{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_272-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"2 StR 272/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 275 a Abs. 1; StGB § 66 b Abs. 1 und 2 1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Si- cherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere mitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB sich der Antrag stützt und welche neuen Tatsachen während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur Antragstellung geben. 2. \"Neue Tatsachen\" im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB müssen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstän- de auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer durch den Verurteilten hindeuten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. November 2005 \n\n2 StR 272/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\nStPO § 275 a Abs. 1; StGB § 66 b Abs. 1 und 2 \n\n1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere \n\nmitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB sich der Antrag stützt und welche \n\nneuen Tatsachen während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die \n\nAnlass zur Antragstellung geben. \n\n2. \"Neue Tatsachen\" im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB müssen schon für sich \n\nGewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstän-\n\nde auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen \n\nUnversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer durch \n\nden Verurteilten hindeuten. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - LG Gera \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n16. November 2005 in der Sitzung am 25. November 2005, an denen teilge-\n\nnommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts \n\nGera vom 4. Februar 2005 aufgehoben. Die Anordnung der nach-\n\nträglichen Sicherungsverwahrung entfällt. \n\nDie Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-\n\nteilten fallen der Staatskasse zur Last. \n\nDie Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen \n\nder erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibt dem Landge-\n\nricht vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet und \n\nihn in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt überwiesen. \n\nDagegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit der Rüge der Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg. \n\nI. \n\n1. Der Verurteilte wurde vom Landgericht mit Urteil vom 19. Januar 1998 \n\nwegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Aus dieser Strafe und vier Geldstrafen wegen Verkehrsdelik-\n\nten wurde später eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren acht Monaten \n\ngebildet. Diese Freiheitsstrafe hat der Verurteilte bis zum 28. September 2004 \n\nvollständig verbüßt. An diesem Tage beantragte die Staatsanwaltschaft ohne \n\nnähere Begründung, gegen den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nach-\n\nträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Noch am \n\nselben Tag erließ das Landgericht einen Unterbringungsbefehl nach § 275 a \n\nAbs. 5 StPO, aufgrund dessen der Verurteilte bis heute untergebracht ist. \n\n2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Der Verurteilung vom 19. Januar 1998 liegt ein Raubüberfall auf eine \n\nSpielothek in G. zugrunde, den der Verurteilte am 28. Mai 1997 gemeinsam \n\nmit zwei anderen Tätern begangen hat. Die Spielhallenaufsicht und zwei Gäste \n\nwurden dabei mit der Schreckschusspistole des Verurteilten bedroht und mit \n\nKlebeband gefesselt, ein Gast wurde mit einem Queue und Fäusten geschla-\n\ngen. Man hebelte die Spielautomaten mit Schraubenziehern auf, veranlasste \n\ndie Spielhallenaufsicht, die Wechselgeldkasse zu öffnen und nahm den Gästen \n\nihre Portemonnaies weg. \n\nDer Verurteilte war bei der Tat wegen einer soziopathischen Persönlich-\n\nkeitsfehlentwicklung mit antisozialem Verhaltensmuster und akutem Drogen-\n\nrausch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. \n\nb) Die Ehe der Eltern des Verurteilten wurde wenige Monate nach seiner \n\nGeburt geschieden. Seinen Stiefvater mochte er lange Zeit nicht akzeptieren. \n\nDieser betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen, in dem auch Mutter, Stief-\n\nschwester und Halbbruder mitarbeiten. Der Verurteilte begann ab der 5. Klasse, \n\nin großem Umfang die Schule zu schwänzen; er zog es vor, in den Tag zu le-\n\nben und mit Kumpels herumzuziehen. Einweisungen in Kinderheime brachten \n\nkeinen Erfolg. Es kam zu Konflikten mit Erziehern und Mitschülern. Der Verur-\n\nteilte wurde oft bestraft, gleichwohl änderte er sein Verhalten nicht. Nach der \n\nEntlassung aus dem Kinderheim brach der Verurteilte den Schulbesuch ab, \n\nschloss sich einem rechtsradikalen Freundeskreis an und sprach zunehmend \n\ndem Alkohol zu. Spätestens im Sommer 1991 begann der Verurteilte, regelmä-\n\nßig zu stehlen. Im Mai 1993 kam er erstmals in Untersuchungshaft. \n\nc) Am 6. Oktober 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Weimar wegen \n\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall \n\nin erschwerter Form, und wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren \n\nRaubes zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren restliche Vollstre-\n\nckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen Einbrüche in \n\nmindestens sieben Gartenhäuser und Diebstähle von insgesamt sieben Mo-\n\npeds zugrunde sowie ein Überfall auf zwei Schüler, die jedoch kein Geld bei \n\nsich hatten. \n\nAm 19. Mai 1994 verurteilte ihn das Landgericht Erfurt unter Einbezie-\n\nhung des vorgenannten Urteils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren. \n\nDer Verurteilte war am 15. Dezember 1993 mit seinem Kumpel Mike B., bei \n\ndem er wohnte und mit dem er viel Zeit verbrachte, auch gemeinsam Straftaten \n\nverübte, in einem Lokal in Streit geraten. Nach Verlassen des Lokals schlug B. \n\ndem Verurteilten unerwartet zwei- bis dreimal mit der Faust ins Gesicht. Der \n\nVerurteilte, der zur Tatzeit 2,48 %o Blutalkoholgehalt hatte, drängte B. auf die \n\nandere Straßenseite und stach ihm dreimal mit einem Messer in die Brustge-\n\ngend, wodurch dieser lebensgefährlich verletzt wurde. \n\nd) Der Verurteilte verbüßte die Einheitsjugendstrafe vollständig bis zum \n\n10. September 1996. Während der Haft wurde der Verurteilte diverse Male dis-\n\nzipliniert, überwiegend wegen des Konsums von selbst hergestelltem Alkohol. \n\nIn der Justizvollzugsanstalt Go. kam er auch erstmals in Kontakt zu Dro-\n\ngen. \n\ne) Nach der Entlassung aus der Haft erhielt der Verurteilte im Anwesen \n\nvon Mutter und Stiefvater eine eigene Wohnung und arbeitete nach Lust und \n\nLaune bis Frühjahr 1997 in der Gebäudereinigungsfirma mit. Seine Ehefrau, die \n\ner am 23. Dezember 1996 geheiratet hatte, jagte er im Februar 1997 wieder \n\ndavon. Die Ehe wurde im November 1998 geschieden. Der Verurteilte kaufte \n\nsich einen Opel Omega und fuhr regelmäßig damit, obwohl er keine Fahrer-\n\nlaubnis besaß, auch im Drogenrausch. Er wurde mehrfach von der Polizei ge-\n\nstellt, was ihn nicht hinderte, weiter zu fahren. Auch stahl er Fahrzeuge, mit de-\n\nnen er Spritztouren unternahm. Der Verurteilte konsumierte Alkohol, Kokain, \n\nEcstasy und Speed. Im Frühjahr 1997 benötigte er zur Finanzierung seines \n\nDrogenkonsums 6000 DM monatlich. Er deckte den Bedarf durch regelmäßig \n\ndurchgeführte Einbrüche in Autos und kleinere Geschäfte oder Villen, zunächst \n\nallein, später gemeinsam mit einem früheren Haftkumpan. Die Tatserie fand \n\ndurch die Verhaftung am 2. Juli 1997 wegen des Überfalls auf die Spielothek \n\nein Ende. \n\nAm 27. März 2000 wurde der Verurteilte wegen uneidlicher Falschaus-\n\nsage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von sie-\n\nben Monaten verurteilt. Er hatte die Tat selbst bei der Staatsanwaltschaft ange-\n\nzeigt. \n\nf) Der Verurteilte verbüßte die Strafe aus dem Urteil vom 19. Januar \n\n1998 zunächst in der Justizvollzugsanstalt Go . und ab dem 6. Februar \n\n2002 in der Justizvollzugsanstalt T. . In den Vollzugsalltag gliederte er sich \n\nnur seinen eigenen Vorstellungen entsprechend ein; Arbeit verrichtete er nur, \n\nwenn sie seinen Wünschen entsprach. Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtli-\n\nche Folgen vermochten sein Verhalten nicht zu ändern. Am 16. Dezember 1998 \n\nwurden bei einer Haftraumkontrolle verbotene Gegenstände (ein zum Messer \n\numgebauter Einwegrasierer, diverse Rasierklingen, Klebeband, Nägel und \n\nSchrauben) gefunden. Am 24. Oktober 1999 rief der Verurteilte nach einem \n\nStreit mit einem Zellengenossen die Aufsicht. Als bei ihm ein Alkoholtest durch-\n\ngeführt werden sollte, setzte er sich mit Macht zur Wehr, so dass ihm keine \n\nBlutprobe entnommen werden konnte. Der Verurteilte wurde deswegen vom \n\nAmtsgericht Suhl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tatein-\n\nheit mit Beleidigung, mit versuchter Körperverletzung und mit Sachbeschädi-\n\ngung zu einer Geldstrafe verurteilt. Im März 2000 bedrohte der Verurteilte aus \n\nÄrger über gegen ihn durchgeführte, letztlich erfolglose Ermittlungen seinen \n\nzuständigen Vollstreckungsabteilungsleiter mit den Worten: \"Hauptsache, wir \n\nsehen uns draußen wieder, Herr W., ich lass mir doch nichts in den Mund le-\n\ngen\". Am 11. Dezember 2000 wurde bei einer Haftraumkontrolle ein zum \n\nSchlaggerät umgebauter Strumpf - hierin war ein Feuerzeug eingelegt - gefun-\n\nden. Bei einer Nachkontrolle am selben Tag fand man ein feststehendes Mes-\n\nser mit Stahlklinge - wie früher in der Kantine der Justizvollzugsanstalt benutzt - \n\nund ein Pendel zur Organisation von Handel zwischen den Zellen. \n\nDer Verurteilte konsumierte während der gesamten Haftzeit regelmäßig \n\nAlkohol oder Rauschgift, bevorzugt Kokain. Schnaps brannte er sich selbst. Die \n\nihm angebotene Suchtberatung nahm er nicht in Anspruch, obwohl seine Ab-\n\nhängigkeitsprobleme zur Versagung von Vollzugslockerungen und Reststrafen-\n\naussetzung führten. Mehrere disziplinarische Ahndungen führten nicht zu einer \n\nÄnderung des Konsumverhaltens. \n\nDer Verurteilte hat keine Entlassungsvorbereitungen getroffen. Er geht \n\n- zutreffend - davon aus, dass er bei seinen Eltern eine Wohnung beziehen und \n\nim elterlichen Gebäudereinigungsbetrieb arbeiten kann. Erstmals bei der Explo-\n\nration durch die Sachverständigen in diesem Verfahren in November 2004 ging \n\nder Verurteilte auf eine Entzugsbehandlung ein und nahm auch Kontakt zu ei-\n\nner Suchtberatung auf. \n\n3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 in Ver-\n\nbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und des § 66 b Abs. 2 StGB bejaht. Auf \n\nder Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. A. \n\n und Dr. B. sowie der Aussage der sachverständigen Zeugin Dipl. Psy-\n\nchologin H. ist das Landgericht unter zusammenfassender Würdigung von \n\nPerson, Straftatenkarriere, Haftverhalten und sozialem Empfangsraum zu der \n\nÜberzeugung gelangt, dass neuerliche Delinquenz des Verurteilten mit an Si-\n\ncherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, insbesondere Eigen-\n\ntumsdelikte, Fahren ohne Fahrerlaubnis, aber auch Straftaten gegen die körper-\n\nliche Unversehrtheit, das Leben und die Freiheit anderer. Sein Kernproblem sei \n\ndie dissoziale Persönlichkeitsstörung mit niedriger Gewaltschwelle, die sich in \n\nstarrem Verhalten zeige. Dazu komme eine massive Suchtproblematik. Die von \n\nihm bevorzugten stimulierenden Drogen und der Alkohol setzten die Hemm-\n\nschwelle herab und verstärkten die Aggressivität. Sein Hang zu Straftaten führe \n\nregelmäßig mindestens zu Raubdelikten. Eine Maßregel nach § 64 StGB, wäre \n\nauf sie bei der Anlassverurteilung erkannt worden, wäre sicher wegen Erfolglo-\n\nsigkeit alsbald beendet worden. Es sei nichts erkennbar, was Abhilfe schaffen \n\nkönnte. \n\nII. \n\n1. Der Umstand, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung keine Begründung enthält, steht hier \n\nausnahmsweise der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. \n\na) Weder § 66 b StGB noch § 275 a StPO enthalten inhaltliche Mindest-\n\nanforderungen für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetz-\n\nentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen \n\nSicherungsverwahrung, BTDrucks. 15/2887; Beschlussempfehlung und Bericht \n\ndes Rechtsausschusses BTDrucks. 15/3346) ist hierüber nichts zu entnehmen. \n\nAus der Funktion des Antrags und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen \n\nRegelung im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich \n\njedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss (so auch Ullenbruch in \n\nMünchKomm-StGB § 66 b Rdn. 65 f., 72, 146; vgl. auch OLG Rostock StV \n\n2005, 279, 280 f.). \n\naa) Aus § 275 a StPO wird das Bestreben deutlich, dem verfassungs-\n\nrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit \n\nArt. 20 Abs. 3 GG) des Verurteilten Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom \n\n1. Juli 2005 - 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078, zur Veröffentlichung in BGHSt \n\nvorgesehen). Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Be-\n\nfugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhal-\n\nte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine \n\nGrundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Staatsbürger muss die ihm \n\ngegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich voraussehen und sich \n\ndementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 109, 133, 180). \n\nBei der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird an ei-\n\nne strafrechtlich bereits geahndete Anlasstat aus der Vergangenheit angeknüpft \n\nund damit der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes im überwiegen-\n\nden Interesse der Allgemeinheit zurückgestellt. Die Erwartung des Betroffenen, \n\nnach Verbüßung der verhängten Strafe die Freiheit zu einem bestimmten Zeit-\n\npunkt wieder zu erlangen, tritt hier gegenüber dem Schutz der Grundrechte po-\n\ntentieller Opfer vor Verletzungen durch potentielle Straftäter zurück. Dem von \n\nVerfassungs wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Freiheitsgrundrecht \n\ndes Betroffenen ist aber durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Gel-\n\ntung zu verschaffen. \n\nDie Staatsanwaltschaft hat deshalb den Verurteilten von der Einleitung \n\ndes Prüfungsverfahrens zu informieren (§ 275 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Der An-\n\ntrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung muss gestellt \n\nwerden, bevor die Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist. \n\nIst der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen, ohne dass eine Antragstellung \n\nerfolgt ist, kann keine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverfahren mehr \n\nerfolgen (Senatsurteil vom 1. Juli 2005, NJW 2005, 3078). Der Verurteilte soll \n\nso früh wie möglich erfahren, dass er mit der Anordnung der nachträglichen \n\nSicherungsverwahrung rechnen muss (BTDrucks. 15/3346 S. 17). \n\nDamit sich der Betroffene auf das Verfahren einrichten kann, ist es aber \n\nauch geboten, ihm mit der Antragstellung mitzuteilen, auf welcher Variante des \n\n§ 66 b StGB der Antrag beruht und insbesondere welche neuen Tatsachen \n\nwährend der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur An-\n\ntragstellung geben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Durchführung einer \n\nerneuten Hauptverhandlung angeordnet, um sicherzustellen, dass dem Verur-\n\nteilten bei der Entscheidung die gleichen verfahrensrechtlichen Rechte zukom-\n\nmen, wie wenn das Gericht die Sicherungsverwahrung gleich im ersten Urteil \n\nangeordnet hätte (BTDrucks. 15/2887 S. 15). Für das Verfahren auf Anordnung \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung gelten damit die allgemeinen straf-\n\nprozessualen Grundsätze, d. h. sowohl der Grundsatz des fairen Verfahrens als \n\nauch das Gebot des rechtlichen Gehörs. Beide Verfahrensgrundsätze gebieten \n\nes, dem Verurteilten frühzeitig mitzuteilen, welche Vorfälle die Staatsanwalt-\n\nschaft zu der ungünstigen Gefährlichkeitsprognose und damit zur Antragstel-\n\nlung bewogen haben. Nur wenn er weiß, was ihm vorgeworfen wird, kann er \n\nsich auf das weitere Verfahren sachgemäß vorbereiten und seine Rechte in der \n\nHauptverhandlung adäquat wahrnehmen, etwa selbst Zeugen oder andere Be-\n\nweismittel benennen. \n\nbb) Das Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungs-\n\nverwahrung belastet den Verurteilten angesichts der im Raum stehenden gra-\n\nvierenden Folgen ganz erheblich. Die Forderung, den Antrag zu begründen, \n\ndient daher auch der Selbstkontrolle der Staatsanwaltschaft und der Vermei-\n\ndung unbegründeter Anträge. \n\ncc) Für das Erfordernis einer Begründung der Antragsschrift spricht auch \n\nder Vergleich mit der Anklage (§ 200 StPO). Die Anklage muss die individuelle \n\nTat konkret bezeichnen, über die das Gericht befinden soll, und damit den Ver-\n\nfahrensgegenstand unverwechselbar gegenüber anderen Lebenssachverhalten \n\nabgrenzen. Voraussetzung für die Anordnung der nachträglichen Sicherungs-\n\nverwahrung ist, dass während der Haft des Verurteilten konkrete neue Tatsa-\n\nchen erkennbar geworden sind, die für seine Gefährlichkeit sprechen. Die An-\n\ngabe dieser Tatsachen in dem vor Ende der Haft zu stellenden Antrag belegt \n\nmithin das Vorhandensein dieser Verfahrensvoraussetzung und dient somit \n\ndem Schutz des Betroffenen. Zugleich wird damit der Gegenstand des Verfah-\n\nrens als Entscheidungsgrundlage für das Gericht bestimmt, indem festgelegt \n\nwird, welche neuen Tatsachen Anlass für die Einleitung des Verfahrens sind \n\nund der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dies ist insbesondere \n\ndeshalb von Bedeutung, weil der Gesetzeswortlaut des § 275 a StPO nicht \n\nausschließt, dass während einer Freiheitsentziehung wiederholt eine Anord-\n\nnung nach § 66 b StGB geprüft wird (so auch Ullenbruch in MünchKomm-StGB \n\n§ 66 b Rdn. 57; vgl. demgegenüber aber BTDrucks. 15/3346 S. 18). \n\nIm Übrigen sind auch in der Anklageschrift solche Rechtsfolgen, die au-\n\nßer der Tat besondere tatsächliche Umstände voraussetzten, wie die Siche-\n\nrungsverwahrung, entsprechend § 265 Abs. 2 StPO mit der Gesetzesbezeich-\n\nnung anzuführen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. § 200 Rdn. 14). Um den \n\nAngeschuldigten umfassend zu informieren, sind in der Anklageschrift auch die \n\nTatsachen anzugeben, die für die Anordnung der Maßregel von Bedeutung sind \n\n(vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 19). \n\ndd) Das Erfordernis einer Begründung des Antrags über den Gesetzes-\n\nwortlaut hinaus besteht hier aus ähnlichen Gründen wie bei § 138 c Abs. 2 \n\nStPO. Auch bei dem Antrag auf Ausschließung eines Verteidigers ist der Inhalt \n\ndes Antrags weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien geregelt. Nach \n\nganz einhelliger Auffassung der Oberlandesgerichte müssen in dem Antrag die \n\nTatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich im Fall ihres Nachweises das die \n\nAusschließung des Verteidigers rechtfertigende Verhalten ergeben soll, um den \n\nVerfahrensgegenstand festzulegen und das erforderliche rechtliche Gehör zu \n\ngewähren; außerdem sind die Beweismittel anzugeben (vgl. grundlegend OLG \n\nKarlsruhe NJW 1975, 943 = JR 1976, 205 mit Anm. Rieß; Meyer-Goßner aaO \n\n§ 138 c Rdn. 9 m.w.N.). \n\nb) Das Fehlen jeglicher Begründung macht den Antrag im vorliegenden \n\nFall jedoch ausnahmsweise nicht unzulässig. Für eine Übergangszeit ist es hin-\n\nzunehmen, dass dem Verurteilten die konkreten neuen Tatsachen erst im Laufe \n\nder Hauptverhandlung mitgeteilt werden. \n\nDas Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist \n\nerst am 29. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Staatsanwaltschaft wusste zum \n\nZeitpunkt der Antragstellung nicht, dass sich die höchstrichterliche Rechtspre-\n\nchung dahin entwickeln würde, einen begründeten Antrag zu fordern. Bis zu \n\ndiesem Zeitpunkt gab es keine entsprechenden Entscheidungen. Da eine ge-\n\nsetzliche Regelung nicht vorliegt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien \n\nkeine Anhaltspunkte für einen Begründungszwang ergeben, muss für eine kur-\n\nze Übergangszeit (bis zur Veröffentlichung der hier getroffenen Entscheidung) \n\nein nicht näher begründeter Antrag genügen. \n\nDer Verurteilte ist im vorliegenden Fall hinreichend durch den Gang der \n\nHauptverhandlung über den Verfahrensstand unterrichtet gewesen. Unter \n\nII. 1.4.2. und 1.4.3. sowie unter IV. 3. der Urteilsfeststellungen hat der Tatrichter \n\ndargelegt, welche Tatsachen er als neu im Sinne von § 66 b StGB ansieht. Die \n\nBeweiswürdigung des angefochtenen Urteils belegt, dass diese Tatsachen Ge-\n\ngenstand der Beweisaufnahme waren; der Verurteilte hat sie weitestgehend \n\nselbst eingeräumt und will sie nur anders bewertet wissen, im Übrigen sind sie \n\ndurch Zeugen glaubhaft bekundet worden (UA S. 33 f.). \n\n2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die formellen Vor-\n\naussetzungen des § 66 b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB \n\nnicht vor. \n\na) Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ist Voraussetzung für die Anordnung \n\nder Sicherungsverwahrung, dass jemand wegen einer der dort angeführten \n\nStraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird \n\nund er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat \n\nbegangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ver-\n\nurteilt worden ist. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. \n\nMai 1994 wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung der Einheitsju-\n\ngendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 6. Oktober 1993 zu \n\neiner Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Für den Fall der \n\nGesamtstrafe als Vorverurteilung hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 48, \n\n100), dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 \n\nStGB nicht notwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindes-\n\ntens drei Jahren voraussetzt. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe \n\ngenügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde lie-\n\ngen. Dagegen liegt eine Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB \n\nnicht vor, wenn in einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren lediglich eine Ka-\n\ntalogtat mit einer niedrigeren Einzelstrafe neben einer Reihe von Nichtkatalog-\n\ntaten enthalten ist (Senat in StV 2004, 481). Nichts anderes kann grundsätzlich \n\nfür eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung gelten (vgl. BGHSt 26, 152, \n\n154 f.). Der einbezogenen Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten aus dem \n\nUrteil des Amtsgerichts Weimar lagen aber neben einer Katalogtat, dem ver-\n\nsuchten schweren Raub, auch zwei durchaus gewichtige Nichtkatalogtaten, \n\nnämlich fortgesetzter Diebstahl in zwei Fällen, zugrunde. Das Landgericht Erfurt \n\nhat seinerzeit unter Einbeziehung dieser Verurteilung eine neue Einheitsju-\n\ngendstrafe von genau drei Jahren gebildet. Unter diesen Umständen kann nicht \n\nfestgestellt werden, dass der Tatrichter bei der Bildung dieser einheitlichen Ju-\n\ngendstrafe dem versuchten Totschlag und dem versuchten schweren Raub ein \n\nsolches Gewicht beigemessen hat, dass er allein für diese Taten eine Einheits-\n\njugendstrafe von drei Jahren verhängt hätte. Eine nachträgliche Bewertung da-\n\nhin, dass der Tatrichter den beiden Diebstahlsserien überhaupt keine Bedeu-\n\ntung beigemessen und sie bei der Strafzumessung völlig unbeachtet gelassen \n\nhat, scheidet aus. \n\nb) Strafe und Vorverurteilung erfüllen jedoch die formellen Vorausset-\n\nzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, den das Landgericht nicht geprüft hat. \n\nNach § 66 b Abs. 3 Satz 2 StGB ist erforderlich, dass jemand zwei Katalogtaten \n\nbegangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren \n\nverwirkt hat und dass er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheits-\n\nstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Eine Strafe ist verwirkt, wenn \n\nwegen der Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang \n\nmit dem Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entschei-\n\nden ist, ausgesprochen wird (BGH NJW 1999, 3723, 3724). Der Verurteilte ist \n\nwegen der Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt worden; für den versuchten Totschlag hat der Tatrichter seiner-\n\nzeit eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren sechs Monaten für erforder-\n\nlich gehalten, denn es ist unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts \n\nWeimar vom 6. Oktober 1993 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren ver-\n\nhängt worden. \n\nc) Fraglich ist aber, ob die Bezugnahme auf die übrigen Voraussetzun-\n\ngen des § 66 in § 66 b Abs. 1 StGB auch die vom Gesetzgeber in Art. 1 a \n\nEGStGB geregelte zeitliche Anwendbarkeit des § 66 Abs. 3 StGB erfasst. Da-\n\nnach findet § 66 Abs. 3 StGB nur Anwendung, wenn der Täter die Straftat nach \n\ndem 31. Januar 1998 begangen hat (so auch BGH NStZ 2005, 265). Gegen \n\nden Verurteilten hätte zum Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat nicht nach \n\n§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kön-\n\nnen, weil die Anlasstat vor diesem Zeitpunkt begangen worden ist. Für eine \n\nGeltung dieser zeitlichen Einschränkung könnten die Gesetzesmaterialien spre-\n\nchen. Danach unterscheidet sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung nicht im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen von der An-\n\nordnung im Urteil, sondern vornehmlich durch ihren Zeitpunkt von der Entschei-\n\ndung nach §§ 66, 66 a StGB (BTDrucks. 15/2887 S. 12; vgl. auch Lackner/Kühl \n\nStGB 25. Aufl. § 66 b Rdn. 8). Die Frage kann hier jedoch letztlich offen bleiben \n\n(so auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung, insbesondere des Ver-\n\ntrauensschutzes für Altfälle, BGH StV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. \n\nUllenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. Böhm), weil jedenfalls die formellen \n\nVoraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB gegeben sind, die das Landgericht \n\nebenfalls in seiner Entscheidung bejaht hat. \n\n3. Der Verurteilte ist wegen schweren Raubes, einer Katalogtat nach \n\n§ 66 b Abs. 1, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt worden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 66 b Abs. 2 \n\nStGB (vgl. Ullenbruch in MünchKomm-StGB aaO Rdn. 48, 118; Kinzig NStZ \n\n2004, 655, 659 f.; aA OLG Brandenburg NStZ 2005, 272, 274; Laubenthal \n\nZStW 116 [2004] 703, 749 f; Poseck NJW 2004, 2559, 2561) teilt der Senat \n\nnicht. § 66 b Abs. 2 StGB verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot nach \n\nArt. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133, 167) noch als rein präventive Maß-\n\nnahme gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG. Die \n\nRegelung steht auch im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz-\n\ngebot aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Angesichts \n\ndes berechtigten Interesses der Allgemeinheit, potentielle Opfer vor schwersten \n\nVerletzungen durch potentielle Straftäter zu schützen, ist die gesetzgeberische \n\nEntscheidung, in besonderen Ausnahmefällen die nachträgliche Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung zu ermöglichen, bei denen die formellen Voraussetzun-\n\ngen etwaiger früherer Verurteilungen fehlen, nicht zu beanstanden. \n\nIII. \n\nIm Ergebnis hält die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-\n\nrung im vorliegenden Fall der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Verfahren zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-\n\nrung darf sowohl nach § 66 b Abs. 1 als auch nach § 66 b Abs. 2 StGB nur \n\ndurchgeführt werden, wenn nach der Verurteilung wegen einer der in § 66 b \n\ngenannten Taten, aber vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen \n\nerkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die \n\nAllgemeinheit hinweisen. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar \n\nwaren, scheiden als neue Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB aus (BGH StV \n\n2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. \n\nBöhm). Die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Ein-\n\nführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, wonach - wie hier - gemäß \n\n§ 66 b Abs. 2 StGB (nachträgliche) Sicherungsverwahrung gegen Ersttäter an-\n\ngeordnet werden kann, bei denen im Zeitpunkt des Urteilserlasses die Voraus-\n\nsetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht erfüllt waren, ist \n\nkeine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes (aA Veh NStZ 2005, 307). Dies \n\nfolgt bereits aus der Formulierung des § 66 b Abs. 2 StGB. Der Gesetzgeber \n\nhat bewusst auch in diesen Fällen an die strengen Voraussetzungen des § 66 b \n\nAbs. 1 StGB angeknüpft (BTDrucks. 15/2887 S. 13). Die neuen Tatsachen \n\nmüssen zudem von erheblicher Art sein (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10 und 12). \n\na) Angesichts der Tragweite des mit der Anordnung der nachträglichen \n\nSicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft des Ausgangs-\n\nurteils und des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Freiheitsgrundrech-\n\ntes des Betroffenen ist das Erfordernis, dass es sich um erhebliche Tatsachen \n\nhandeln muss, ernst zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die \n\nAnordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nur bei einer geringen \n\nAnzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen (BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. \n\nauch BVerfGE 109, 190, 236). Die neuen Tatsachen müssen im Lichte des \n\nVerhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich und ungeachtet der notwendigen \n\nGesamtwürdigung aller Umstände Gewicht haben im Hinblick auf mögliche Be-\n\neinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder \n\nder sexuellen Selbstbestimmung anderer. So kann nicht schon jeder während \n\ndes Vollzugs aufgetretene Ungehorsam ungeachtet seiner Neuheit im Sinne \n\ndes § 66 b Abs. 1 und 2 StGB die Einleitung eines Verfahrens über die Anord-\n\nnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Das Verfahren \n\nnach § 66 b StGB dient auch nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Ent-\n\nscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (BGH \n\nStV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit \n\nAnm. Böhm; Senatsurteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078, zur \n\nVeröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Nur wenn wirklich erhebliche neue \n\nTatsachen während des Vollzugs erkennbar werden, kann dies zur Anordnung \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung führen. \n\nb) Das Landgericht sieht neue Tatsachen vorliegend in bestimmten Vor-\n\nfällen während der Haft, die Anlass zu strafrechtlicher bzw. disziplinarischer \n\nAhndung gegeben haben (aa), im durchgängigen Missbrauch von Alkohol und \n\nDrogen während der Haft (bb), und im Bekanntwerden weiterer früher began-\n\ngener Straftaten (cc). \n\naa) Soweit das Landgericht auf Vorfälle während der Haft abstellt (Auf-\n\nfinden verbotener Gegenstände, Widerstand gegen Blutalkoholkontrolle, Be-\n\ndrohung des Vollstreckungsabteilungsleiters), sind diese Tatsachen zwar neu, \n\nes fehlt ihnen jedoch an einer im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfor-\n\nderlichen erheblichen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten. Neue \n\nTatsachen, die die Einleitung eines Verfahrens zur Anordnung der nachträgli-\n\nchen Sicherungsverwahrung rechtfertigen, können nur solche sein, die auf eine \n\nBereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, \n\ndie körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung \n\nanderer zu begehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 b Rdn. 16 f.). Der \n\nBesitz verbotener Gegenstände in Justizvollzugsanstalten ist offenbar weit ver-\n\nbreitet (vgl. UA S. 22). Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, einen \n\nMitgefangenen geschlagen und erpresst zu haben, wurde nach letztlich erfolg-\n\nlosen Ermittlungen eingestellt und kann deshalb auch in diesem Verfahren kei-\n\nne Indizwirkung entfalten. Der aktive Widerstand gegen die Durchführung eines \n\nAlkoholtests erscheint als singulärer, durch besondere Umstände geprägter \n\nVorfall. Dass das Verhalten des Verurteilten in diesem Fall nicht sonderlich gra-\n\nvierend ist, zeigt allein der Umstand, dass es mit einer Geldstrafe von sechzig \n\nTagessätzen geahndet wurde. Hinsichtlich der Bedrohung des Vollstreckungs-\n\nabteilungsleiters ist eine Absicht, diese Drohung auch umzusetzen, nicht hinrei-\n\nchend erkennbar. \n\nbb) Hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Drogen und der Ableh-\n\nnung von Therapiemaßnahmen während der Inhaftierung handelt es sich nicht \n\num neue Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB. Ausweislich der \n\nUrteilsgründe hat der frühere Tatrichter die Alkohol-, Rauschmittel- und Medi-\n\nkamentenabhängigkeit des Verurteilten gekannt (UA S. 6). Auch die Verweige-\n\nrung oder der Abbruch einer Therapie können zwar zu den in § 66 b Abs. 1 und \n\n2 StGB erforderten neuen Tatsachen gehören (vgl. BGH StV 2005, 388 = NStZ \n\n2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. Böhm). Anhalts-\n\npunkte dafür, dass der Verurteilte während der früheren Hauptverhandlung sei-\n\nne Therapiewilligkeit bekundet hat, ergeben die Urteilsgründe jedoch nicht. \n\ncc) Die vom Verurteilten während der Exploration durch den Sachver-\n\nständigen eingeräumten weiteren Einbruchstaten sind schon deshalb keine \n\nneuen Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB, weil sie erst nach \n\ndem Ende der regulären Haftzeit bekannt geworden sind. Dies schlösse aller-\n\ndings nicht aus, sie bei der Gesamtwürdigung zur Gefährlichkeitsprognose zu \n\nberücksichtigen, wenn im Übrigen neue Tatsachen bekannt geworden wären, \n\ndie die Durchführung des Verfahrens rechtfertigten. \n\n2. Auch die Gesamtwürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken. \n\nDas Landgericht hat bei seiner Abwägung die hohe Wahrscheinlichkeit \n\nschwerer Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit nicht \n\nausreichend belegt. Es stützt sich auf die Einschätzung der Sachverständigen \n\nDr. A. und Dr. B. , dass bei einem Rückfall in die Suchtkarriere bin-\n\nnen Monaten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben \n\nzu erwarten seien (UA S. 37, 39, 43, 48). Diese Einschätzung erscheint nicht \n\nohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Verurteilte bisher Raubüberfälle be-\n\ngangen hat, sind die Verletzungen der Opfer nicht besonders gravierend. Die \n\nErwartung lediglich leichter oder mittlerer Schädigungen potentieller zukünftiger \n\nOpfer reicht aber nicht aus. Diese müssen vielmehr \"schwer\" sein (Ullenbruch in \n\nMünchKomm-StGB aaO Rdn. 86 f.; Tröndle/Fischer § 66 Rdn. 20; vgl. auch \n\nBöllinger/Pollähne in NK-StGB 2. Aufl. § 66 b Rdn. 13). Bei seinen Diebstahls- \n\nund Einbruchsserien hat es der Verurteilte offensichtlich vermieden, auf poten-\n\ntielle Tatopfer zu treffen. Dass es in einem solchen Fall zu einem massiven An-\n\ngriff auf Leib und Leben des Opfers kommen könnte, ist sicherlich nicht auszu-\n\nschließen, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, wie sie die Anordnung der nach-\n\nträglichen Sicherungsverwahrung voraussetzt, ist aber aus den Urteilsfeststel-\n\nlungen nicht erkennbar. Zwar ist der Verurteilte auch wegen versuchten Tot-\n\nschlags vorbestraft. Tatopfer war jedoch sein Freund, mit dem er sich gestritten \n\nund der ihn zuerst geschlagen hatte, ein innerer Zusammenhang mit den se-\n\nrienweise begangenen Eigentumsdelikten ist nicht erkennbar. Die jetzt neu be-\n\nkannt gewordene Einbruchsserie hat offenbar auch nicht zur Schädigung von \n\nPersonen geführt. \n\n3. Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weite-\n\nre Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Anordnung der nachträgli-\n\nchen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten und hat deshalb auf den \n\nWegfall der Anordnung erkannt. \n\nDie Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen der \n\nerlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen blei-\n\nben (vgl. BGH StV 2002, 422, 423; NJW 2000, 2433, 2436; NJW 1999, 1562; \n\n1564; NJW 1990, 2073; NJW 1988, 2483, 2485; BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit \n\n1; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02). Die Prüfung, ob und in wel-\n\nchem Umfang eine Entschädigung zu gewähren ist, hat sich auf den gesamten \n\nSachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat. \n\nDie Entscheidung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_272-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-25/2-str-272-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":18},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138c","ref_norm":"138c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_272-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_272-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-25/2-str-272-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_272-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:16.242226+00:00"}}