{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_241-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-27","aktenzeichen":"2 StR 241/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 241/05 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nfür den Angeklagten G. \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und H. \n\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juni \n\n2004, auch soweit es den Mitangeklagten G. betrifft, mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil hinsichtlich der Angeklagten H. \n\nund G. im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit \n\ndas Landgericht keine Entscheidung über den Verfall des \n\nWertersatzes getroffen hat. \n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts Aachen zurückverwiesen. \n\nIV. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird \n\nverworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten H. und G. wegen \n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-\n\nheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in jeweils 25 Fällen sowie den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 \n\nFällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten H. hat es zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und dessen \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte G. \n\nist unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten, der Angeklagte A. zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von einem Jahr verurteilt worden. \n\nNach den Feststellungen erwarben die Angeklagten H. und \n\nG. , beide selbst Rauschgiftkonsumenten, im Zeitraum Anfang Oktober \n\n2003 bis zum 5. Januar 2004 in den Niederlanden jeweils auf eigene Rechnung \n\nin 25 Fällen mindestens 50 g Marihuana, der Angeklagte H. gele-\n\ngentlich auch 100 g mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 %, das sie \n\nmit dem Bus über die Grenze nach Deutschland einführten, hier portionierten, \n\nund - jeder für sich - teils verkauften, teils selbst konsumierten. Der Angeklagte \n\nH. veräußerte seine Ware in Portionen von 1,6-1,7 g, der Angeklagte \n\nG. in solchen von 1,3-1,4 g zum Preis von 10 € so lange , bis sie den Ein-\n\nkaufspreis von 165-200 € für jeweils 50 g eingenommen ha tten. Das übrige \n\nRauschgift konsumierten sie selbst. Der Angeklagte A. war den Angeklagten \n\nH. und G. in dem Zeitraum Mitte November 2003 bis zum \n\n5. Januar 2004 als sogenannter \"Läufer\" beim Absatz des Rauschgifts behilf-\n\nlich, indem er in 25 Fällen mehr als die Hälfte der von diesen jeweils getätigten \n\nVerkäufe abwickelte, wofür er täglich 1-2 g Marihuana zum Eigenkonsum er-\n\nhielt. \n\nDie auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten H. \n\n und A. führen - auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklag-\n\nten G. - zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. \n\nDie auf die unterbliebene Anordnung des Verfalles bzw. des Verfalles \n\ndes Wertersatzes bezüglich der Angeklagten H. und G. wirksam \n\nbeschränkte, vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene Revision der \n\nStaatsanwaltschaft führt zu dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. \n\nA) Revisionen der Angeklagten H. und A. \n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen tat-\n\neinheitlich zur Einfuhr begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge (H. ) bzw. wegen Beihilfe dazu (A. ). Zwar hat \n\nder Angeklagte H. den Verbrechenstatbestand der Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, verwirklicht, \n\nindem er in 25 Fällen jeweils mindestens 50 g Marihuana mit einem Wirkstoff-\n\ngehalt von zumindest 20 % THC eingeführt hat. Die demnach jeweils eingeführ-\n\nte Mindestmenge von 10 mg THC überstieg den bei 7,5 mg THC liegenden \n\nGrenzwert der nicht geringen Menge (BGHSt 42, 1 ff.). \n\nDas gilt jedoch nicht hinsichtlich des nur bezüglich eines Teils der einge-\n\nführten Menge tateinheitlich begangenen Handeltreibens. Unter Zugrundele-\n\ngung eines von der Jugendkammer angenommenen Mindesteinkaufspreises \n\nvon 165 € pro 50 g und des Verkaufspreises von 10 € für 1,\n\n6 g hätte der Ange-\n\nklagte H. mit dem Verkauf von 26,4 g den von ihm eingesetzten Ein-\n\nkaufspreis wieder eingenommen, die restlichen 23,6 g wären zum Eigenkon-\n\nsum bestimmt gewesen. Der Mitangeklagte G. hätte bei einem Verkaufs-\n\npreis von 10 € für 1,3 g sogar lediglich 21,45 g verkaufe n müssen, um den Ein-\n\nkaufspreis zu realisieren, während ihm 28,55 g zum Eigenkonsum zur Verfü-\n\ngung gestanden hätten. Angesichts des von der Jugendkammer angenomme-\n\nnen Wirkstoffgehalts von 20 % hätten die Angeklagten H. und \n\nG. nur mit 5,28 g bzw. 4,29 g THC und damit unterhalb der nicht geringen \n\nMenge Handel getrieben, der Angeklagte A. hätte nur in diesem Umfang \n\nBeihilfe geleistet. \n\nDie gemäß § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten \n\nG. zu erstreckende Aufhebung des Schuldspruchs führt zum Fortfall der \n\nRechtsfolgenaussprüche. \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDas Landgericht wird genauere Feststellungen zur jeweils eingeführten \n\nRauschgiftmenge (UA S. 20: \"der Angeklagte H. gelegentlich auch \n\n100 g Marihuana\") und zum einerseits für den Handel, andererseits für den \n\nEigenkonsum bestimmten Anteil des in den Niederlanden erworbenen Marihu-\n\nanas zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls in wie-\n\nviel Fällen der Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in der Al-\n\nternative des Handeltreibens verwirklicht ist. In diesem Zusammenhang wird \n\nauch das Konsumverhalten der Angeklagten während des hier maßgeblichen \n\nZeitraums genauer aufzuklären sein. Bei der Abgrenzung zwischen Mit- und \n\nNebentäterschaft wird der Tatrichter zu bedenken haben, daß die Angeklagten \n\n- wenn ihr eigener Rauschgiftvorrat gerade erschöpft war - wechselseitig über \n\nden Vorrat des jeweils anderen verfügen konnten (UA S. 20). Sollte der neu \n\nentscheidende Tatrichter wiederum Nebentäterschaft annehmen, wird er zu \n\nprüfen haben, ob und in welchem Umfang sich die Angeklagten H. \n\nund G. gegenseitig Beihilfe zum Handeltreiben geleistet haben (z. B. durch \n\nZurverfügungstellung der Wohnung zwecks Aufbewahrung und Portionierung \n\ndes Rauschgifts). \n\nB) Revision der Staatsanwaltschaft \n\nSoweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die sichergestellten \n\nGeldbeträge (140 € des Angeklagten H. und 23 7,40 € des Angeklagten \n\nG. ) nicht gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt wurden, übersieht sie, daß die \n\nAngeklagten sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolles vom 18. Juni \n\n2004 mit der außergerichtlichen Einziehung dieser Beiträge einverstanden er-\n\nklärt haben. \n\nRechtsfehlerhaft unterlassen hat die Jugendkammer hingegen die Prü-\n\nfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 73 a \n\nStGB bezüglich der von den Angeklagten erzielten Verkaufserlöse vorliegen. \n\nDies wird der neu entscheidende Tatrichter nachzuholen und dabei auch zu \n\nerwägen haben, ob eine Verfallsanordnung für die Angeklagten eine unbillige \n\nHärte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bedeuten würde oder ob in Aus-\n\nübung des durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens von ei-\n\nnem Verfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. Januar 2005 - 2 StR 402/04). \n\nRissing-van Saan Otten \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\n RiBGH Rothfuß \n ist wegen Urlaubs- \n abwesenheit an \n der Unterschrift \n gehindert. \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_241-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/2-str-241-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_241-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_241-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/2-str-241-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_241-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:40.010647+00:00"}}