{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_245-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"2 StR 245/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 245/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung \n\nvom 7. Dezember 2005 in der Sitzung am 21. Dezember 2005, an denen teil-\n\ngenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProfessor Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte in der Verhandlung, \n\nJustizangestellte bei der Verkündung \n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2005 wird verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Miss-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, schwerem sexuellen Missbrauch \n\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in \n\neinem Fall und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren verurteilt und im Adhäsionsverfahren ein Schmerzensgeld in Höhe von \n\n10.000 Euro zuzüglich Zinsen für die Nebenklägerin festgesetzt. Die Revision \n\ndes Angeklagten, die sich auf Verfahrensrügen und die Sachrüge stützt, ist im \n\nErgebnis unbegründet. \n\n2 \n\n1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend dargelegten Gründen unbegründet. Insoweit ist nur Folgendes anzumer-\n\nken: \n\n3 \n\nDie Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO durch Verwer-\n\ntung der Vernehmung der Nebenklägerin durch die als Zeugin vernommene \n\nPolizeibeamtin M. ist unbegründet. Die Nebenklägerin war in der Hauptver-\n\nhandlung darüber belehrt worden, dass diese Vernehmung sowie ihre auf Vi-\n\ndeoband aufgezeichnete ermittlungsrichterliche Vernehmung nur verwertet \n\nwerden könnten, wenn sie hierzu ihre Zustimmung gab. Die Nebenklägerin er-\n\nklärte: \"Ich möchte, dass die Videovernehmung abgespielt wird\"; im Übrigen \n\nerklärte sie, dass sie unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht keine \n\nAussage machen wolle. \n\nDamit hat die Nebenklägerin, wie der Generalbundesanwalt zutreffend \n\ndargelegt hat, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie (nur) eine \n\nVernehmung in der Hauptverhandlung ablehne, mit der Verwertung ihrer frühe-\n\nren Aussagen aber einverstanden sei (vgl. BGHSt 45, 203, 209). \n\nDer von der Revision gerügte Verstoß gegen § 265 StPO liegt offensicht-\n\nlich nicht vor. Die Strafvorschriften, auf welche hingewiesen werden sollte, wa-\n\nren in den rechtlichen Hinweisen des Landgerichts unmissverständlich bezeich-\n\nnet und für den Angeklagten und seinen Verteidiger ohne Weiteres erkennbar. \n\nDie ersichtlich nur irrtümliche Fehlzitierung der gesetzlichen Nummerierung be-\n\ngründete daher keinen Verstoß gegen § 265 StPO. \n\n2. Auch die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt kei-\n\nnen Rechtsfehler. Die Verurteilung hält namentlich auch in den Fällen II.3 bis \n\nII.7 rechtlicher Überprüfung stand. \n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte von \n\n1996 bis Anfang 2001 mit der Nebenklägerin, seiner am 20. April 1987 gebore-\n\nnen Stieftochter, und deren Mutter zusammen. Der Angeklagte war für die Er-\n\nziehung der Nebenklägerin mit verantwortlich und überwachte deren Lebens-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nführung. Der Angeklagte wendete in dem genannten Zeitraum sowohl gegen \n\nseine Ehefrau als auch gegen seine Stieftochter mehrfach Gewalt an, indem er \n\nsie mit der Hand, gelegentlich aber auch mit einem Gürtel schlug. Ein unmittel-\n\nbarer Zusammenhang solcher Gewalthandlungen mit sexuellen Übergriffen auf \n\ndie Nebenklägerin ist nicht festgestellt. \n\n8 \n\nDie Nebenklägerin hatte auf Grund der wiederholten Gewalttätigkeiten \n\ndes Angeklagten Angst vor diesem. Nach den auf das Gutachten einer Sach-\n\nverständigen gestützten Feststellungen des Landgerichts verfügte sie über eine \n\nnur gering ausgeprägte soziale Kompetenz auf dem Hintergrund massiver \n\nSelbstunsicherheit. Ihre Beziehung zu dem Angeklagten war durch Abhängig-\n\nkeit und Gefügigkeit geprägt. Erst im Rahmen der Trennung ihrer Mutter von \n\ndem Angeklagten vermochte auch die Nebenklägerin sich vom Angeklagten \n\ninnerlich und äußerlich abzugrenzen. \n\nb) Die abgeurteilten Taten ereigneten sich zwischen dem Spätsommer \n\n1998 und Anfang 2001. \n\nIm Fall II.1 veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin mit der Dro-\n\nhung, er werde sie sonst schlagen, ihn auf den Balkon zu begleiten. Dort ent-\n\nkleideten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin; sodann vollzog der Ange-\n\nklagte den Geschlechtsverkehr. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nIm Fall II.2 weckte der Angeklagte die Nebenklägerin, forderte sie auf, ins \n\nWohnzimmer zu kommen, und vollzog dort mit ihr den Geschlechtsverkehr. Die \n\nMutter der Nebenklägerin schlief währenddessen im Schlafzimmer. Aus Angst \n\ndavor, der Angeklagte werde unter Umständen seine Ehefrau schlagen, unter-\n\nließ es die Nebenklägerin, ihre Mutter um Hilfe zu rufen. \n\n12 \n\nIm Fall II.3 nahm der Angeklagte die Nebenklägerin mit in sein neues \n\nund zur Tatzeit leeres Büro. In der dortigen Toilette zog sie sich auf seine Auf-\n\nforderung hin aus; sodann vollzog er mit ihr den Geschlechtsverkehr. \n\n13 \n\nIn den Fällen II.4 bis II.7 vollzog der Angeklagte jeweils nachmittags in \n\nAbwesenheit seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter, \n\nentweder in deren Zimmer oder im Schlafzimmer. Die Wohnungstür verschloss \n\ner jeweils zuvor, damit seine Ehefrau nicht unverhofft die Wohnung betreten \n\nkonnte. In dem letzten der genannten Fälle teilte die Nebenklägerin dem Ange-\n\nklagten mit, dass sie Schmerzen habe; er antwortete hierauf: \"Warte, ich bin \n\ngleich fertig.\" Zum subjektiven Vorstellungsbild der Nebenklägerin in den Fällen \n\nII.3 bis II.7 enthält das Urteil keine ausdrücklichen konkretisierenden Feststel-\n\nlungen. \n\n14 \n\n15 \n\nIm Fall II.8 schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem Gürtel, \n\nweil sie nach seiner Ansicht zu spät nach Hause gekommen war. \n\nNach der Trennung der Mutter der Nebenklägerin von dem Angeklagten \n\nwollte dieser die Nebenklägerin an einem Tag vor ihrem 14. Geburtstag wieder-\n\num in das Kinderzimmer ziehen. Sie weigerte sich und sagte zum Angeklagten, \n\nes tue ihr zu sehr weh, was er ihr antue. Sie wolle das nicht mehr, er habe sie \n\ngenug gequält und solle sie endlich in Ruhe lassen und weggehen. Der Ange-\n\nklagte ließ daraufhin von ihr ab; es fand kein weiterer sexueller Übergriff statt. \n\n16 \n\nc) Das Landgericht hat - jeweils tateinheitlich zu schwerem sexuellen \n\nMissbrauch eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB \n\nund zu sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB - im Fall II.1 eine Vergewaltigung in der Tatvariante der Drohung \n\ngemäß § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. In den Fällen II.3 \n\nbis II.7 hat das Landgericht eine Vergewaltigung unter Ausnutzen einer schutz-\n\nlosen Lage angenommen (§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Im Fall II.3 \n\nhabe die Nebenklägerin sich in einiger Entfernung von der mütterlichen Woh-\n\nnung allein mit dem Angeklagten in dessen Büro befunden und keine Aussicht \n\nauf fremde Hilfe gehabt. In den Fällen II.4 bis II.7 habe weder eine ausdrückli-\n\nche noch eine konkludente Drohung und auch keine Gewalt vorgelegen, da das \n\nAbsperren der Wohnungstür nicht der Freiheitsberaubung des Tatopfers, son-\n\ndern allein der Verhinderung von Störungen diente. \n\n17 \n\nJedoch habe der Angeklagte hier eine schutzlose Lage ausgenutzt. Die \n\nNebenklägerin habe sich mit dem Angeklagten allein in der Wohnung befunden. \n\nLautes Rufen werde in Mehrfamilienhäusern meist nicht gehört. Überdies habe \n\ndie Nebenklägerin auf Grund ihrer Persönlichkeitsstruktur alles getan, um Ruhe \n\nin der Familie zu haben. Lautes Rufen oder Schreien sei ihr fremd. Die Schutz-\n\nlosigkeit habe sich insoweit aus Umständen in der Person des Opfers ergeben. \n\n18 \n\n3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die \n\nSchuld- und Strafaussprüche in den Fällen II.1, II.2 und II.8 sowie gegen die \n\nVerurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Miss-\n\nbrauch einer Schutzbefohlenen in den Fällen II.3 bis II.7 wendet. Sie ist im Er-\n\ngebnis aber auch insoweit unbegründet, als sie die Verurteilung auch wegen \n\nVergewaltigung in den letztgenannten Fällen beanstandet. \n\n19 \n\na) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass der Tatrichter hier jeweils \n\ndie Voraussetzungen einer schutzlosen Lage im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB bejaht hat. Diese setzt voraus, dass das Tatopfer sich objektiv in einer \n\nLage befindet, in welcher es möglichen \"Einwirkungen\" des Täters, d.h. nöti-\n\ngenden Gewalthandlungen (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 24 ff.; \n\nRenzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 40; Wolters/Horn in SK-StGB § 177 \n\nRdn. 13 b; Laufhütte/Roggenbuck in LK 11. Aufl. Nachtrag zu § 177 Rdn. 2), \n\nschutzlos ausgeliefert wäre. Eine solche Schutzlosigkeit ergibt sich, wie der \n\nBundesgerichtshof mehrfach festgestellt hat, nicht schon ohne Weiteres aus \n\ndem Vorliegen eines isolierten Umstands in der äußeren Tatsituation oder in \n\nder Persönlichkeit des Tatopfers oder des Täters, etwa aus dem Alleinsein von \n\nTäter und Opfer an einem Ort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 44; BGH bei Pfister \n\nNStZ-RR 2004, 355 Nr. 12; BGH StV 2005, 267; Tröndle/Fischer aaO § 177 \n\nRdn. 28 f.) oder einer persönlichkeitsbedingt eingeschränkten psychischen \n\nDurchsetzungskraft des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2003, 533). Der Begriff der \n\nSchutzlosigkeit beschreibt vielmehr ein konkretes Verhältnis zwischen den Mög-\n\nlichkeiten des Täters, seinen Willen gegebenenfalls mit Gewalt durchzusetzen, \n\nund den Möglichkeiten des Tatopfers, sich solchen Einwirkungen zu entziehen, \n\nihnen erfolgreich körperlichen Widerstand entgegenzusetzen oder die Hilfe Drit-\n\nter zu erlangen. Daher kommt es stets auf die Gesamtheit äußerer Umstände \n\nund persönlicher Voraussetzungen von Täter und Opfer im Einzelfall an. Weder \n\neinzelne äußere Umstände als solche (z. B. Abgeschiedenheit oder Belebtheit \n\ndes Ortes, Tageszeit) noch einzelne Gegebenheiten in der Person von Täter \n\noder Tatopfer (z. B. körperliche Verfassung und Leistungsfähigkeit, psychische \n\nDisposition) oder von dritten Personen erlauben für sich allein eine abschlie-\n\nßende Beurteilung, ob die Lage des Opfers zum Tatzeitpunkt sich als \"schutz-\n\nlos\" gegenüber möglichen Gewalthandlungen des Täters darstellt. \n\n20 \n\nSoweit in Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGH NStZ 2003, 533, 534; \n\nStV 2005, 269, 270) und des 4. Strafsenats (BGH NStZ 2005, 267, 268; StraFo \n\n2005, 344) eine Unterscheidung zwischen Schutzlosigkeit aus \"objektiven\" und \n\naus \"in der Person des Opfers\" liegenden Gründen vorgenommen wurde, hat \n\nder Senat Zweifel an der Tragfähigkeit und Notwendigkeit einer solchen Unter-\n\nscheidung. Das ergibt sich aus dem Begriff der Schutzlosigkeit als Gesamtbe-\n\nwertung der Möglichkeiten des Tatopfers, denkbaren Einwirkungen des Täters \n\nErfolg versprechenden Widerstand zu leisten oder sich ihnen zu entziehen. \n\nDiese Lage setzt sich notwendig stets aus äußeren und in den Personen lie-\n\ngenden Faktoren zusammen (vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 31 a \n\nf.). \n\n21 \n\nZwar hat das Landgericht vorliegend der Feststellung von Schutzlosigkeit \n\nin den Fällen II.3 bis II.7 eine solche Gesamtbewertung nicht ausdrücklich \n\nzugrunde gelegt, sondern die Feststellung ohne Weiteres auf das Alleinsein des \n\nzur Tatzeit 11- bis 13-jährigen Tatopfers mit dem Angeklagten in dessen Büro \n\n(Fall II.3) bzw. in der elterlichen Mietwohnung (Fälle II.4 bis II.7) gestützt. Aus \n\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich aber hier weitere \n\nFeststellungen zur Persönlichkeit der Beteiligten und zu ihrem Verhältnis zuein-\n\nander, welche die Annahme einer objektiven Lage schutzlosen Ausgeliefert-\n\nseins im Ergebnis rechtfertigen. \n\n22 \n\nb) Es fehlt hier auch nicht an hinreichenden Feststellungen dazu, dass \n\nder Angeklagte das Tatopfer unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage genötigt \n\nhat, sexuelle Handlungen zu dulden. \n\n23 \n\naa) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass sich die \n\nVollendung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ausnutzen der \n\nschutzlosen Lage erschöpfe, der Tatbestand somit schon mit der Vornahme \n\neiner sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben \n\nsei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentschei-\n\ndungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso \n\nder 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, \n\n199, 200). Im Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) hat \n\nder Senat hieraus die Folgerung gezogen, dass es, wenn sich das Tatopfer ob-\n\njektiv in einer schutzlosen Lage befindet, welche der Täter bewusst zur Vor-\n\nnahme einer sexuellen Handlung ausnutzt, nicht darauf ankommt, ob das Opfer \n\nselbst die Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und ob es sich vor Zwangshand-\n\nlungen des Täters fürchtet; erforderlich und ausreichend sei vielmehr, dass das \n\nOpfer die sexuelle Handlung nicht will und dass der Täter dies erkennt oder \n\nmindestens billigend in Kauf nimmt. \n\n24 \n\nDiese Rechtsprechung des Senats ist in der Literatur auf Kritik gestoßen \n\n(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-\n\nStGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. \n\n§ 177 Rdn. 11; Wolters/Horn \n\nin SK-StGB 8. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; \n\nLackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 177 Rdn. 6 a; Gössel, Das neue Sexualstraf-\n\nrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; Fischer NStZ 2000, 142; Graul JR 2001, 117 ff.; \n\nGüntge NJW 2004, 3750 \n\nff.; Folkers NStZ 2005, 181, 183 \n\nf.; \n\nHiebl/Bendermacher StV 2005, 264 ff.). Der 3. und 4. Strafsenat wollen ihr je-\n\ndenfalls in solchen Fällen nicht folgen, in denen die Schutzlosigkeit des Tatop-\n\nfers sich aus Gründen in der Person des Opfers ergab (BGH, Urt. vom 27. März \n\n2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR \n\n230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, \n\n267; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356). \n\n25 \n\nbb) Ob diesen Einwänden, auch unter Berücksichtigung der Gesetzge-\n\nbungsgeschichte des 33. StÄG (vgl. BTDrucks. 13/323, S. 5; BTDrucks. 2463, \n\nS. 6; BTDrucks. 4543, S. 7; BTDrucks. 13/7324, S. 6; zum Gesetzgebungsver-\n\nfahren vgl. BGHSt 44, 228 ff.; 45, 253 ff.) zu folgen oder an der in der Senats-\n\nentscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440, 441) dar-\n\ngelegten Rechtsansicht festzuhalten ist, kann offen bleiben. Im vorliegenden \n\nFall kommt es hierauf nicht an. Zwar hat das Landgericht ausdrücklich konkreti-\n\nsierte Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Tatopfers in den Fäl-\n\nlen II.3 bis II.7 nicht getroffen. Es hat aber einleitend festgestellt, die Nebenklä-\n\ngerin habe angesichts der mehrfachen Gewalttätigkeiten des Angeklagten ge-\n\ngen sie selbst und gegen ihre Mutter Angst vor dem Angeklagten verspürt und \n\n\"anlässlich des jeweiligen Geschlechtsverkehrs … keine große Gegenwehr\" \n\ngeleistet (UA S. 6). Im Fall II.2 hat es überdies festgestellt, die Nebenklägerin \n\nhabe ihre Mutter nicht um Hilfe gerufen, weil sie Angst hatte, der Angeklagte \n\nwerde diese wieder schlagen. \n\n26 \n\nAus diesem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nach Auffas-\n\nsung des Senats mit hinreichender Sicherheit, dass die Nebenklägerin sich \n\nauch in den Fällen II.3 bis II.7 dem sexuellen Ansinnen des Angeklagten gegen \n\nihren Willen nur fügte, weil sie sich für den Fall des Widerstands im Hinblick auf \n\nihre schutzlose Lage vor Gewalttätigkeiten des Angeklagten fürchtete. Daher \n\nsind auch bei einschränkender Auslegung des Tatbestands die Voraussetzun-\n\ngen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben. Von dem vom 4. Strafsenat im Be-\n\nschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 (NStZ 2005, 267) entschiedenen Fall \n\nunterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass in jenem Fall das Ausmaß \n\nnicht konkret tatbezogener Gewalttätigkeiten des Täters deutlich geringer war \n\nund dass hier der Angeklagte in den Fällen II.4 bis II.7 die Wohnungstür ver-\n\nschlossen hatte, um die Taten ungestört begehen zu können. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/2-str-245-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/2-str-245-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:16:26.304874+00:00"}}