{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_209-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"2 StR 209/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 209/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Aachen vom 16. November 2004 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ab-\n\ngelehnt wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft \n\nrügt mit ihrem wirksam beschränkten Rechtsmittel, das vom Generalbundes-\n\nanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die An-\n\nordnung der vom Landgericht abgelehnten Unterbringung des Angeklagten in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus. \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: \n\nDer Angeklagte zog nach Abbruch eines Studiums 1998 in das Eltern-\n\nhaus zurück und geriet in eine \"Lebenskrise\". Er war psychisch und materiell \n\nvon seinem Vater abhängig. \n\nIm Juli 2003 traf der Angeklagte das spätere Tatopfer, die Zeugin J. Er \n\nsuchte Kontakt zu ihr, und es kam zu einer näheren Bekanntschaft. \n\nAnfang November 2003 starb der Vater des Angeklagten. In dieser Situ-\n\nation suchte er verstärkt Halt bei der Zeugin J., den diese zunächst bei mehre-\n\nren Treffen auch gewährte. Am 27. Dezember 2003 teilte sie dem Angeklagten \n\njedoch telefonisch mit, dass sie an einer Fortsetzung der Beziehung nicht inte-\n\nressiert sei und künftig keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche. Dies nahm der \n\nAngeklagte zum Anlass, der Zeugin in der Folgezeit massiv nachzustellen. \n\nAm Tattag, dem 18. März 2004, suchte er zunächst einen Nervenarzt \n\nund eine sozialpsychiatrische Einrichtung auf. Die Beratungen verliefen aber \n\nnicht zu seiner Zufriedenheit. Gegen 16.30 Uhr fuhr er auf den Parkplatz, auf \n\ndem die Zeugin J. während ihrer Arbeit in einer Kurklinik ihr Fahrzeug abstellte, \n\nsteckte sich ein Fahrtenmesser in die Jackentasche und wartete auf die Zeu-\n\ngin. Diese wollte ihn ignorieren. Der Angeklagte verstellte jedoch die Tür ihres \n\nFahrzeugs und bat, ihm zwei Minuten zuzuhören. Da die Zeugin dies ablehnte, \n\nentwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung. Als die Zeugin einsteigen \n\nwollte, drückte sie der Angeklagte schmerzhaft gegen ein daneben stehendes \n\nFahrzeug. Sie warf dem Angeklagten Brutalität vor und dass dies u.a. ein \n\nGrund sei, weshalb sie nichts mit ihm zu tun haben wolle. Da die Zeugin er-\n\nkannte, dass sie der Angeklagte nicht einsteigen lassen würde, wollte sie in \n\nraschem Gang in die Kurklinik zurückkehren. Spätestens jetzt fasste der Ange-\n\nklagte den Entschluss, die Zeugin J. zu töten. Er trat von hinten an sie heran, \n\nhielt sie mit der linken Hand an der Schulter fest. Als die Zeugin den Angeklag-\n\nten aufforderte, sie loszulassen, stach er ihr das Messer mit erheblicher Wucht \n\nin den Rücken. Die Zeugin erlitt eine Stich-/Schnittverletzung zwischen den \n\nSchulterblättern unmittelbar neben der Wirbelsäule. Der Stich drang durch die \n\nRückenmuskulatur bis in die Lunge. Die Zeugin ging kontrolliert in die Knie, \n\nlegte sich auf den Boden und sagte: \"Jetzt bist du völlig übergeschnappt!\". Der \n\nAngeklagte sagte: \"Entschuldigung\" und fuhr davon. Der Zeugin J. wurde im \n\nUniversitätsklinikum eine Thoraxdrainage gelegt, weitere chirurgische Eingriffe \n\nwaren nicht erforderlich. Konkrete Lebensgefahr bestand zu keiner Zeit. Die \n\nVerletzung ist folgenlos ausgeheilt. \n\nDie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei der Tat auf Grund ei-\n\nner schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit seiner \n\ndestabilisierten materiellen und emotionalen Lage erheblich vermindert. \n\nNach der Flucht wurde der Angeklagte von der Polizei als Fußgänger \n\nauf der Autobahn aufgegriffen und schließlich von seiner Schwester in die psy-\n\nchiatrische Abteilung des Universitätsklinikums gebracht. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung verurteilt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Eine Strafbarkeit wegen ver-\n\nsuchten Totschlags hat das Landgericht verneint, weil der Angeklagte vom ver-\n\nsuchten Tötungsdelikt strafbefreiend zurückgetreten sei. \n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus hat das Landgericht abgelehnt. \n\n2. Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält der \n\nsachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Beschwerdeführerin macht zu \n\nRecht geltend, dass die vom Landgericht gegebene Begründung rechtsfehler-\n\nhaft ist. \n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der am 18. März 2004 \n\nbegangenen Tat in Folge einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstö-\n\nrung in Verbindung mit der destabilisierten materiellen und psychischen Lage \n\nerheblich vermindert war. \n\nBei der Prüfung der Maßregelanordnung führt das Landgericht jedoch \n\naus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychi-\n\natrischen Krankenhaus lägen zwar an sich vor. Gleichwohl lehnt es die Maß-\n\nregelanordnung ab, weil die Tat (gemeint ist möglicherweise die Inhaftierung) \n\ngleichsam ein \"heilsamer Schock\" für den Angeklagten gewesen sei. Damit \n\nverkennt die Strafkammer, dass sie dann, wenn die Anordnungsvoraussetzun-\n\ngen des § 63 StGB vorliegen, kein Ermessen hat, ob sie die Maßregel anord-\n\nnen will oder nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 63 StGB vor, ist die An-\n\nordnung der Unterbringung zwingend vorgeschrieben, steht also nicht im Er-\n\nmessen des Gerichts (vgl. BGH NStZ 1990, 122; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 \n\nRdn. 94; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 21; Lackner/Kühl, StGB \n\n25. Aufl. § 63 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 \n\nRdn. 20; jeweils m.w.N.). \n\nWollte die Strafkammer dagegen zum Ausdruck bringen, dass auf Grund \n\ndes vermeintlich \"heilsamen Schocks\" eine Gefährdung der Allgemeinheit \n\ndurch erhebliche rechtswidrige Taten des Angeklagten nunmehr entfallen sei, \n\nsind die Erwägungen des Landgerichts lückenhaft und widersprüchlich. Es hat \n\nkeine näheren Feststellungen dazu getroffen, wie sich der angenommene \n\nSchock auf das künftige forensisch relevante Verhalten des Angeklagten kon-\n\nkret auswirkt. Deshalb kann der Senat diese Beurteilung im Revisionsverfahren \n\nnicht nachvollziehen und damit auch nicht rechtlich prüfen. \n\nHinzu kommt, dass das Landgericht für den Fall einer bedingten Entlas-\n\nsung des Angeklagten eine besonders sorgfältige Prüfung der Entlassungsvor-\n\naussetzungen für geboten erachtet hat. Dies lässt besorgen, dass der ange-\n\nnommene \"Schock\" allein auch nach Auffassung der Strafkammer nicht geeig-\n\nnet ist, der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr erheblicher rechtswidri-\n\nger Taten hinreichend zuverlässig entgegenzuwirken. Dies gilt umso mehr, als \n\ndie Strafkammer darüber hinaus meint, eine vorzeitige bedingte Entlassung \n\nkönne nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Angeklagte zuvor im \n\nVollzug durch intensive psychiatrische Behandlung Schritte zur Überwindung \n\nseiner Persönlichkeitsstörung unternommen habe und wenn eine gesicherte \n\nEntlassungssituation gewährleistet sei. Dies bedeutet aber nichts anderes, als \n\ndass diese in die Zukunft gerichteten Voraussetzungen gegenwärtig noch nicht \n\nerfüllt sind und deshalb derzeit von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des \n\nAngeklagten auszugehen ist. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Ge-\n\nfährlichkeitsprognose gemäß § 63 StGB ist aber nicht die künftige Situation des \n\nAngeklagten nach psychiatrischer Therapie und Schaffung eines stabilen stüt-\n\nzenden Entlassungsumfelds, sondern die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der \n\ntatrichterlichen Entscheidung (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 20 m.w.N.). Auch \n\ninsoweit ist die landgerichtliche Entscheidung daher fehlerhaft. \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der \n\nvon der Staatsanwaltschaft erstrebten Maßregelanordnung nicht von vornher-\n\nein entgegensteht, dass die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten zur Tatzeit auf dem Zusammentreffen einer schweren narziss-\n\ntischen Persönlichkeitsstörung mit der destabilisierten materiellen und psychi-\n\nschen Lage des Angeklagten beruht. Die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 \n\nStGB setzt zwar voraus, dass der Ausschluss oder die erhebliche Verminde-\n\nrung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden psychischen Defekt \n\ndes Täters beruht. Ein länger dauernder Zustand bedeutet jedoch nicht eine \n\nununterbrochene Befindlichkeit. Entscheidend und für die Maßregelanordnung \n\nausreichend ist, dass der länger dauernde Zustand derart beschaffen ist, dass \n\nbereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der \n\nSchuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGHSt 44, 369, 375 f.). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/2-str-209-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/2-str-209-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:07.905651+00:00"}}