{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_162-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"2 StR 162/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 162/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verstoßes gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 a SGB III a. F. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Fulda vom 6. Dezember 2004 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Versto-\n\nßes gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 a SGB III zu einer Geldbuße von 15.000 € verur-\n\nteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge \n\nErfolg. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts schloß der Angeklagte für \n\ndie Firma T. in F. , bei der es sich um eine Zweignieder-\n\nlassung einer ungarischen Firma handelt, Werkverträge mit der Firma S. \n\naus M. . Die Aufträge sollten von der Firma E. GmbH aus \n\nMa. , bei der es sich ebenfalls um eine Zweigniederlassung einer ungari-\n\nschen Firma handelt, als Subunternehmerin ausgeführt werden. Die Firma des \n\nAngeklagten führte für die Firma E. GmbH die Buchhaltung und den \n\nSchriftverkehr mit deutschen Behörden und Firmen. Das Landesarbeitsamt \n\nHessen genehmigte die Werkverträge und erteilte den für die Ausführung ein-\n\ngesetzten vier ungarischen Arbeitnehmern der Firma E. GmbH Ar-\n\nbeitserlaubnisse. Aufgrund einer Absprache zwischen dem Geschäftsführer der \n\nFirma E. GmbH, M., und dem Inhaber der Firma S., S., wurden \n\ndie ungarischen Arbeitnehmer jedoch praktisch wie bei einer Arbeitnehmer-\n\nüberlassung eingesetzt, das heißt, der Inhaber S. legte fest, was sie zu arbei-\n\nten hatten und die Bezahlung erfolgte nach Stunden. Äußerlich wurde genau \n\ndarauf geachtet, den Schein der Ausführungen von Werkverträgen zu erwe-\n\ncken. Der Firma des Angeklagten wurden zum Schein Aufmaße vorgelegt, an-\n\nhand derer die Rechnungen erstellt wurden. Die Aufmaße wurden so erstellt, \n\ndaß die Abrechnung nach Leistungsverzeichnis und Aufmaß im wesentlichen \n\nmit der Abrechnung nach Stunden übereinstimmte. \n\nNach § 404 Abs. 1 Nr. 2 a SGB III in der zur Tatzeit geltenden Fassung \n\nvom 16. Dezember 1997 handelt ordnungswidrig, wer als Unternehmer Dienst- \n\noder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er einen \n\nanderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, \n\ndaß dieser zur Erfüllung dieses Auftrags entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III \n\nAusländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt. Positive Kenntnis des \n\nAngeklagten vom ungenehmigten Einsatz der ungarischen Arbeitnehmer hat \n\ndas Landgericht nicht festgestellt. Aber auch fahrlässige Unkenntnis ist in den \n\nUrteilsgründen nicht ausreichend belegt. Für den vorliegenden Fall kann letzt-\n\nlich dahingestellt bleiben, ob sich aus § 404 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für den Auf-\n\ntraggeber eine verdachtsunabhängige Verpflichtung ergibt, sich um die Recht-\n\nmäßigkeit der Beschäftigungsverhältnisse seines Auftragnehmers zu kümmern \n\n(anders etwa Mosbacher in Achenbach/Ransiek Handbuch des Wirtschafts-\n\nstrafrechts Rdn. 51 ff. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Soweit man \n\ndavon ausgeht, daß eine Prüfungspflicht nur bei objektiven Anhaltspunkten für \n\nVerstöße besteht, ergeben sich solche aus den Urteilsgründen nicht. Der Um-\n\nstand, daß die ungarischen Arbeitnehmer nicht zur Erfüllung von Werkverträ-\n\ngen eingesetzt worden sind, ist von den Firmen E. GmbH und S. ge-\n\nrade vertuscht worden. Aber auch dann, wenn der Angeklagte zu einer ver-\n\ndachtsunabhängigen Überprüfung verpflichtet gewesen wäre, ist nicht erkenn-\n\nbar, daß er bei zumutbarem Vorgehen die Verstöße aufgedeckt hätte. Daß ihm \n\nder Zeuge M. wahrheitsgemäße Auskunft gegeben oder daß ihm gar auf eine \n\nentsprechende Nachfrage Einblick in die tatsächlichen Abrechnungsunterlagen \n\nder Firma S. gewährt worden wäre, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, eben-\n\nsowenig, daß ihm andere Arbeitnehmer der Firma S. oder der Inhaber S. selbst \n\nAuskunft über den tatsächlichen Einsatz der ungarischen Arbeitnehmer gege-\n\nben hätten. Feststellungen hierzu hat der Tatrichter nicht getroffen. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_162-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/2-str-162-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_162-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_162-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/2-str-162-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_162-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:14.105977+00:00"}}