{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_192-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-27","aktenzeichen":"2 StR 192/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 192/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 7. Dezember 2004 mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Entziehung elektri-\n\nscher Energie (Fall 1 der Anklageschrift) und wegen Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 2 der An-\n\nklageschrift) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren \n\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat außerdem den Verfall \n\neines Geldbetrages von 6000 € angeordnet. Dagegen wend et sich die Revision \n\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstrebt in beiden Fällen eine \n\nVerurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und eine höhere Strafe. Das Rechtsmittel \n\nhat Erfolg. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts überließ der Angeklagte dem \n\nNiederländer „J. “ für eine Miete von 500 € monatlich eine von ihm selbst zu \n\ndiesem Preis angemietete große Lagerhalle, die er früher als Lagerfläche und \n\nUnterstellplatz für Baumaschinen genutzt hatte, um dort Cannabisprodukte zu \n\nerzeugen, die J. gewinnbringend an Rauschgifthändler verkaufen wollte. Ende \n\nJanuar 2004 begann J. mit Umbau- und Installationsarbeiten, wobei der Ange-\n\nklagte half. Da für die Cannabis-Plantage sehr viel Strom benötigt würde, ließ \n\nJ. mit Wissen und Hilfe des Angeklagten zwischen dem außen an der Halle \n\nangebrachten Hausanschlußkasten und dem im Inneren montierten Stromzäh-\n\nler eine Leitung abgreifen, so daß der gesamte Stromverbrauch für die Canna-\n\nbis-Plantage nicht vom Zähler gemessen wurde. Mitte Februar war die Halle in \n\nfünf Räume unterteilt und mit Beleuchtungs-, Heiz-, Belüftungs- und Bewässe-\n\nrungssystemen ausgestattet worden. J. brachte ca. 110 Cannabispflanzen in \n\nTöpfen in die Halle. Der Angeklagte kümmerte sich nach Anweisung von J. , \n\nder nur etwa jeden zweiten Tag erschien, täglich um die Versorgung der Pflan-\n\nzen. Ende Mai 2004 waren diese Pflanzen ausgereift und wurden von J. abge-\n\nerntet. Das aus ihnen gewonnene Blüten- und Pflanzenmaterial, rund 8 kg \n\nCannabis, verkaufte J. zum Preis von 1000 € pro Kilogramm an einen Dealer \n\nin den Niederlanden (Fall 2 der Anklage). Der Angeklagte erhielt neben der \n\nMietzahlung 1000 € für seine Mitarbeit. \n\nIn der Folgezeit brachte J. eine Vielzahl weiterer Cannabispflanzen in \n\ndie Halle, um deren Aufzucht sich der Angeklagte wie zuvor kümmerte. Um ei-\n\nner Entdeckung der Cannabis-Plantage vorzubeugen, kamen der Angeklagte \n\nund J. überein, daß der Angeklagte die Lagerhalle vom Eigentümer im Wege \n\ndes Mietkaufs erwerben sollte. Hierfür sagte J. dem Angeklagten monatliche \n\nZahlungen in Höhe von 5000 € zu. Die erste Zahlung von 5000 € erhielt der \n\nAngeklagte Anfang Juli 2004. Am 14. Juli 2004 durchsuchte die Polizei die Hal-\n\nle aufgrund eines Hinweises einer Vertrauensperson und der Angeklagte wur-\n\nde festgenommen. In der Halle befanden sich 1068 noch nicht erntereife Pflan-\n\nzen in verschiedenen Wachstumsstadien mit einem Nettogewicht von 90,699 \n\nkg und einem Wirkstoffgehalt von 570 g THC. Bei vollständiger Ausreifung aller \n\nPflanzen hätten etwa 90 kg verkaufsfähiges Marihuana mittlerer Qualität ge-\n\nwonnen werden können (Fall 1 der Anklage). \n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\n1. Das Landgericht hat den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 1 der Anklage nicht ge-\n\nprüft. Ein solches kommt jedoch in Betracht bei unerlaubtem Anbau von Can-\n\nnabis-Pflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht \n\ngeringe Menge THC enthalten, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Ver-\n\näußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (BGHR BtMG § 29 a \n\nAbs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4 m.w.N.). \n\n2. Das Landgericht hat im Fall 2 der Anklage die Verurteilung des Ange-\n\nklagten (nur) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge nicht rechtsfehlerfrei begründet. \n\na) Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäterschaft oder Beihilfe \n\nist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen \n\nBeteiligungsformen. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, welcher Art der Tatbei-\n\ntrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Dabei können we-\n\nsentliche Anhaltspunkte sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der \n\nUmfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, so daß die Tat maßgeblich \n\nauch von seinem Willen abhängt, oder ob nur eine ganz untergeordnete Tätig-\n\nkeit vorliegt (vgl. BGHSt 34, 124, 125; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handel-\n\ntreiben 9, 25, 39, 54, 56). An einer Prüfung nach diesen Abgrenzungskriterien \n\nfehlt es im angefochtenen Urteil. Sie war hier unverzichtbar, weil angesichts \n\ndes gewichtigen Tatbeitrags des Angeklagten – Vermietung der Halle, Hilfe \n\nbeim Umbau, tägliche Versorgung der Pflanzen – und des jedenfalls ab Juli \n\n2004 erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses an der Tat die Annahme von \n\nMittäterschaft nahe lag. \n\nb) Zweifelhaft erscheint ferner die Würdigung des Tatrichters, es sei ein \n\ngewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, ein Nie-\n\nderländer namens „J. “ sei der eigentliche Betreiber der Anlage gewesen, daß \n\nin der Halle eine schriftliche Anleitung zur Aufzucht der Cannabis-Pflanzen in \n\nniederländischer Sprache gefunden worden ist. Eine solche Anleitung könnte \n\nsich auch der Angeklagte, der acht Jahre lang in den Niederlanden gelebt hat, \n\ndort besorgt haben. \n\n3. Im übrigen hat das Landgericht im Fall 2 der Anklage übersehen, daß \n\ndie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge den täterschaftlichen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge, welcher den vollen Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 \n\nBtMG eröffnet, nicht verdrängt (std. Rspr., u. a. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHandeltreiben 47 und § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1; BGH, Urteil vom 6. Novem-\n\nber 2003 – 4 StR 270/03; Senatsbeschluß vom 8. Dezember 2004 – 2 StR \n\n451/04). Schließlich liegt auch in diesem Fall tateinheitlich die Entziehung e-\n\nlektrischer Energie vor. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n RiBGH Appl ist wegen \n\nRoggenbuck \n\n Urlaubsabwesenheit an \n der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/2-str-192-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/2-str-192-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:02.507248+00:00"}}