{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_206-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"2 StR 206/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 206/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Nötigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 20. Januar 2005, soweit er wegen Unter-\n\nschlagung verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafenausspruch, \n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\ndas Amtsgericht Wiesbaden - Strafrichter - zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 20. März 2003 \n\nwegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten verurteilt. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil durch Be-\n\nschluss vom 18. Juli 2003 aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den An-\n\ngeklagten wegen Nötigung und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrü-\n\ngen und der Sachrüge. \n\n Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 265 StPO Er-\n\nfolg, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Im Üb-\n\nrigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. \n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Geschädigten am \n\n16. April 2002 mit dem Messer bedroht, ihn durchsucht und ihm u. a. einen \n\n200-Euroschein weggenommen, um die Zusage eines Gesprächs über die \n\nRückzahlung einer Kaution aus einem früheren Gaststättenpachtverhältnis zu \n\nerzwingen, auf die der Angeklagte einen Anspruch zu haben glaubte. Nachdem \n\nder Angeklagte am nächsten Tag von seinem Anwalt erfahren hatte, dass die \n\ngegenseitigen Ansprüche aus dem Pachtverhältnis verjährt seien, kam es nicht \n\nmehr zu diesem mit dem Geschädigten vereinbarten Gespräch. In der Folge \n\nverbrauchte der Angeklagte das Geld für eigene Zwecke. \n\nDie Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten ein Hinweis \n\nnach § 265 Abs. 1 StPO nicht erteilt worden ist. \n\nMit der zugelassenen Anklage war ihm vorgeworfen worden, einen \n\nschweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen zu haben, indem er \n\ndem Geschädigten unter Bedrohung mit einem Messer u. a. einen 200 Euro-\n\nschein wegnahm und diesen behielt. Die davon abweichende Verurteilung we-\n\ngen Nötigung und Unterschlagung ist zwar - entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision - mit dem angeklagten historischen Vorgang im Sinne von § 264 StPO \n\nidentisch. Die andere rechtliche Beurteilung hätte jedoch einen hier nicht er-\n\nfolgten Hinweis auf die Strafvorschriften erfordert, die das Landgericht ange-\n\nwendet hat. Dass der Staatsanwalt und der Verteidiger in ihren Plädoyers die \n\nvon der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt haben, \n\nersetzt den durch den Vorsitzenden zu erteilenden Hinweis nicht. Der Hinweis \n\nwar hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Senat die vorangegangene \n\nVerurteilung wegen Raubes aufgehoben hatte. Die Aufhebung war erfolgt, weil \n\ndas Landgericht es unterlassen hatte, bei den Feststellungen zur subjektiven \n\nTatseite und der Beweiswürdigung zu erörtern und zu entscheiden, ob der An-\n\ngeklagte an einen Zahlungsanspruch gegen das Tatopfer glaubte oder ob er \n\nzumindest billigend in Kauf nahm, einen solchen Anspruch nicht zu haben. \n\nWeitere Ausführungen zur rechtlichen Würdigung enthält der Senatsbeschluss \n\nnicht. \n\nSoweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist, kann aus-\n\ngeschlossen werden, dass der Angeklagte sich auf den veränderten Tatvorwurf \n\nanders als geschehen hätte verteidigen können. Dies wird auch von der Revi-\n\nsion nicht aufgezeigt. Demgegenüber kann der Senat nicht ausschließen, dass \n\ndas Urteil, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung für schuldig befunden \n\nworden ist, auf der Nichterteilung des Hinweises beruht. Die Verteidigung weist \n\nzu Recht darauf hin, dass insoweit andere Verteidigungsstrategien denkbar \n\nerscheinen. Die Verurteilung wegen Unterschlagung kann danach keinen Be-\n\nstand haben. Die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe (vier Mona-\n\nte) führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. \n\nDer neue Tatrichter wird bei der Bemessung einer neuen Gesamtstrafe \n\nzu bedenken haben, dass eine Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des \n\nAmtsgerichts Mainz vom 1. Juli 2003 in Betracht kommt, die der Angeklagte \n\nzum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung verbüßte. \n\nDie Sache war nach § 354 Abs. 3 StPO an den Strafrichter, dessen \n\nStrafgewalt ausreicht, zurückzuverweisen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/2-str-206-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/2-str-206-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:58:00.707063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-10/2-str-206-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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