer Urkun-\n\ndenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig ist, \n\nb) im Fall 3 der Urteilsgründe und im gesamten Rechtsfolgen-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat-\n\neinheit mit Betrug in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem \n\nUrteil des Amtsgerichts Aachen vom 14. Februar 2003 zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand \n\ngegen Vollstreckungsbeamte zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr \n\nverurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezo-\n\ngen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf \n\nvon zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dagegen richtet sich die \n\nRevision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge. Das \n\nRechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, \n\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend \n\nbemerkt der Senat zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts zu den \n\nVerfahrensrügen, dass die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO unzu-\n\nlässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision das Schreiben des \n\nOberstaatsanwalts E. nicht mitteilt. \n\n1. Der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe wegen Be-\n\ntruges und Urkundenfälschung in zwei Fällen hat keinen Bestand. Der Gene-\n\nralbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: \n\n„Die Annahme des Tatrichters, die Fälle 1 und 2 der Anklage (UA S. 17 \n\nf.) stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, begegnet durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken; nach den Feststellungen kommt insoweit vielmehr \n\nTateinheit in Betracht. Beide Überweisungsvordrucke wurden am 12. Dezem-\n\nber 2002 ausgefüllt und mit der Unterschrift ‚T. ’ versehen (UA S. 21); \n\nbeide Fälschungen wurden zeitgleich am 12. Dezember 2002 oder an einem \n\nder nächsten Tage bei der Sparkasse D. eingereicht und dort – wiederum \n\nzeitgleich – am 16. Dezember 2002 in der Weise bearbeitet, dass die Geldbe-\n\nträge über 260,00 € und 2.850,00 € dem Konto des Besch werdeführers gutge-\n\nschrieben wurden (UA S. 21). Fälscht ein Täter – wie hier – mehrere Urkunden \n\nund macht von ihnen sodann in einem Akt Gebrauch, liegt Tateinheit vor (vgl. \n\nFischer/Tröndle 52. Aufl. § 267 StGB Rdnr. 44). Denn eine durch eine Fäl-\n\nschung einer Urkunde bereits vollendete Straftat wird durch das Gebrauchma-\n\nchen der Fälschung erst beendet. ‚Dieselbe Handlung’ im Sinne von § 52 StGB \n\nliegt daher auch vor, wenn das gleichzeitige Gebrauchmachen von mehreren \n\ngefälschten Urkunden zwei ursprünglich rechtlich selbstständige vollendete \n\nHandlungen beendet und damit zugleich bei der Erfüllung eines anderen Tat-\n\nbestandes – hier des Betruges – mitwirkt (BGH VRS 21, 113, 118, 119; BGH, \n\nUrteil vom 23. Juli 1965 – 4 StR 340/65 S. 5).“ \n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend korrigieren. \n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte ersichtlich nicht \n\nanders hätte verteidigen können. \n\n2. Im Fall 3 der Urteilsgründe sind die Feststellungen widersprüchlich \n\nund belegen deshalb eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 113, 240 StGB \n\ndurch den Angeklagten nicht. \n\nNach den Urteilsfeststellungen UA S. 24 fuhr der Angeklagte nicht auf \n\nden Polizeibeamten zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen, sondern wich \n\nvielmehr seinerseits kurz vor Erreichen des Standortes des Polizeibeamten mit \n\nseinem Pkw nach rechts aus, um um ihn herumzufahren. Nach diesen Feststel-\n\nlungen fehlte dem Angeklagten der Vorsatz, den Polizeibeamten mit Gewalt \n\nzum Ausweichen und zur Unterlassung der beabsichtigten Verkehrskontrolle zu \n\nnötigen, den das Landgericht UA S. 61 f. bei der rechtlichen Würdigung \n\nzugrunde legt. \n\nDies führt in diesem Fall zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Se-\n\nnat kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen \n\nkann, die einen – eventuell bedingten – Nötigungsvorsatz des Angeklagten \n\nbelegen, zumal der Angeklagte, obwohl sowohl der Polizeibeamte N. als auch \n\nder Angeklagte selbst jeweils nach rechts ausgewichen sind, mit einem Ab-\n\nstand von nur 70 cm an dem Beamten vorbeifuhr. \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 der Urteils-\n\ngründe und die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 3 der Urteilsgründe füh-\n\nren zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Der neue Tatrichter \n\nwird Gelegenheit haben, Feststellungen zur Erledigung der Geldstrafe aus dem \n\nUrteil des Amtsgerichts Düren vom 18. Februar 2003 zu treffen und die Strafe, \n\nfalls sie noch nicht vollstreckt sein sollte, hinsichtlich einer Gesamtstrafenbil-\n\ndung zu berücksichtigen oder anderenfalls einen Härteausgleich zu gewähren. \n\nRothfuß \n\nErnemann \n\nFischer\n\nRoggenbuck \n\nAppl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_342-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/2-str-342-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_342-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_342-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/2-str-342-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_342-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:58:54.361575+00:00"}}