{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_258-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-22","aktenzeichen":"2 StR 258/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 258/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Fulda vom 4. Februar 2005 im Rechtsfolgenausspruch in-\n\nsoweit abgeändert, daß die Anordnung der Unterbringung in der \n\nEntziehungsanstalt ersetzt wird durch die Aufrechterhaltung der \n\nmit Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. März 2003 (1 Js \n\n11617/02 - 1 KLs) getroffenen Anordnung der Unterbringung in \n\nder Entziehungsanstalt. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landge-\n\nrichts Fulda vom 18. März 2003 (1 Js 11617/02 - 1 KLs) unter Auflösung der \n\ndort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in der Entziehungs-\n\nanstalt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß die \n\nUnterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Sicherungsverwahrung zu \n\nvollziehen ist. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt war durch \n\ndie Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. März 2003 \n\ngetroffenen Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu erset-\n\nzen. \n\nDas Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 64 \n\nStGB festgestellt, was zwingend zur Anordnung dieser Maßregel führt (vgl. u.a. \n\nTröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 64 Rdn. 19 m.w.Nachw.). Die Anordnung der \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der Voraussetzun-\n\ngen grundsätzlich auch dann zwingend, wenn die Maßregel schon in einem \n\nfrüheren Verfahren angeordnet worden ist (vgl. u.a. BGH NStZ 1992, 432; \n\nBGH, Urteil vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01; BGHR StGB § 64 Ableh-\n\nnung 6 m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber (ohne weiteres) nur dann, \n\nwenn die in dem späteren Verfahren abzuurteilende Tat nach der früheren Ver-\n\nurteilung begangen worden ist. Bei einer vor der früheren Verurteilung began-\n\ngenen Tat haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung \n\n(§ 55 StGB) Vorrang, so daß in der neuen Entscheidung lediglich die frühere \n\nAnordnung einer Maßregel aufrechtzuerhalten, nicht aber eine (weitere) neue \n\nMaßregel anzuordnen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 79). § 55 Abs. 2 StGB hat in-\n\nsoweit Vorrang vor § 67 f StGB (vgl. BGHSt 30, 305; auch Senatsbeschluß vom \n\n8. November 1991 - 2 StR 409/91). \n\nIm vorliegenden Fall durfte das Landgericht lediglich die frühere Maßre-\n\ngel aufrechterhalten. Denn zum einen liegen die Voraussetzungen des § 55 \n\nAbs. 2 StGB vor, da die im angefochtenen Urteil abgeurteilte Tat vor der frühe-\n\nren Verurteilung des Landgerichts Fulda begangen wurde. Zum anderen ist \n\ndiese im früheren Urteil angeordnete Maßregel - ausweislich der Urteilsgründe \n\n(UA S. 15) - noch nicht erledigt. \n\nDa das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt hat und vom Gesetz insoweit kein Ermessen einge-\n\nräumt ist, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO \n\nden Rechtsfolgenausspruch demgemäß - wie aus der Beschlußformel ersicht-\n\nlich - selbst abgeändert. \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Revisions-\n\nführer auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten \n\n(§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-22/2-str-258-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-22/2-str-258-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:04.538827+00:00"}}