{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_203-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-27","aktenzeichen":"2 StR 203/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 203/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nTrier vom 13. Dezember 2004 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-\n\nbenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller \n\nNötigung, Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \n\nNötigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bedrohung und wegen ver-\n\nsuchter Nötigung unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nRevision, mit der er Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt. \n\n1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte und die fünf Jahre jüngere, damals 15-jährige Neben-\n\nklägerin lernten sich 1995 kennen und verliebten sich ineinander. 1996 wurde \n\ndie Nebenklägerin schwanger, im November 1996 wurde die gemeinsame \n\nTochter geboren. Obwohl der Angeklagte und die Nebenklägerin nicht \n\nzusammenzogen, setzten sie ihre Beziehung fort, in der der Angeklagte die \n\ngen, setzten sie ihre Beziehung fort, in der der Angeklagte die zunächst noch \n\nsehr junge und selbstunsichere Nebenklägerin dominierte. Als die Nebenkläge-\n\nrin zunehmend selbstständiger wurde und eigene Wünsche äußerte, kam es \n\nseit Ende 1998 zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten, der seinen Willen - auch \n\nin sexueller Hinsicht - gegenüber der ihm körperlich weit unterlegenen Neben-\n\nklägerin durchzusetzen suchte. \n\nSo hat der Angeklagte im Jahre 1999 nach einem Streit mit der Nebenklägerin, \n\ndie zu Fuß nach Hause laufen wollte, dieser im Laufen von der Seite derart in \n\ndie Beine getreten, dass sie stürzte und sich verletzte (II. 1.). Ende 2000 setzte \n\nsich der Angeklagte auf den Oberkörper der Nebenklägerin, die den Ge-\n\nschlechtsverkehr verweigert hatte, masturbierte und ejakulierte in ihr Gesicht \n\n(II. 2.). Im April oder Mai 2001 erzwang der Angeklagte gegen den Willen der \n\nNebenklägerin den Geschlechtsverkehr, indem er sie festhielt und würgte (II. \n\n3.). Im November 2001 schlug er der Nebenklägerin während eines Streites ins \n\nGesicht und stieß sie in den Rücken (II. 4.). Im Januar 2002 schlug er ihr mit \n\nder Faust mehrfach auf den Oberarm (II. 5.). Am 5. Juni 2002 schlug er auf die \n\nNebenklägerin ein, versuchte sie mit einem Kabelbinder zu fesseln und drohte, \n\ndass er Stellen im Wald kenne, wo sie niemand finden werde (II. 6.). Am 7. Juli \n\n2002 versuchte der Angeklagte die Nebenklägerin zu bewegen, abends zu ihm \n\nzu kommen. Als sie ablehnte, drohte er, er werde einen Schlussstrich ziehen, \n\nsie werde ihren 22. Geburtstag nicht erleben (II. 7.). Die Nebenklägerin geriet \n\nüber die Drohung in große Angst. Nachdem sie dies zunächst - auch nach poli-\n\nzeilicher Beratung - abgelehnt hatte, erstattete sie am 8. Juli 2002 Strafanzeige \n\nund beantragte eine einstweilige Verfügung, nach der dem Angeklagten unter-\n\nsagt werden sollte, sich ihr zu nähern. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der die Tatvorwürfe bestritten \n\nhat, insbesondere auf Grund der Angaben der Nebenklägerin für überführt an-\n\ngesehen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sah es durch ein Glaubwürdig-\n\nkeitsgutachten, das auch auf die \"bemerkenswerte\" Konstanz ihrer Angaben im \n\nErmittlungsverfahren - Vernehmungen am 8. Juli 2002, 30. Oktober 2002, \n\n8. Dezember 2002 - und anlässlich der Explorationen am 21. Mai 2004 und \n\n29. Juni 2004 verwies, bestätigt. Die Einholung des Gutachtens erachtete das \n\nLandgericht auf Grund der Besonderheiten des Falls für geboten, da die Ne-\n\nbenklägerin trotz der jahrelangen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe \n\neine endgültige Trennung von dem Angeklagten nicht durchsetzte und immer \n\nwieder zu ihm zurückkehrte. Im Anschluss an den Sachverständigen hat das \n\nLandgericht ausgeführt, dass auch die Regelung des Umgangsrechts des An-\n\ngeklagten mit dem gemeinsamen Kind kein überzeugendes Motiv für eine \n\nFalschaussage der Nebenklägerin biete, da das Umgangsrecht geregelt sei \n\nund die Nebenklägerin gerade nicht bestrebt sei, dem Angeklagten das Kind \n\nvorzuenthalten. \n\n2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nEine Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrü-\n\nge, mit der ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot gerügt wird, ist aus \n\nden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai \n\n2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung des \n\nEGMR, StV 2005, 136 f. zu Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 EMRK ist hier nicht ein-\n\nschlägig. Sie betrifft eine Haftsache, die mit dem vorliegenden Fall nicht ver-\n\ngleichbar ist. \n\nNäherer Erörterung bedarf jedoch die Verfahrensrüge, mit der die Revi-\n\nsion eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Hinblick auf die \n\nVerurteilung des Angeklagten wegen der Sexualdelikte (II. 2. und II. 3.) be-\n\nhauptet. \n\na) Die Revision meint, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht ver-\n\nletzt, weil es verschiedene Zeugen, die im Ermittlungsverfahren und in den \n\nbeiden zivilrechtlichen Verfahren tätig geworden sind, nicht gehört und ver-\n\nschiedene Urkunden nicht eingeführt habe. Das Gericht wäre bei Erhebung \n\ndieser Beweise \"zwingend\" zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nebenkläge-\n\nrin wegen ihrer Misserfolge im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts, im \n\neinstweiligen Verfügungsverfahren und im Ermittlungsverfahren den Angeklag-\n\nten erstmals am 28. August 2002 auch sexueller Straftaten beschuldigt habe \n\nund eine Falschbelastung jedenfalls hinsichtlich der Sexualdelikte nicht mit der \n\nerforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. \n\nIm Einzelnen hätten folgende Zeugen gehört werden müssen: \n\n - der POK B. : Dieser hätte bekunden können, dass die Nebenklägerin \n\nbei ihrer Anzeigeerstattung am 8. Juli 2002 nur Körperverletzungsdelikte nicht \n\nSexualdelikte des Angeklagten angegeben habe, \n\n - die Rechtspflegerin S. : Sie hätte bekunden können, dass die Nebenklä-\n\ngerin ihren Antrag vom 8. Juli 2002 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung \n\ngegen den Angeklagten, mit dem Ziel, dass dieser von ihr bis auf 50 m Abstand \n\nfern zu bleiben habe, nur mit dem Vorfall vom 7. Juli 2002 (Fall II. 7. der Ur-\n\nteilsgründe) begründet habe, \n\n - der Dipl. Sozialarbeiter U. : Über seine Stellungnahme vom 2. August \n\n2002 im Streit um das Umgangsrecht des Angeklagten mit seiner Tochter, nach \n\nder als vorläufige Regelung an ein Besuchsrecht alle zwei Wochen samstags \n\nund einen Wochentag zwischendurch gedacht werden könne, \n\n - der Richter am Amtsgericht (Familiengericht) Se. : Dieser hätte bekunden \n\nkönnen, dass er die vorerwähnte Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten \n\nder Nebenklägerin zustellen ließ und diese mit Schriftsatz vom 22. August \n\n2002 einen zweimonatigen Ausschluss des Besuchsrechts für den Angeklagten \n\nund danach nur einen vom Jugendamt überwachten Kontakt vorgeschlagen \n\nhabe. Die Nebenklägerin sei über die Entscheidung des Zeugen vom 26. Au-\n\ngust 2002, mit der diesem Antrag nicht voll gefolgt worden sei, erkennbar ent-\n\ntäuscht gewesen, \n\n - den Richter am Amtsgericht K. : Dieser hätte bekunden können, dass \n\ndie Nebenklägerin die Aufrechterhaltung der erwähnten einstweiligen Verfü-\n\ngung bei der Verhandlung am 22. August 2002 energisch erstrebt habe und \n\ndem dann abgeschlossenen Vergleich nur zugestimmt habe, weil man sie dar-\n\nauf hingewiesen habe, dass die Anordnung eines Sicherheitsabstandes nicht in \n\nBetracht komme, \n\n - den Amtsanwalt G. : Dieser hätte bekunden können, dass er die \n\nNebenklägerin für unglaubhaft gehalten habe und laut seinem Vermerk vom \n\n26. August 2002 keinen hinreichenden Tatverdacht gesehen habe, \n\n - die Kriminalkommissarin Ke. : Diese hätte bekunden können, dass die \n\nNebenklägerin bei ihrer Vernehmung am 30. Oktober 2002 die Fälle II. 2. und \n\nII. 3. der Urteilsgründe nur knapp beschrieben habe und zum Fall II. 2. ange-\n\ngeben habe, dass der Angeklagte vor ihr, nicht jedoch auf ihrem Oberkörper \n\nsitzend masturbiert habe, \n\n - den in der Hauptverhandlung nur als Sachverständigen, nicht als Zeugen \n\nvernommenen Prof. Dr. Sc. : Dieser hätte bekunden können, dass \n\ner bei Erstellung seines Gutachtens keine Kenntnis von den Akten des famili-\n\nengerichtlichen Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum \n\nUmgangsrecht und über das einstweilige Verfügungsverfahren hatte und auch \n\nin der Hauptverhandlung keine Angaben über den genauen Verlauf dieser Ver-\n\nfahren erhalten habe. \n\nDie sich auf diese Zeugen bzw. auf die erwähnten Verfahren beziehen-\n\nden, von der Revision näher bezeichneten Urkunden hätten verlesen werden \n\nmüssen. Sie seien auch sonst nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wor-\n\nden. \n\nNach Auffassung der Revision hätten sich dem Landgericht diese Be-\n\nweiserhebungen aufdrängen müssen, wenn es die Koinzidenz zwischen dem \n\nrelativen Misserfolg der Nebenklägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfah-\n\nren, dem Umgangsverfahren, dem Stand des Ermittlungsverfahrens, wie er sich \n\nEnde August 2002 darstellte, und der Erweiterung der Strafanzeige am \n\n28. August 2002 durch die Nebenklägerin auf die bisher nicht erwähnten Sexu-\n\naldelikte berücksichtigt hätte. Die Feststellung des Landgerichts im Urteil, das \n\nUmgangsrecht sei befriedigend für die Nebenklägerin geregelt und scheide \n\ndeshalb als Motiv für eine mögliche Falschbelastung aus, treffe für den Zeit-\n\npunkt der Anzeigeerstattung und der Erweiterung der Anzeige nicht zu. In die-\n\nsem Zusammenhang hätte das Landgericht, das in den Urteilsgründen von der \n\nKonstanz der Angaben der Nebenklägerin ausgegangen sei, den Widerspruch \n\nzwischen ihrer Erstaussage am 8. Juli 2002 bei ihrer polizeilichen Vernehmung \n\nsowie den Angaben im einstweiligen Verfügungsverfahren, bei denen sie je-\n\nweils nur die Körperverletzungsdelikte angegeben habe, und der Erweiterung \n\nihrer Anzeige auf die Sexualdelikte am 28. August 2002 klären müssen. \n\nb) Die Rüge greift nicht durch. \n\naa) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen bereits des-\n\nwegen, weil die Revision zwar eine Vielzahl von Urkunden aus den \n\nverschiedenen \n\nVerfahren \n\n(Ermittlungsverfahren, \n\nUmgangsverfahren, \n\neinstweilige Verfügungsverfahren) vorgetragen hat, der Vortrag aber teilweise \n\nunvollständig, \n\nteilweise unzutreffend \n\nist. So hatte der Sachverständige \n\nentgegen den schriftlichen Ausführungen der Revision die Beiakten 5 C \n\nAG Bitburg (einstweiliges Verfügungsverfahren) und 2 F AG Bitburg \n\n(Verfahren über das Umgangsrecht des Angeklagten mit der Tochter Natascha) \n\nzur Erstattung seines Gutachtens erhalten. Diese Akten, wie auch die \n\nErmittlungsakten einschließlich der Vernehmungen der Nebenklägerin vom 8. \n\nJuli 2002 und 30. Oktober 2002, sind - wie auch von der Revision in der \n\nRevisionshauptverhandlung berichtigend klargestellt worden ist - von dem \n\nSachverständigen zur Grundlage seines schriftlichen Gutachtens (vgl. Bl. 17 f. \n\nd. Gutachtens) gemacht und inhaltlich referiert worden. Weiter ist das \n\nschriftliche Gutachten des Prof. Dr. Sc. nur auszugsweise - II Bl. 63/64 und \n\n68 des Wortprotokolls zum Gutachten - vorgetragen und das Ergebnis des \n\nSachverständigen zur Hypothese einer bewussten Falschaussage auf Grund \n\nder \n\njedenfalls zunächst streitigen Regelung des Umgangsrechts des \n\nAngeklagten mit der Tochter in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 60 des \n\nGutachtens) nicht mitgeteilt worden. Desgleichen hat die Revision die \n\nAusführungen des Sachverständigen zur Konstanzprüfung nicht wiederge-\n\ngeben. Aus ihnen ergibt sich aber, dass die Konstanz der Aussagen der \n\nNebenklägerin in den gleichlautenden Schilderungen der jeweiligen Tat-\n\nvorwürfe gesehen, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt untersucht wurde, ob \n\nin jeder Vernehmung oder Exploration jeweils alle Tatvorwürfe angegeben wur-\n\nden. \n\nDass sich die vermisste zeugenschaftliche Vernehmung des Sachver-\n\nständigen, der sein Gutachten u.a. auf der Grundlage vollständiger Akten-\n\nkenntnis erstattet hat, dem Landgericht nicht aufdrängen musste, hat die Revi-\n\nsion in der Revisionshauptverhandlung selbst nicht mehr in Frage gestellt. Un-\n\nter Berücksichtigung des genannten Umstands mussten sich aber auch die \n\nweiteren von der Revision vermissten Beweiserhebungen, mit denen in einer \n\nGesamtschau die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin erschüttert werden soll, \n\ndem Landgericht nicht mehr aufdrängen. Der Sachverständige hat die Neben-\n\nklägerin auf der dargelegten Tatsachengrundlage für glaubhaft erachtet und \n\neinen Zusammenhang der Streitigkeiten über das Besuchsrecht mit ihrer den \n\nAngeklagten belastenden Aussage verneint. Zudem sind die Angaben der Ne-\n\nbenklägerin in weiteren Punkten durch Aussagen von unabhängigen Zeugen \n\nbestätigt worden. Auch die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung keinen \n\nAnlass gesehen, entsprechende Beweisanträge zu stellen. \n\nbb) Soweit beanstandet wird, die Strafkammer hätte zur Frage der Kon-\n\nstanz der Aussagen der Nebenklägerin die polizeilichen Vernehmungsbeamten \n\nhören müssen, diesbezüglich seien der Nebenklägerin auch keine Vorhalte \n\ngemacht worden, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll anderes, \n\nnämlich dass der Nebenklägerin bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in \n\nder Hauptverhandlung u.a. aus ihrer ersten Vernehmung vom 8. Juli 2002 Vor-\n\nhalte gemacht worden sind. Unter diesen Umständen kann nicht nur nicht aus-\n\ngeschlossen werden, sondern ist es sogar nahe liegend, dass die Nebenkläge-\n\nrin in der Hauptverhandlung insbesondere auch Angaben zur Aussageentwick-\n\nlung und der späten Anzeigeerstattung der Sexualdelikte gemacht und dies so \n\nbegründet hat, dass sie für alle Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung befriedigend geklärt war. \n\ncc) Ob dies tatsächlich der Fall war, lässt sich zwar den Urteilsfeststel-\n\nlungen nicht entnehmen. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zur Aussage-\n\nentwicklung allein kann aber nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer \n\ndiesen Punkt als erörterungsbedürftig ansehen musste. War er zu ihrer Über-\n\nzeugung geklärt, bestand kein Anlass, ihn als wesentlichen Punkt in der Be-\n\nweiswürdigung abzuhandeln (vgl. auch BGH NJW 1992, 2838, 2840). Ein \n\nsachlich-rechtlicher Erörterungsmangel liegt ebenfalls nicht vor, weil sich aus \n\ndem Urteil selbst keine Lücke und keine Widersprüche ergeben. \n\nDie Frage ließe sich deshalb nur durch eine Rekonstruktion der Haupt-\n\nverhandlung klären, die dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt ist. Die \n\nRüge läuft, auch wenn eine ausdrückliche Verknüpfung im Sinne einer Alterna-\n\ntivität zwischen einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einem Verstoß \n\ngegen § 261 StPO nicht vorgenommen worden ist, deshalb im Ergebnis auf die \n\nRüge der \"Aktenwidrigkeit\" der Urteilsgründe hinaus, die nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig ist (BGH NJW 1992, \n\n2840; BGH NStZ 1997, 294; BGH NStZ 1999, 423; BGH NStZ 2000, 156; Mey-\n\ner-Goßner, StPO 48. Aufl. § 337 Rdn. 15 a m.w.N.). Ein von der Rechtspre-\n\nchung anerkannter Ausnahmefall (etwa bei wörtlich protokollierter Aussage) \n\nliegt nicht vor. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_203-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/2-str-203-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_203-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_203-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/2-str-203-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_203-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:01.545345+00:00"}}