{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_296-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"2 StR 296/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 296/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 10. September 2004 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen, davon in ei-\n\nnem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt. \n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Die den Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen (II. der Revisi-\n\nonsbegründung vom 2. Mai 2005) sind aus den zutreffenden Erwägungen in der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juli 2005 unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf. Dies gilt insbesondere - entgegen der Auffassung der Revision und \n\ndes Generalbundesanwalts - für die Annahme rechtlich selbständiger Taten für \n\ndie Fälle II.3. bis II.33. der Urteilsgründe. \n\nZu Fall II.3. hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte zu-\n\nsammen mit zwei anderen Personen Anfang des Jahres 2000 aus den Nieder-\n\nlanden ca. 30 kg Haschisch und ca. 1 kg Kokain eingeführt, in die Wohnung \n\neines Bekannten verbracht und von dort je nach Bedarf zum Zwecke des Wei-\n\nterverkaufs abgeholt hat. Zu den Fällen II.4. bis 33. teilt die Strafkammer mit, \n\nder Angeklagte habe von Anfang März 2000 bis zum 2. August 2000 mindes-\n\ntens alle fünf Tage, mithin in mindestens 30 Fällen jeweils mindestens 50 g Ko-\n\nkain an T. verkauft. \n\nDie Strafkammer hat die Frage der Bewertungseinheit für diese Fälle \n\nnicht erörtert. Dies stellt unter den gegebenen Umständen keinen Rechtsfehler \n\ndar. Der Zweifelsgrundsatz gebietet es grundsätzlich nicht, eine einheitliche Tat \n\nim Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich in der Hauptver-\n\nhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mehrere Fäl-\n\nle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dieselbe Rauschgift-\n\nmenge betreffen (BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 6; BtMG § 29 Bewer-\n\ntungseinheit 4, 5, 6, 8, 11, 12, 13). Konkret festgestellte Einzelverkäufe sind \n\nnicht zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte \n\nMöglichkeit besteht, dass die zugrunde liegenden Einzelmengen ganz oder \n\nteilweise aus einem - als Gesamtmenge zum unerlaubten Handeltreiben ange-\n\nschafften - Verkaufsvorrat stammen könnten. Angesichts des zeitlichen Ab-\n\nstands zwischen dem Erwerb des Kokains (Anfang 2000) und den Verkäufen \n\nan T. (März bis 2. August 2000) drängte es sich hier nicht auf, dass die ver-\n\nkauften Einzelmengen noch aus der Erwerbstat von Anfang des Jahres 2000 \n\nstammen könnten. Der Angeklagte hat von der zunächst bei dem Bekannten \n\nverwahrten Menge von 1 kg Kokain bereits nach fünf bis sechs Tagen - wie die \n\nZeugin B. bekundet hat (UA S. 35) - ein halbes Kilogramm in die Wohnung \n\nder Zeugin gebracht und vor ihren Augen abgewogen. Dieser Umstand könnte \n\ndafür sprechen, dass diese Menge zum Verkauf an einen Abnehmer gedacht \n\nwar. Dass der Angeklagte auch sonst in dieser Größenordnung verkauft hat, \n\nergibt sich u.a. auch aus den Feststellungen zu Fall II.37. (Verkauf von 400 g \n\nKokain an einen Abnehmer). Unter diesen Umständen fehlt es an hinreichen-\n\nden Anhaltspunkten, die es nahe legen, alle Verkäufe an T. der von dem \n\nAngeklagten Anfang des Jahres erworbenen Gesamtmenge oder einer oder \n\nmehreren anderen bestimmten Erwerbsgeschäften im Sinne einer Bewertungs-\n\neinheit zuzuordnen, so dass lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in \n\nBetracht käme. Eine solche ist aber rechtlich nicht zulässig (BGH NStZ 1997, \n\n137; BGH NJW 2002, 1810). \n\nII. \n\nDer Strafausspruch ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstan-\n\nden. \n\n1. Die den Strafausspruch betreffenden Verfahrensrügen haben keinen \n\nErfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass die Rüge des \n\nArt. 6 Abs. 1 MRK bereits unzulässig ist. Die Revision verschweigt, dass die \n\nStrafkammervorsitzende mit der weiträumigen Terminierung der Hauptverhand-\n\nlungstage entgegen ihrer ursprünglichen Terminierungsabsicht und ihrem \n\nernsthaften Bemühen um eine engere Terminierung dem ausdrücklichen \n\nWunsch der Verteidiger folgte. \n\nAuch die im Zusammenhang mit dieser Rüge erhobene, vom Beschwer-\n\ndeführer als \"gemischt formell-materiellrechtlich\" bezeichnete weitere Rüge, mit \n\nder - unabhängig von der Verletzung des Beschleunigungsgebots - die Nichtbe-\n\nrücksichtigung der extrem langen Hauptverhandlungsdauer und der damit ver-\n\nbundenen Widrigkeiten der Untersuchungshaft für den Angeklagten bei der \n\nStrafzumessung beanstandet wird, greift nicht durch. \n\nDie Revision trägt insoweit vor, dass sich die Hauptverhandlung über \n\nzwei Jahre erstreckte. Dabei sei an den insgesamt 91 Hauptverhandlungstagen \n\nan 57 Tagen (abzüglich etwaiger Verhandlungspausen) maximal eine Stunde \n\nverhandelt worden. Der Angeklagte habe die sitzungsfreie Zeit zwischen dem \n\nTransport von der Justizvollzugsanstalt zum Landgericht gegen 7.00 Uhr mor-\n\ngens bis zum Rücktransport zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr in der Vorführ-\n\nzelle verbringen müssen, er habe deshalb am Hofgang nicht teilnehmen kön-\n\nnen. Auch habe es in der Vorführzelle weder Lesestoff noch Radio oder Fern-\n\nsehen gegeben. \n\nDie Rüge, mit der der Sache nach eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 MRK \n\nbeanstandet wird, ist unzulässig, soweit es um einen behaupteten Verfahrens-\n\nverstoß geht. Die Revision versäumt es, die Gründe für die vereinbarten Kurz-\n\ntermine zu benennen. Diese beruhten jedenfalls teilweise auf einer Vereinba-\n\nrung aller Verfahrensbeteiligten. \n\nDie Rüge wäre zudem auch als materiell-rechtliche Rüge unbegründet. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts - letzte-\n\nrer nur für die Gesamtstrafenzumessung - handelt es sich bei den von der Re-\n\nvision vorgetragenen Umständen nicht um einen bestimmenden Strafzumes-\n\nsungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 StPO, der der Erörterung in den Urteils-\n\ngründen bedurfte. Zwar kann aus dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 4 StGB \n\ngefolgert werden, dass besonders schweren Haftbedingungen Rechnung zu \n\ntragen ist. Die von der Revision geschilderten Umstände gehen aber nicht über \n\ndas hinaus, was im Rahmen der Untersuchungshaft üblicherweise als zumutbar \n\nangesehen wird. \n\n2. Auch bedurfte weder die noch im Rahmen des Üblichen liegende Zeit-\n\ndauer zwischen Tat und Aburteilung noch die Verfahrensdauer als solche be-\n\nsonderer Erörterung. Die mit der Verfahrensdauer verbundene psychische Be-\n\nlastung hat die Strafkammer mit der ausdrücklich strafmildernd gewerteten \n\n\"langen Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft\" berücksichtigt. Die Er-\n\nörterung dieses Umstands nur bei den Zumessungserwägungen zur Gesamt-\n\nstrafe lässt nicht besorgen, dass er bei der Bemessung der Einzelstrafen über-\n\nsehen wurde. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_296-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/2-str-296-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_296-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_296-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/2-str-296-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_296-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:30.494829+00:00"}}