{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_311-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"2 StR 311/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 311/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 3. März 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, \n\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer \n\ndes Landgerichts Köln zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nnes Kindes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer \n\nSchutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nin drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-\n\nfohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der An-\n\ngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nII. \n\n1. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in vollem \n\nUmfang Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht \n\nmehr. \n\nDie Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist rechtlich erhebliche \n\nMängel auf (§ 337 StPO). Sie ist zwar Sache des Tatrichters und das Revisi-\n\nonsgericht hat sie grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn die \n\nBeweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ 2002, 161). Dies \n\nist hier der Fall. \n\na) Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten, der sich in \n\nder Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, weitgehend auf seine geständi-\n\ngen Einlassungen im Ermittlungsverfahren, welche \"im Wesentlichen - wenn \n\nauch nicht unbedingt im Detail - mit den zuletzt in der Hauptverhandlung erho-\n\nbenen Tatvorwürfen der Geschädigten\" übereinstimmten (UA S. 61). Der An-\n\ngeklagte hat aber - ausweislich der Urteilsgründe - im Ermittlungsverfahren die \n\nTaten - insbesondere was die Tatabläufe im Einzelnen (Ergreifen der Initiative \n\ndurch die Geschädigte), aber auch was deren Intensität angeht - nicht so ge-\n\nstanden, wie von der Strafkammer schließlich festgestellt. Bei dieser Sachlage \n\nhätte sich die Strafkammer bei der notwendigen (vgl. BGH NJW 2005, 1440, \n\n1441) Würdigung der Geständnisse nicht auf die pauschale Aussage be-\n\nschränken dürfen, dass sich die vorprozessualen Einlassungen des Angeklag-\n\nten im Wesentlichen mit den Angaben der Geschädigten deckten, ohne zu den \n\neinzelnen Fällen die Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung wie-\n\nderzugeben und diese im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit in einer für das Re-\n\nvisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu würdigen. \n\nUnklar ist bereits, inwieweit die Strafkammer die Feststellungen zum \n\nTatgeschehen, die über das Geständnis des Angeklagten hinausgehen, auch \n\nauf die Angaben der Geschädigten stützt. Soweit sie dabei die Angaben der \n\nGeschädigten ausdrücklich berücksichtigt, fehlt es an einer umfassenden und \n\nin sich geschlossenen Darstellung der relevanten Aussagen. Insbesondere die \n\nAngaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung werden nicht mitgeteilt, \n\nobwohl jedenfalls im Stadium des Ermittlungsverfahrens noch in zentralen \n\nPunkten Aussage gegen Aussage stand. Bei einer solchen Beweislage muss \n\nder Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes er-\n\nkennen lassen, dass er alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen \n\ngeeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH NStZ-\n\nRR 2002, 174, 175; BGH StV 1994, 359, 360; 1993, 235). In diesem Zusam-\n\nmenhang wäre auch nachvollziehbar darzulegen gewesen, warum die Straf-\n\nkammer der Geschädigten geglaubt und den Angeklagten teilweise verurteilt, \n\nihn aber im Übrigen mangels \"entsprechender Angaben\" der Geschädigten in \n\nder Hauptverhandlung (UA S. 87) freigesprochen hat. \n\nb) Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Darstellung und Wür-\n\ndigung des eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens. Hält der Tatrich-\n\nter die Zuziehung einer Sachverständigen für erforderlich, so hat er deren Aus-\n\nführungen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstel-\n\nlung unter Mitteilung der zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der \n\ndaraus gezogenen Schlussfolgerungen wiederzugeben, um dem Revisionsge-\n\nricht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ-RR 1996, 233; \n\nBGH StV 1994, 359, 360; 1993, 235). Diesen Anforderungen werden die Ur-\n\nteilsgründe nicht gerecht. Lediglich zu Tat II.15 findet sich eine knappe Würdi-\n\ngung der Ausführungen der Sachverständigen. Im Übrigen enthält das Urteil \n\nnur den Hinweis, dass die Angaben der Geschädigten in dem vorbereitenden \n\nschriftlichen Sachverständigengutachten \"vor allem zur angeblichen Unfreiwil-\n\nligkeit ihrerseits während der sexuellen Übergriffe des Angeklagten und dessen \n\nangeblicher Gewaltanwendung als nicht hinreichend belegbar\" beurteilt werden \n\n(UA S. 54 f.). Eine Auseinandersetzung mit diesem den Urteilsfeststellungen \n\nweitgehend widersprechenden Gutachten fehlt gänzlich. \n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Der neue Tatrichter wird hinsichtlich der Tat II.5 genauere Feststel-\n\nlungen dazu zu treffen haben, ob durch das Verhalten des Angeklagten die \n\nErheblichkeitsschwelle des § 184 c StGB a.F. überschritten ist (vgl. BGH NStZ \n\n1999, 45). Die bisherige Feststellung zu dieser Tat: \"Der Angeklagte berührte \n\ndie Geschädigte über deren Kleidung im Vaginalbereich.\", lässt einen solchen \n\nSchluss nicht zweifelsfrei zu und rechtfertigt im Übrigen nicht die Verhängung \n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Ausschluss ei-\n\nnes minder schweren Falls. \n\nb) Des Weiteren wird zu überprüfen sein, ob es sich bei den unter II.14 \n\nund II.17 des Urteils aufgeführten Lebenssachverhalten nicht - wie vom Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführlich dargelegt - um die nämli-\n\nche Tat handelt. \n\nc) Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB wird die neu entscheidende Straf-\n\nkammer einen Anrechnungsmaßstab hinsichtlich der in Polen im Rahmen des \n\nvorliegenden Verfahrens erlittenen Haft festzulegen haben. \n\nd) Die Abfassung des Urteils veranlasst den Senat schließlich darauf \n\nhinzuweisen, dass es Aufgabe des Tatrichters ist, im Rahmen der Beweiswür-\n\ndigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststel-\n\nlungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind. Er ist des-\n\nhalb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil \n\nerschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Guns-\n\nten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen (BGH NStZ 1985, \n\n184). Andererseits haben die Urteilsgründe nicht die Aufgabe, den Gang der \n\nErmittlungen oder der Hauptverhandlung sowie das mit der abgeurteilten Tat \n\nnicht im Zusammenhang stehende Randgeschehen in allen Einzelheiten wie-\n\nderzugeben. Deshalb ist es auch nicht nötig, für jede Feststellung in den Ur-\n\nteilsgründen einen Beleg zu erbringen (vgl. BGH NStZ 2002, 49, 50; \n\nMeyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 350 ff.). Die An-\n\ngabe der Beweisgründe und die Bewertung der für die Urteilsfindung maßge-\n\nbenden Beweismittel verlangt vielmehr eine in sich geschlossene Darstellung. \n\nOtten Kuckein Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_311-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/2-str-311-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_311-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_311-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/2-str-311-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_311-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:14.015193+00:00"}}