{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_298-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-10-12","aktenzeichen":"2 StR 298/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 Die geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorne austritt, ist eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 298/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. Oktober 2005 \n\nNachschlagewerk nein \n\nBGHSt: \n\nnein \n\nVeröffentlichung: \n\n ja \n\nBtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 \n\nDie geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorne austritt, \n\nist eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. \n\nBGH, Urt. vom 12. Oktober 2005 - 2 StR 298/05 - Landgericht Frankfurt am Main \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2005 \n\n1. im Fall 21 der Anklage im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung, mit Nötigung und mit Betrug \n\nschuldig ist; \n\n2. im Einzelstrafausspruch im Fall 21 der Anklage sowie im \n\nGesamtstrafenausspruch aufgehoben. \n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung, mit Nötigung und mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge dage-\n\ngen, dass der Angeklagte im Fall 21 der Anklage nicht gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. \n\n2 BtMG wegen bewaffneten Handeltreibens verurteilt wurde. \n\nDas wirksam hierauf und auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte, \n\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Zum Fall 21 der Anklage hat das Landgericht im Wesentlichen fol-\n\ngende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte und der Zeuge G. handelten mit Rauschgift. G. wurden \n\nvom Zeugen R. 3,5 kg Haschisch zum Kauf angeboten. Der Angeklagte und G. \n\nwollten sich mit R. im Mai/Juni 2003 treffen, um die 3,5 kg Rauschgift zum Ge-\n\nwinn bringenden Weiterverkauf zu erhalten. Der Angeklagte und G. kamen \n\nüberein, R. zu täuschen, damit dieser ihnen ohne Vorkasse das Rauschgift \n\naushändige. Nach Erhalt des Rauschgifts wollten sie ohne Bezahlung fliehen \n\nund R., wenn dieser ihnen mit einem Messer nacheilen würde, mit einer Dose \n\nReizgas (G.) und einer geladenen Schreckschusspistole (der Angeklagte) an \n\nder Verfolgung hindern. Der Angeklagte und G. gingen mit R., der das Rausch-\n\ngift bei sich hatte, zu einem Wohnhaus, in dem sich angeblich der Abnehmer \n\naufhielt. R. gab G. im Vertrauen auf dessen und des Angeklagten Zahlungsbe-\n\nreitschaft die Plastiktüte mit 3,5 kg Haschisch, welches einen Wirkstoffgehalt \n\nvon mindestens 2 % aufwies. G. reichte die Tüte sofort an den Angeklagten \n\nweiter und sprühte R. Reizgas so ins Gesicht, dass dessen Augen tränten. R. \n\nwandte reflexartig den Kopf zur Seite, wo der Angeklagte stand. Dieser schoss \n\nmit der Schreckschusspistole aus etwa 30 cm Entfernung R. ins Gesicht, der \n\ndaraufhin ein Mündungsfeuer sah und dem dann schwarz vor den Augen wur-\n\nde. Er ging in die Knie, fühlte einen brennenden Schmerz im Gesicht und brach \n\ndeshalb den Versuch einer Verfolgung ab. Zwar hatte er ein Messer bei sich, \n\ntrug es aber während der ganzen Zeit in seiner Kleidung. \n\nDas Landgericht konnte nicht klären, ob sich in der Pistole Gas- oder \n\nSchreckschusspatronen befanden. \"Zugunsten\" des Angeklagten ist es davon \n\nausgegangen \"dass er eine Platzpatrone zündete\" (UA S. 8). Das Landgericht \n\nhat zutreffend (vgl. hierzu u.a. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden \n\n60 und Versuch 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 2) den Be-\n\ntrug darin gesehen, dass R. - entsprechend getäuscht - die Plastiktüte mit dem \n\nHaschisch im Vertrauen auf Zahlungsbereitschaft ohne Vorkasse aushändigte. \n\nIn dem (erfolgreichen) Angriff, um eine Verfolgung durch R. zu verhindern, wird \n\ndie vollendete Nötigung gesehen und der einverständliche Einsatz \"zumindest \n\ndes CS-Gases\", welches zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperli-\n\nchen Unversehrtheit des R. führte, wird als gefährliche Körperverletzung ge-\n\nwertet. Als tateinheitlich zu diesen Delikten begangen nimmt das Landgericht \n\nunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an. \n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat das \n\nLandgericht verneint, \"da nicht gesichert feststellbar war\" (UA S. 9), dass der \n\nAngeklagte hierbei eine Schusswaffe mit sich führte. \n\n2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wurde vom Angeklagten \n\nder Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt. \n\nDer Angeklagte hat mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge uner-\n\nlaubt Handel getrieben und dabei eine Schusswaffe mit sich geführt, im vorlie-\n\ngenden Fall sogar verwendet. Die mit Platzpatronen geladene Schreckschuss-\n\npistole ist (auch) im strafrechtlichen Sinne als Schusswaffe anzusehen. Die \n\ngeladene Schreckschusswaffe, bei der - wie hier - der Explosionsdruck nach \n\nvorne austritt, ist nicht nur eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB \n\n(BGHSt 48, 197 f.), sondern auch eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 \n\nNr. 2 BtMG. Durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom \n\n4. Februar 2003 (BGHSt 48, 197 f.) wird die geladene Schreckschusswaffe der \n\ngeladenen Gaswaffe gleich gestellt, die schon bisher allgemein (vgl. hierzu u.a. \n\nBGH NStZ 2000, 433 m.w.N.) als Schusswaffe angesehen wurde (BGHSt 48, \n\n197, 201). Durch das zur Tatzeit bereits geltende Gesetz zur Neuregelung des \n\nWaffenrechts (Inkrafttreten: 1. April 2003) werden die Schreckschusswaffen \n\nauch als \"Feuerwaffen\" eingestuft und damit ausdrücklich den als Schusswaf-\n\nfen geltenden Gaspistolen gleichgestellt. Die geladenen Schreckschusswaffen \n\nweisen eine Gefährlichkeit auf, die mit derjenigen vergleichbar ist, die von ech-\n\nten Waffen ausgeht. Sie sind deshalb gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Waffen im \n\ntechnischen Sinne (\"Schusswaffen\"), für deren Führen es nach § 10 Abs. 4 \n\nSatz 4 WaffG auch eines Waffenscheins (Kleiner Waffenschein) bedarf (vgl. \n\nhierzu im Einzelnen BGHSt 48, 197, 204). Die Bewertung der geladenen \n\nSchreckschusswaffe als Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG \n\nbewirkt eine Harmonisierung mit den Vorschriften, bei denen das Beisichführen \n\neiner \"Waffe\" zu einer Qualifikation führt und eine geladene Gaspistole diesen \n\nBegriff ohne Weiteres erfüllt. Wenn man geladene Gaspistolen und geladene \n\nSchreckschusswaffen im Hinblick auf ihre vergleichbare Gefährlichkeit im \n\nRahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich behandelt, so muss dies auch im \n\nRahmen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gelten. Da bereits bisher eine geladene \n\nGaspistole (ebenso wie eine funktionstüchtige Luftdruckpistole; vgl. hierzu \n\nBGH, Urt. vom 11. Januar 2000 - 5 StR 444/99 - auszugsweise in NStZ 2000, \n\n431) im Rahmen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG als Schusswaffe im Sinne die-\n\nser Vorschrift angesehen wurde (vgl. u.a. Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. \n\n§ 30 a Rdn. 13 m.w.N.), muss dies für die gleichzustellende Schreckschusswaf-\n\nfe ebenso gelten. \n\nAuf die Frage, ob es sich bei der ebenfalls verwendeten Sprühdose mit \n\nReizgas (vgl. hierzu auch BGHSt 22, 230, 231; BGH NStZ 2000, 87, 88; BGH, \n\nUrt. vom 9. August 2001 - 4 StR 227/01; BGH, Urt. vom 6. September 2005 - \n\n5 StR 284/05) um einen \"sonstigen Gegenstand\" im Sinne des § 30 a Abs. 2 \n\nNr. 2 BtMG handelt und auch deshalb dieser Tatbestand erfüllt ist, kommt es \n\ndanach nicht an. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch selbst entsprechend geändert. § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen, da bereits die Anklage, bei der ein Verstoß \n\ngegen das Waffengesetz ausgeschieden worden war, bewaffnetes Handeltrei-\n\nben im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vorwarf. \n\nDer Einzelstrafausspruch in diesem Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) \n\nhat jedoch keinen Bestand, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der \n\nTatrichter bei Anwendung der Qualifikation des § 30 a BtMG mit einer Mindest-\n\nstrafe von fünf Jahren zu einer höheren Strafe gelangt wäre. Die Aufhebung \n\nder Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die \n\nzugrunde liegenden - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen können be-\n\nstehen bleiben. Neue - hierzu nicht in Widerspruch stehende - Feststellungen \n\nkann der neue Tatrichter treffen. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-12/2-str-298-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-12/2-str-298-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:30.346631+00:00"}}