{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"2 StR 237/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 237/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2005 wird verworfen. \n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf Ver-\n\nfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklag-\n\nte, der am Tag zuvor nach mehrmonatigem Aufenthalt in B. nach F. \n\nzurückgekehrt war und die Nacht in verschiedenen Clubs in F. verbracht \n\nhatte, am frühen Morgen des 28. März 2003 nach Ba. . Dort wollte er aus \n\nnicht festgestelltem Grund und ohne Ankündigung die Zeugin M. aufsuchen, \n\nmit der er bis zum Herbst 2002 eine kurzfristige intime Beziehung gehabt hatte; \n\nsie wohnte dort in einer betreuten Einrichtung. M. war nicht zu Hause, da sie \n\ndie Nacht bei ihrem neuen Freund, dem späteren Tatopfer K., verbracht hatte. \n\nDer Angeklagte wurde von der Mitbewohnerin F. eingelassen. Auf Ver-\n\nanlassung des Angeklagten drängte diese die M. telefonisch, alsbald nach \n\nHause zu kommen. Der Angeklagte rauchte, während er auf M. wartete, einen \n\nJoint Haschisch. Mit der M. unterhielt er sich nach deren Erscheinen kurz; so-\n\ndann drängte er sie, ihren Freund K. herbeizurufen, weil er mit ihm sprechen \n\nwolle. Als K. kurze Zeit später eintraf, verlangte er vom Angeklagten eine Erklä-\n\nrung für sein Erscheinen. Sowohl die M. als auch in ihrem Beisein der K. for-\n\nderten den Angeklagten mehrfach in ruhigem Ton auf, das Haus zu verlassen. \n\nDer Angeklagte folgte dieser Aufforderung nicht; er und K. schrien sich nun \n\ngegenseitig an. K. zog einen Teleskopschlagstock hervor und bedrohte den \n\nAngeklagten damit; sodann gab er ihm eine Ohrfeige. K. machte gegenüber der \n\nanwesenden M. eine abfällige Bemerkung darüber, dass der Angeklagte schon \n\nzittere; sodann verließen K. und M. das Haus durch die Terrassentür und ent-\n\nfernten sich auf der Straße. Der Angeklagte, der sich gedemütigt fühlte, wollte \n\nsich \"einen besseren Abgang verschaffen\"; er wollte die Sache nicht auf sich \n\nberuhen lassen. Er holte daher aus der Küche ein 32 cm langes Küchenmesser \n\nund steckte es hinten in den Hosenbund; außerdem zog er seine Jacke an. Er \n\nhatte zwar nicht die feste Absicht, das Messer gegen K. einzusetzen; wollte \n\naber die Auseinandersetzung fortsetzen und rechnete damit, dass K. den \n\nSchlagstock einsetzen werde. Er nahm vom Wohnzimmertisch eine Zigarette, \n\nzündete diese jedoch nicht, wie zuvor, mit dem ebenfalls dort liegenden Feuer-\n\nzeug an, sondern folgte K. und M. durch den Garten, sprang über den Zaun auf \n\ndie Straße und näherte sich den beiden mit den Worten: \"Habt ihr mal Feuer?\" \n\nHierauf drehte sich der K. um, zog erneut den Teleskopschlagstock hervor und \n\nlief auf den Angeklagten zu. Während der folgenden verbalen Auseinanderset-\n\nzung versetzte K. dem Angeklagten einen Schlag mit dem Schlagstock und traf \n\nihn am Rücken, ohne ihn hierdurch nennenswert zu verletzen. Während sich K. \n\nund der Angeklagte gegenüberstanden, zog dieser nun das Messer aus dem \n\nHosenbund und stach ohne jegliche Vorwarnung den K. wuchtig in die rechte \n\nBrustseite unterhalb des Schlüsselbeins. Der Stich drang 16 cm tief von oben \n\nnach unten ein, durchstieß eine Rippe und die rechte Lunge und öffnete die \n\nrechte Hohlader; K. verstarb innerhalb kurzer Zeit. Der Angeklagte wollte, wie \n\ndas Landgericht festgestellt hat, den K. weder töten noch nahm er dies billi-\n\ngend in Kauf; vielmehr wollte er zum einen \"die vorangegangene Niederlage \n\nausmerzen\", in erster Linie aber den K. kampfunfähig machen und weitere \n\nSchläge mit dem Schlagstock verhindern. Der Angeklagte war weder durch das \n\nkurz vor der Tat konsumierte Haschisch noch durch den Konsum von Alkohol \n\nund Kokain in der Nacht zuvor in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit \n\nbeeinträchtigt; auch die bei ihm vorliegende dissoziale Persönlichkeitsstörung \n\nhatte keine Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat. \n\n2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Ablehnung eines \n\nunbedingten und zweier Hilfsbeweisanträge beanstandet, sind unbegründet. \n\nSoweit das Landgericht Beweistatsachen als für die Entscheidung aus tatsäch-\n\nlichen Gründen ohne Bedeutung angesehen hat, war dies rechtsfehlerfrei. \n\nSoweit die Revision rügt, es sei über einen Antrag auf Beiziehung einer \n\nAkte nicht entschieden worden, trifft dies nicht zu. Die Verteidigerin hatte die \n\nBeiziehung der Akte und die Vernehmung von zwei sachbearbeitenden Poli-\n\nzeibeamten zum Beweis der Tatsachen beantragt, dass der Geschädigte K. \n\nfrüher 15-mal polizeilich in Erscheinung getreten war, dass er im Jahr 1995 \n\nverdächtig war, an einer gefährlichen Körperverletzung beteiligt gewesen zu \n\nsein, dass das damalige Tatopfer Angst vor dem K. gehabt hatte und dass der \n\nK. als Mitglied von \"Jugendcliquen\" der Polizei bekannt gewesen sei. Das \n\nLandgericht hat die erst genannte Tatsache als wahr unterstellt und die übrigen \n\nTatsachen zutreffend als bedeutungslos für die Aufklärung der acht Jahre \n\nzutreffend als bedeutungslos für die Aufklärung der acht Jahre später stattge-\n\nfundenen verfahrensgegenständlichen Tat angesehen; es hat den Antrag mit \n\ndieser Begründung insgesamt zurückgewiesen. Der Antrag auf \"Beiziehung\" \n\nder Verfahrensakte, der auf eine bestimmte Beweiserhebung nicht gerichtet \n\nwar, ist daher gleichfalls rechtsfehlerfrei beschieden worden. \n\n3. Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen gegen die Beweis-\n\nwürdigung des Tatrichters greifen nicht durch. Das Landgericht hat die Einlas-\n\nsung des Angeklagten zum Ablauf der Ereignisse und zu seiner Motivation \n\nnach umfassender Würdigung insbesondere der Aussagen der Tatzeugin M. \n\nsowie zweier Sachverständiger als widerlegt angesehen. Die hiergegen gerich-\n\nteten Angriffe der Revision decken Rechtsfehler nicht auf, sondern erschöpfen \n\nsich weitgehend in einer vom Tatgericht abweichenden eigenen Würdigung, \n\nteilweise auf urteilsferner Grundlage. \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts ist \n\nder Angeklagte nicht durch Notwehr gerechtfertigt. \n\na) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich zum \n\nZeitpunkt des Messereinsatzes einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff \n\ndes K. ausgesetzt gesehen, sich also in einer Notwehrlage im Sinne von § 32 \n\nAbs. 2 StGB befunden. Seine Verteidigung durch den lebensgefährlichen Mes-\n\nserstich in die Brust ohne Androhung und Vorwarnung sei aber jedenfalls nicht \n\ngeboten gewesen. Zwar habe ein Fall der so genannten \"Absichtsprovokation\" \n\nnicht vorgelegen, denn der Angeklagte habe nicht von vornherein beabsichtigt, \n\neine Notwehrlage zu provozieren, um unter deren \"Deckmantel\" seinerseits \n\neinen Angriff gegen K. zu führen (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2267; NStZ 2001, \n\n143; 2003, 425, 427 [insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]; BGH, \n\nBeschl. vom 7. September 1993 - 5 StR 438/93; zu den unterschiedlichen Be-\n\ngründungsansätzen in der Literatur vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB \n\n26. Aufl. vor § 32 Rdn. 23 und § 32 Rdn. 54 f.; Erb in MüKo-StGB § 32 \n\nRdn. 198 ff.; Herzog in NK-StGB 1. Aufl. § 32 Rdn. 113 ff.; Tröndle/Fischer, \n\nStGB 53. Aufl. § 32 Rdn. 23; jeweils m.w.N.). Jedoch sei ein Fall der so ge-\n\nnannten \"Vorsatzprovokation\" gegeben (missverständlich heißt es auf UA \n\nS. 21, der Angeklagte habe die Notwehrlage \"leichtfertig herbeigeführt\"). Der \n\nAngeklagte habe die Möglichkeit, dass K. ihn mit dem Schlagstock angreifen \n\nwerde, erkannt und billigend in Kauf genommen. Dies habe zu einer Ein-\n\nschränkung des Notwehrrechts geführt; der Angeklagte habe daher dem Angriff \n\ndes K. ausweichen, zumindest aber den Einsatz des Messers zuvor androhen \n\nmüssen (UA S. 21). \n\nb) Im Grundsatz zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hinge-\n\nwiesen, dass diese rechtlichen Erwägungen des Landgerichts die Versagung \n\neiner Rechtfertigung durch Notwehr nicht tragen. Die bloße Kenntnis oder die \n\n(\"billigende\") Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere \n\nPerson zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht \n\nzu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff \n\nmit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (BGH bei \n\nHoltz MDR 1989, 492; BGH NStZ 1993, 332, 333; 2002, 425, 426; Schön-\n\nke/Schröder/Lenckner aaO Rdn. 58; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 b m.w.N.). \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Not-\n\nwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehr-\n\nlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes \n\nVorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem \n\nVorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumli-\n\ncher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, \n\n336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 [insoweit in \n\nBGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]). Dieser Vorbehalt wird in der strafrechtlichen \n\nLiteratur im Grundsatz weitgehend geteilt, wobei die Abgrenzungen einzelner \n\nFallgruppen und die Begründungen im Einzelnen vielfach umstritten sind (vgl. \n\nzusammenfassend etwa Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 ff.; Schönke/Schröder/ \n\nLenckner aaO Rdn. 58 ff.; MüKo-Erb aaO Rdn. 205 ff.; NK-Herzog aaO Rdn. \n\n120 ff.; Günther in SK-StGB 7. Aufl. § 32 Rdn. 121 ff.; jew. m.w.N.). \n\nDer Senat teilt - soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der bisherigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht die in der Literatur vertretene \n\nAnsicht, eine Notwehreinschränkung könne sich auch jenseits der so genann-\n\nten Absichtsprovokation nur dann ergeben, wenn das den Angriff unmittelbar \n\nauslösende provozierende Verhalten des Angegriffenen rechtswidrig war (in \n\ndiese Richtung Schönke/Schröder/Lenckner aaO Rdn. 59). In die Beurteilung \n\neinzubeziehen ist vielmehr jedenfalls auch ein der unmittelbaren Tatsituation \n\nvorausgehendes Verhalten des Angegriffenen, soweit es mit ihr in engem zeit-\n\nlichen und räumlichen Zusammenhang steht, zumindest als sozialethisch ver-\n\nwerflich anzusehen und nach Kenntnis des Täters geeignet ist, einen dann ge-\n\ngebenenfalls mittels Notwehr abzuwehrenden Angriff zu provozieren. Die Be-\n\nwertung einer möglicherweise notwehreinschränkenden Provokation muss da-\n\nher vorliegend über die den Angriff auslösende Handlung - das Nachgehen \n\ndurch den Angeklagten und dessen vergebliche Bitte um \"Feuer\" - hinaus auch \n\ndas unmittelbar vorangehende Geschehen in der Wohnung der M. einbezie-\n\nhen. Soweit der Generalbundesanwalt die Ansicht vertreten hat, die Vorgänge \n\nin der Wohnung seien abgeschlossen gewesen und daher eine Zäsur eingetre-\n\nten, wird dies von den Feststellungen nicht getragen. Danach sah der Ange-\n\nklagte die Angelegenheit gerade nicht als beendet an und wollte sie nicht auf \n\nsich beruhen lassen. Auch an einer adäquat kausalen Verursachung des An-\n\ngriffs des K. und deren Vorhersehbarkeit fehlte es nicht. Nach den Feststellun-\n\ngen sah der Angeklagte den Angriff voraus; eben deshalb bewaffnete er sich. \n\nc) Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesan-\n\nwalts, ein rechtswidriges oder auch nur sozialethisch verwerfliches Verhalten \n\ndes Angeklagten sei nicht festgestellt, vielmehr allein eine Straftat der Körper-\n\nverletzung durch das spätere Tatopfer gegen den Angeklagten. Auch die Revi-\n\nsion hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe \"nichts getan, was auch nur \n\nim Entferntesten einer Provokation gleicht\". Dies lässt außer Acht, dass der \n\nAngeklagte sowohl von der Inhaberin des Hausrechts, M., als auch - offensicht-\n\nlich mit ihrem Einverständnis und in ihrer Anwesenheit - von deren Freund K. \n\nmehrfach nachdrücklich aufgefordert worden war, die Wohnung zu verlassen. \n\nDer Angeklagte, der sich weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, und \n\nstattdessen einen lautstarken Streit begann (UA S. 7), hielt sich daher zu Un-\n\nrecht in der Wohnung auf. \n\nDieses provozierende Verhalten des Angeklagten dauerte noch an, als \n\nK. und M. ihrerseits die Wohnung verließen und auf eine weitere Eskalation zur \n\nDurchsetzung des Hausrechts der M. verzichteten. Wenn in dieser Situation \n\nder Angeklagte, weil er sich \"einen besseren Abgang verschaffen\" und die Sa-\n\nche \"nicht auf sich beruhen lassen\" wollte (UA S. 8, S. 17), unter heimlicher \n\nMitnahme eines Messers und in der Annahme, K. werde ihn erneut mit seinem \n\nSchlagstock bedrohen, alsbald K. und M. verfolgte, sich ihnen unter einem für \n\ndie Beteiligten offensichtlich falschen, provozierenden Vorwand näherte (UA S. \n\n15) und erneut eine verbale Auseinandersetzung mit K. begann, so zeigt dies, \n\ndass er sein insgesamt auf Angriff, Belästigung und Provokation abzielendes \n\nVerhalten nicht abgeschlossen hatte, sondern trotz oder gerade wegen der \n\nnachdrücklichen Zurechtweisung fortzusetzen beabsichtigte. \n\nd) Ob das Zulaufen des K. auf den Angeklagen und der dann folgende \n\nEinsatz des Schlagstocks durch K. ein rechtswidriger Angriff waren, wie das \n\nLandgericht angenommen hat, könnte deshalb zweifelhaft sein, weil nähere \n\nFeststellungen zu dem Inhalt der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem \n\nAngeklagten und K. fehlen. Hierauf kommt es aber im Ergebnis deshalb nicht \n\nan, weil auf Grund der oben genannten Umstände auch in diesem Fall dem \n\nAngeklagten ein uneingeschränktes Notwehrrecht nicht zustand. \n\ne) In welchem Maße das Recht des Angegriffenen, sich gegen einen ge-\n\ngenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfü-\n\ngung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine rechtswidrige und vor-\n\nwerfbare Verursachung der Notwehrlage eingeschränkt ist, hängt von den Um-\n\nständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften \n\nVerursachung einerseits, dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung \n\nandererseits (BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; BGH NStZ 2002, 425, 426). \n\nVorliegend hatte der Angeklagte durch sein aufdringliches und provozie-\n\nrendes Auftreten schon die erste Auseinandersetzung in der Wohnung der M. \n\nverursacht. Aufforderungen, sein rechtswidriges Verhalten zu beenden, igno-\n\nrierte er und provozierte dadurch eine auch körperliche Konfrontation mit K., \n\nbei welcher er nach dem Verständnis der Beteiligten unterlag. Da er dies nicht \n\nakzeptieren wollte, bewaffnete er sich, für K. nicht erkennbar, mit einem le-\n\nbensgefährlichen Werkzeug und suchte erneut die Konfrontation mit K., wobei \n\ner nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich von vornherein mit \n\ndem Einsatz des Messers rechnete. Dieses Verhalten grenzte nahe an eine \n\nAbsichtsprovokation (vgl. BGHSt 39, 374, 378) und musste zu einer erhebli-\n\nchen Einschränkung der Notwehrbefugnis führen. Dem stand hier die von dem \n\nAngriff des K. ausgehende Gefahr nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei \n\neinem Teleskopschlagstock, wie ihn K. benutzte, um ein Werkzeug, mit dem \n\ngravierende, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden \n\nkönnen. Vorliegend spricht aber nichts dafür, dass der K. einen solchen le-\n\nbensbedrohlichen Einsatz des Schlagstocks beabsichtigte oder dass der An-\n\ngeklagte dies annehmen musste. Bei der vorausgegangenen Konfrontation hat-\n\nte sich K. auf die Drohung mit dem Schlagstock beschränkt und den Angeklag-\n\nten gerade nicht damit geschlagen. Auf der Straße versetzte er ihm einen \n\nSchlag auf den Rücken; der Angeklagte selbst hat angegeben, hiervon \"kaum \n\netwas gemerkt\" zu haben (UA S. 11), da er eine dicke Jacke trug. Ersichtlich \n\nfühlte sich der K. dem Angeklagten so überlegen, dass er auf einen massiven \n\nEinsatz körperlicher Gewalt verzichtete. \n\nDer Angeklagte war daher nicht berechtigt, dem K. ohne jegliche Vor-\n\nwarnung einen wuchtigen Messerstich in die Brust zu versetzen. Im Ergebnis \n\nzutreffend hat das Landgericht vielmehr angenommen, dass er dem Angriff des \n\nK. hätte ausweichen und gegebenenfalls fliehen müssen. Wenn dies nicht \n\nmöglich war - wofür freilich nichts spricht -, hätte er den Gebrauch des Messers \n\nandrohen müssen. Die Abwehrhandlung des Angeklagten war daher jedenfalls \n\nnicht geboten, so dass die Tat nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Der \n\nrechtlich unzutreffende Ausgangspunkt des Landgerichts führt deshalb nicht \n\nzur Aufhebung des Urteils. \n\n5. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand. Bei der \n\nPrüfung eines minder schweren Falls gemäß § 227 Abs. 2 StGB hat das Land-\n\ngericht den Umstand, dass der Angeklagte sich in einer Verteidigerposition be-\n\nfand und der Getötete seinerseits aggressiv aufgetreten war, gesehen und \n\nausdrücklich berücksichtigt. Seine Wertung, im Ergebnis liege ein minder \n\nschwerer Fall nicht vor, ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden \n\nwie die Zumessung der konkret verhängten Strafe. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/2-str-237-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/2-str-237-05","retrieved":"2026-07-10 17:10:56.489004+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-02/2-str-237-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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