{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_308-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"2 StR 308/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 308/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 ge-\n\nmäß §§ 44, 45 Abs. 2, 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-\n\non gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. März 2005 \n\nund die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil werden als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte sowie seine Verteidigerin haben am 17. März 2005 nach \n\nVerkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. \n\nAm 22. April 2005 legte der Angeklagte Revision ein und stellte Antrag auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur \n\nEinlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil. \n\nSowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision waren als \n\nunzulässig zu verwerfen. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Der Angeklagte \n\nhat seine Behauptungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts nicht \n\nglaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaub-\n\nhaftmachung (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdnr. 9). Deswegen genügt \n\nauch nicht die Versicherung des Verteidigers, er habe die Tatsachen 'in der \n\ndargelegten Art und Weise durch Mitteilung des Angeklagten selbst wahrge-\n\nnommen' (vgl. Schriftsatz vom 22. April 2005 S. 3) nicht zur Glaubhaftmachung. \n\nAllein die Benennung der Verteidigerin W. als Zeugin reicht für sich genom-\n\nmen zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht aus (vgl. Meyer-Goßner aaO § 45 \n\nRdnr. 8, § 26 Rdnr. 11). Im Übrigen sprechen die dienstlichen Erklärungen des \n\nVorsitzenden (richtig: beisitzenden) Richters und der Staatsanwältin gegen die \n\nRichtigkeit der Behauptungen des Angeklagten. \n\n2. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre aber auch unbegründet. Zwar hat \n\nder große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom \n\n3. März 2005 (NJW 2005 S. 1440) Grundsätze zur Wirksamkeit eines Rechts-\n\nmittelverzichts im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache aufgestellt, die im \n\nvorliegenden Fall - die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten unter-\n\nstellt - zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten. Indes hätte \n\ndie Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabspra-\n\nche oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht wie auch \n\ndas Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die Wirkung, dass der er-\n\nklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so dass dem Angeklagten die ein-\n\nwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung \n\ngestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten \n\nUmstände ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR \n\n586/04). Denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von \n\nbisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt keine Verhinderung \n\nim Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO S. 1444). \n\n3. Die Revision ist demnach unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wur-\n\nde (§ 341 Abs. 1 StPO).\" \n\nDem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Beschluss \n\nvom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03 - an. \n\nRichter am Bundesgerichtshof Rothfuß Fischer \nDr. Bode ist wegen urlaubsbedingter \nAbwesenheit verhindert zu unter- \nschreiben. \n Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_308-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-31/2-str-308-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_308-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_308-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-31/2-str-308-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_308-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:40.070476+00:00"}}