{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_284-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-08-17","aktenzeichen":"2 StR 284/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 284/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFulda vom 18. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nZur Rüge der Verletzung des § 59 StPO bemerkt der Senat: \n\nEs kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des 1. und \n\n3. Strafsenats (Beschlüsse vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04 \n\n[StraFo 2005, 204], 15. Februar 2005 - 1 StR 584/04 [StraFo \n\n2005, 244] und vom 30. März 2005 - 1 StR 67/05 [wistra 2005, \n\n310]), wonach auch nach der Gesetzesänderung durch das Erste \n\nJustizmodernisierungsgesetz vom 28. August 2004, in Kraft seit \n\ndem 1. September 2004 (BGBl. I 2198), die Entscheidung des \n\nVorsitzenden über die Nichtvereidigung eines Zeugen als wesent-\n\nliche Förmlichkeit nach § 274 StPO im Hauptverhandlungsproto-\n\nkoll festzuhalten ist, zutrifft. Der Senat neigt zu der Auffassung, \n\ndass eine Entscheidung des Vorsitzenden nur dann ins Protokoll \n\naufzunehmen ist, wenn er vom Regelfall abweichen und einen \n\nZeugen vereidigen will. Darauf kommt es hier letztlich nicht an. \n\nDenn nach der Änderung der Vereidigungsvorschriften durch das \n\nErste Justizmodernisierungsgesetz ist jedenfalls die Beruhensfra-\n\nge bei einer unterlassenen Entscheidung des Vorsitzenden an-\n\nders zu stellen. Nach der früheren Rechtslage war die Vereidi-\n\ngung des Zeugen der Regelfall. War eine Entscheidung über die \n\nVereidigung unterblieben, beruhte das Urteil nur dann nicht auf \n\ndem Verfahrensfehler, wenn der Vereidigung des Zeugen ein \n\nVerbot entgegenstand (vgl. BGH NStZ 2004, 97) oder sich aus-\n\nschließen ließ, dass der Zeuge im Falle seiner Vereidigung ande-\n\nre Angaben gemacht hätte und dass gegebenenfalls eine andere \n\nAngabe des Zeugen zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren \n\nEntscheidung geführt hätte. Dies wurde beispielsweise ange-\n\nnommen, wenn die Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht \n\nvereidigte Zeuge geäußert hatte, von geringer Bedeutung für die \n\nEntscheidung war oder wenn das übrige Beweisergebnis bereits \n\neindeutig war (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 4 \n\nStR 193/04; BGH NStZ-RR 1997, 302 m.w.N.). \n\nNunmehr werden Zeugen nur noch vereidigt, wenn es das Gericht \n\nwegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur \n\nHerbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für \n\nnotwendig hält. Unterlässt der Vorsitzende eine Entscheidung \n\nüber die Vereidigung, kann das Urteil auf dem Verfahrensfehler \n\nnur beruhen, wenn es bei einer ordnungsgemäßen Entscheidung \n\nzu einer Vereidigung des Zeugen gekommen wäre, und wenn so-\n\ndann nicht auszuschließen wäre, dass der Zeuge in diesem Falle \n\nandere, wesentliche Angaben gemacht hätte. \n\nIm vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass eine Vereidigung \n\nder Zeugen versehentlich unterblieben ist. Der Vereidigung der \n\nbeiden Geschädigten, auf deren Aussage die Verurteilung des \n\nAngeklagten im Wesentlichen beruht, stand ohnehin § 60 Nr. 1 \n\nStPO entgegen, weil diese bei ihrer Vernehmung noch keine \n\n16 Jahre alt waren. Auch die Zeuginnen Nina K. und Pamela E. \n\nwaren jünger als 16 Jahre. Weder aus dem Protokoll noch aus \n\ndem Urteil ergeben sich im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass \n\ndas Gericht die Vereidigung der weiteren Zeugen, hinsichtlich de-\n\nrer die Revision ein Fehlen der Entscheidung gerügt hat, wegen \n\nder ausschlaggebenden Bedeutung ihrer Aussagen oder zur Her-\n\nbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage \n\nfür notwendig \n\ngehalten haben könnte. Unter diesen Umständen ist auszuschlie-\n\nßen, dass das Urteil auf einem eventuellen Verfahrensfehler be-\n\nruht. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-17/2-str-284-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-17/2-str-284-05","retrieved":"2026-07-10 16:56:56.184738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-17/2-str-284-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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