{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-08-12","aktenzeichen":"2 StR 317/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 317/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera \n\na) im Schuldspruch wie folgt gefasst: \n\n Der Angeklagte ist schuldig des schweren Raubs in Tatein-\n\nheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Computerbe-\n\ntrugs in fünf Fällen; \n\nb) im Strafausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren \n\nRaubs (Fall 6) und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe \n\n\"§ 224 Abs. 1 Nr. 5\" gestrichen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe we-\n\ngen schweren Raubs in den Tatvarianten des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a \n\nund b StGB verurteilt, weil er das Tatopfer bei der Tat vorsätzlich körperlich \n\nschwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat. Tateinheitlich \n\nhierzu hat das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 5 StGB angenommen; bei der Zumessung der Einzelstrafe hat es die \n\ntateinheitliche Verwirklichung der qualifizierten Körperverletzung ausdrücklich \n\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 22, 23). Dies war rechtsfeh-\n\nlerhaft, weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde lie-\n\ngende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen \n\nkonkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB ver-\n\ndrängt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Dies gilt \n\nallerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung \n\ngemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung \n\nweder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 \n\nNr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250 \n\nAbs. 2 Nr. 3 Buchstabe b aufgeht (insoweit missverständlich Senatsbeschluss \n\nvom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Die vorsätzliche Körperverletzung steht in \n\nTateinheit zum schweren Raub. \n\n2. Die Verwirklichung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hät-\n\nte dem Angeklagten daher nicht straferschwerend zur Last gelegt werden dür-\n\nfen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler bei der \n\nBemessung der - an sich nicht unangemessenen - Einzelstrafe von acht Jahren \n\nund sechs Monaten sowie bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Ange-\n\nklagten ausgewirkt hat. Das gilt namentlich auch deshalb, weil das Landgericht \n\nbei der Festsetzung der Gesamtstrafe von zehn Jahren fehlerhaft von einem \n\nStrafrahmen von acht Jahren und sieben Monaten bis zu fünfzehn Jahren aus-\n\ngegangen ist (UA S. 24); tatsächlich betrug die Obergrenze des Strafrahmens \n\ngemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hier elf Jahre und sieben Monate. \n\n3. Die Einzelstrafe für die Tat 6 und die Gesamtstrafe sind daher neu \n\nzuzumessen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-12/2-str-317-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-12/2-str-317-05","retrieved":"2026-07-10 16:57:36.099197+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-12/2-str-317-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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