{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_327-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"2 StR 327/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 327/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 9. März 2005 aufgehoben, \n\nsoweit eine Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten \n\n S. wegen der Geltendmachung von Ansprüchen \n\ngegenüber der Gebäudeversicherung unterblieben ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zu ei-\n\nner besonders schweren Brandstiftung freigesprochen. Mit ihrer auf die Verlet-\n\nzung des § 264 StPO gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft \n\nnicht gegen den von ihr selbst in der Hauptverhandlung beantragten Freispruch \n\nwegen der Brandstiftungsdelikte, sondern beanstandet, dass die angeklagte Tat \n\nnicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betruges zum Nach-\n\nteil der Gebäudeversicherung gemäß §§ 263 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, 22 \n\nStGB geprüft worden ist. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat sowohl mit \n\nder Rüge der Verletzung des § 264 StPO als auch mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Die unverändert zugelassene Anklage vom 10. August 2004 legt dem \n\nAngeklagten zur Last, wegen anhaltender Geldnot einen Dritten dazu bestimmt \n\nzu haben, sein weit überversicherters Anwesen abzubrennen, um so unberech-\n\ntigt die Versicherungssumme zu kassieren. \n\n2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Ange-\n\nklagte zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Anwesens in B. \n\n , in dem sein Sohn und seine Schwiegertochter im Erdgeschoss eine \n\nGaststätte betrieben und im Obergeschoss wohnten. Anfang des Jahres 2003 \n\nentschloss sich der Angeklagte auf Grund seiner angespannten finanziellen \n\nSituation, das Gebäude entweder selbst abzubrennen oder durch einen Dritten \n\nabbrennen zu lassen, um anschließend von der Gebäudeversicherung unter \n\nVortäuschung eines Schadensfalles die Brandversicherungssumme ausbezahlt \n\nzu erhalten. Vor der Brandlegung erhöhte er die Versicherungssumme von \n\n320.000 € auf 600.000 €, fragte bei der Versicherungsvertreterin nach, welche \n\nPrämienzahlungen noch ausstanden und entrichtete diese in bar. In der Nacht \n\nvom 9. auf den 10. April 2003 brannte das Anwesen völlig aus. Die Strafkam-\n\nmer konnte nicht ausschließen, dass sowohl die Bewohner des Hauses als \n\nauch die Ehefrau als Miteigentümerin des Gebäudes in die Pläne des Angeklag-\n\nten eingeweiht und mit der Brandlegung einverstanden waren. \n\n3. Ausgehend von einer Entwidmung des Gebäudes zu Wohnzwecken \n\ndurch die Bewohner und einem den Tatbestand des § 306 Abs. 1 StGB aus-\n\nschließenden Einverständnis der Miteigentümerin in die Brandlegung hat das \n\nLandgericht den Angeklagten freigesprochen. An einer Verurteilung wegen ver-\n\nsuchten Betruges zum Nachteil der Gebäudeversicherung gemäß § 263 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 5 StGB sah sich die Strafkammer gehindert, weil dieser Lebenssach-\n\nverhalt nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage sei (UA S. 5). \n\n4. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO, indem \n\ndas Landgericht davon abgesehen hat, die Inanspruchnahme der Gebäudever-\n\nsicherung durch den Angeklagten rechtlich zu würdigen: \n\nDie Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage \n\nliegt \n\n- entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch hinsichtlich etwaiger Straf-\n\ntaten zum Nachteil der Versicherung vor. Die Brandstiftung und die im unmittel-\n\nbaren Anschluss erfolgte Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung sind eine \n\nprozessuelle Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGHSt 45, 211; BGHR StPO \n\n§ 264 Abs. 1 Tatidentität 35). Zwar enthält die unverändert zugelassene Ankla-\n\nge vom 10. August 2004 keine Angaben zu einer versuchten Täuschung der \n\nVersicherung. Die fehlende Angabe dazu hat aber gleichwohl nicht zur Folge, \n\ndass die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung nicht \n\nGegenstand der Anklage wäre und die Untersuchung sich nicht auf sie hätte \n\nerstrecken dürfen; denn sie bildete mit der in der Anklage beschriebenen, nach \n\nOrt und Zeit konkretisierten Brandlegung, die der Angeklagte zum Zwecke der \n\nanschließenden Täuschung der Versicherung selbst vorgenommen oder zu-\n\nmindest initiiert hatte, eine Tat im prozessualen Sinne. \n\nNach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGHR StPO \n\n§ 264 Abs. 1 Tatidentität 35) ist die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in \n\nder Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Ge-\n\nschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit \n\ndem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der \n\nAuffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlich-\n\nrechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264 \n\nStPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlun-\n\ngen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart \n\nunmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt \n\nder einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung \n\ngeführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung \n\nund Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang \n\nunnatürlich aufspalten würde. \n\nDie erforderliche Verknüpfung des tatbestandsmäßigen Verhaltens des \n\nAngeklagten liegt hier vor. Der Versicherungsfall war gemäß § 92 VVG umge-\n\nhend anzuzeigen. Eine Verurteilung wegen Betruges würde voraussetzen, dass \n\nder Versicherer gemäß § 61 VVG wegen schuldhafter Herbeiführung des Versi-\n\ncherungsfalls von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Eine solche Feststel-\n\nlung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umstände getroffen wer-\n\nden, die zum Brand geführt haben. Darüber hinaus bestimmen Art und Ausmaß \n\nder Brandstiftung die Schwere eines etwaigen Betrugsvorwurfs. Schließlich \n\nkommt die enge innere Verknüpfung der Handlungen des Täters auch in § 263 \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB zum Ausdruck, indem die Vorschrift für das Vortäu-\n\nschen eines Versicherungsfalls als Regelbeispiel eines besonders schweren \n\nFalles des Betruges einen erhöhten Strafrahmen vorsieht. \n\nGegenstand der Urteilsfindung muss daher das in engem sachlichen Zu-\n\nsammenhang mit der Brandlegung stehende, das Vermögen der Gebäudever-\n\nsicherung gefährdende und einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebens-\n\nvorgang bildende Verhalten des Angeklagten sein. \n\n5. Das Landgericht war deshalb gemäß § 264 StPO nach einem entspre-\n\nchenden rechtlichen Hinweis von Amts wegen, also ohne einen entsprechenden \n\nAntrag der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an die Einschätzung des Sit-\n\nzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, verpflichtet, den Unrechtsgehalt der \n\nprozessualen Tat auszuschöpfen. Der Verstoß gegen die Kognitionspflicht stellt \n\nnicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO dar, sondern \n\nhier auch einen sachlich-rechtlichen Mangel (BGH StV 1981, 127 f. sowie NStZ \n\n1983, 174 f.); denn die Strafkammer hat sich ausweislich der Urteilsgründe ge-\n\nhindert gesehen, die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung durch den \n\nAngeklagten in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen. \n\n6. Der festgestellte Rechtsfehler führt daher auf die Sachrüge hin zur \n\nAufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Strafbarkeit des An-\n\ngeklagten S. wegen der Geltendmachung von Ansprüchen ge-\n\ngenüber der Gebäudeversicherung unterblieben ist. Die im Zusammenhang mit \n\ndem Vorwurf der Brandstiftung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen blei-\n\nben bestehen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung \n\nwird das Landgericht ergänzende Feststellungen zu treffen und zu bewerten \n\nhaben. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_327-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/2-str-327-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_327-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_327-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/2-str-327-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_327-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:28.094384+00:00"}}