{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_335-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-08-19","aktenzeichen":"2 StR 335/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 335/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. August 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 15. März 2005 \n\na) im Schuldspruch dahin gehend klargestellt, dass der Ange-\n\nklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit \n\nmit Körperverletzung schuldig ist; \n\nb) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit Körperverletzung\" zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und \n\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine \n\nhiergegen eingelegte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. \n\nDer Schuldspruch war zur Klarstellung neu zu fassen. Das Landgericht \n\nhat festgestellt, dass der Angeklagte die Verwirklichung des Regelbeispiels des \n\n§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB unter Verwendung eines Messers erzwang. Die Ver-\n\nwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist in der Urteils-\n\nformel durch Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung kenntlich \n\nzu machen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Nr. 1 Urteilsformel 4; BGH \n\nStraFo 2003, 281; BGH, Beschl. vom 23. Mai 2003 - 3 StR 121/03; Senats-\n\nbeschl. vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 470/04; Tröndle/Fischer, StGB \n\n52. Aufl. § 177 Rdn. 78). \n\n2. Dagegen hat die Anordnung der Maßregel keinen Bestand. \n\nVoraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus gemäß § 63 StGB ist das Vorliegen eines länger dauernden Zustands, \n\nder auf einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beruht (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit Nachw. zur Rechtsprechung). Vorlie-\n\ngend mangelt es schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Ein-\n\ngangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Die Urteilsgründe (UA S. 16 f.; S. \n\n19) schildern eine Vielzahl von Hinweisen und Bewertungen durch die Sach-\n\nverständige, ohne dass klar wird, welche dem § 20 StGB unterfallende Störung \n\nletztlich vorliegen soll. Hierzu reichen jedenfalls die Feststellungen nicht aus, \n\nes handle sich \"diagnostisch gesehen um eine leichte Intelligenzminderung mit \n\nHinweisen auf eine frühkindliche Hirnschädigung\"; der Angeklagte weise eine \n\nemotional instabile Persönlichkeit auf; hinzu komme eine Verhaltensstörung; \n\nseine Sexualität sei \"Ausdruck einer unreifen, randständigen, kontaktarmen, \n\ngeistig einfach strukturierten Persönlichkeit\" (UA S. 16, 17). Auch der Hinweis, \n\nbeim Angeklagten sei \"aufgrund seiner geistigen Behinderung seine Fähigkeit, \n\neinem relativ normalen Impuls, z. B. einem sexuellen Bedürfnis, etwas entge-\n\ngen zu setzen, relativ gering ausgeprägt\" (UA S. 19), belegt weder das Vorlie-\n\ngen einer zur erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit führenden Stö-\n\nrung im Sinne von §§ 20, 21 StGB noch das Vorliegen eines Zustands, der \n\nGrundlage einer Unterbringung nach § 63 StGB sein könnte (zu den Anforde-\n\nrungen an die Feststellungen und an Sachverständigengutachten vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, NStZ 2005, 205; vgl. dazu \n\nauch Boetticher u.a., NStZ 2005, 57). Die Feststellung, dass der Angeklagte \n\ngefährlich und verhaltenstherapeutisch behandlungsbedürftig sei, kann das \n\nFehlen schon der Eingangsvoraussetzungen der Maßregelanordnung nicht \n\nersetzen. \n\nDie Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung. \n\nRissing-van Saan Bode Ri'inBGH Otten ist \nwegen Urlaubsab- \nwesenheit an der \nUnterschrift gehin- \ndert. \n Rissing-van Saan \n\nFischer \n\n Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_335-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-19/2-str-335-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_335-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_335-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-19/2-str-335-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_335-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:44.568486+00:00"}}