{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_236-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"2 StR 236/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 236/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Koblenz vom 13. Dezember 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als \n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet \n\nsich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft \n\nmit der Sachrüge. Sie erstrebt in erster Linie eine Verurteilung des Angeklag-\n\nten wegen Mordes und greift daneben die Strafzumessung an. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte in einem \n\nWaldstück auf die ihm unbekannte Frau S., die dort ihr Lauftraining absolvierte. \n\nEr tötete sie mit mehreren wuchtigen Messerstichen in die linke Brustseite und \n\nin den Rücken, an denen Frau S. unmittelbar danach verstarb. Das Landgericht \n\nhat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das (allein erörterte) Mord-\n\nmerkmal der Heimtücke sei nicht gegeben, weil nicht zu klären sei, ob der An-\n\ngeklagte dem Tatopfer die ersten Stiche in den Rücken versetzt habe. \n\n1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine heimtückische Bege-\n\nhungsweise verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie \n\nläßt besorgen, daß das Landgericht von einem zu engen Begriff der Heimtücke \n\nausgegangen ist: \n\nHeimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und \n\nWehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß \n\nder Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-\n\nlosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-\n\nben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 383 ff.; \n\n39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.). Heimtückisches \n\nHandeln erfordert jedoch kein \"heimliches\" Vorgehen. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Opfer auch dann arglos sein, \n\nwenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwi-\n\nschen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz \n\nist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR \n\nStGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Dies verkennt das Landgericht, wenn es \n\nallein darauf abstellt, daß ein von hinten erfolgter Angriff des Angeklagten auf \n\ndas Tatopfer nicht nachzuweisen ist. Nach den Urteilsausführungen liegt es \n\nnahe, daß dem Tatopfer hier - auch bei ein einem Angriff von vorn - eine Ge-\n\ngenwehr nicht mehr möglich war. Zwar verhält sich das Urteil nicht dazu, wie \n\nsich die Verhältnisse am Tatort darstellten. Spuren, die auf ein längeres \n\nKampfgeschehen hindeuteten, waren aber offenbar nicht vorhanden. Das \n\nLandgericht geht vielmehr davon aus, daß dem Tatopfer die Stiche in \"einem \n\nschnellen Handlungsablauf\", im Verlauf eines \"schnellen plötzlichen Angriffs\" \n\nversetzt wurden, bei dem es keine Chance hatte, \"den Angriff abzuwehren und \n\nzu überleben\". Bei dieser Sachlage bedarf es erneuter Prüfung, ob das Mord-\n\nmerkmal der Heimtücke gegeben war. \n\n2. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß das Urteil an einem wei-\n\nteren Mangel leidet, weil es eine Tötung aus niedrigen Beweggründen nicht \n\nerörtert hat. \n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, ob und gegebenenfalls \n\nwelches - möglicherweise sexuelle - Motiv den Angeklagten zur Tötung der \n\nFrau S. bewogen hat, und ersichtlich deshalb von einer Prüfung der Mord-\n\nmerkmale abgesehen, die auf der Verwerflichkeit des Beweggrundes beruhen. \n\nDamit hat es verkannt, daß ein niedriger Beweggrund auch dann gegeben sein \n\nkann, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tö-\n\ntung zu haben oder zu brauchen. Eine solche Einstellung, bei der der Täter \n\nmeint, nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu kön-\n\nnen, steht auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verachtenswert (BGHSt \n\n47, 128, 132 m.w.N.; vgl. auch BGH NStZ 1981, 100, 101; BGH, Urteil vom \n\n26. Juli 1979 - 4 StR 298/79). Für die Frage, ob bei dem Angeklagten in die-\n\nsem \n\nSinne niedrige Beweggründe vorlagen, bedarf es einer Gesamtwürdigung, wel-\n\nche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Per-\n\nsönlichkeit einschließen muß. Da das Landgericht den Sachverhalt unter die-\n\nsem Gesichtspunkt nicht geprüft hat, kann das Urteil auch deshalb keinen Be-\n\nstand haben. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_236-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/2-str-236-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_236-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_236-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/2-str-236-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_236-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:08.157429+00:00"}}