{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_160-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-05-13","aktenzeichen":"2 StR 160/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 160/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 10. Dezember 2004 im Strafausspruch und \n\nsoweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben \n\nist mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte \n\nVerfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat \n\nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits seit längerer Zeit \n\nProbleme mit übermäßigem Alkoholkonsum. Seine zweite Ehefrau, das Tatop-\n\nfer, war alkoholkrank und verleitete den Angeklagten immer wieder zum Mittrin-\n\nken. Besonders intensiv war der Alkoholkonsum des Angeklagten seit Anfang \n\ndes Jahres 2003, phasenweise kam es zu Kontrollverlusten und Erinnerungs-\n\nlücken. Im Februar 2004 war der Angeklagte infolge alkoholbedingter Be-\n\nrauschtheit gestürzt und hatte sich einen Trümmerbruch im rechten Arm zuge-\n\nzogen. \n\nAm Tattag, dem 1. Juni 2004, trank der Angeklagte gemeinsam mit sei-\n\nner Ehefrau Helga S. eine nicht mehr festzustellende Menge Sekt. Gegen \n\n22.30 Uhr kam es zu einem Streit mit seiner Ehefrau, die ihn beschimpfte, ihn \n\nauf den frisch operierten rechten Oberarm schlug und mit einem an der Spitze \n\nabgerundeten Tafelmesser vor ihm herumfuchtelte. Der Angeklagte schob sei-\n\nne Ehefrau in die Küche; hier ergriff er ein auf einem Küchenrollwägelchen lie-\n\ngendes, einseitig scharfes und nach vorn hin spitz zulaufendes Brotmesser mit \n\neiner Klingenlänge von 18 Zentimetern und stach damit mit erheblicher Kraft \n\nund großer Wucht auf seine Ehefrau ein. Das Messer durchstieß das Brustbein \n\nvollständig und kam erst zum Stehen, als der Messergriff auf der Außenhaut \n\nauftraf. Der Herzbeutel wurde an der Vor- und Rückseite eröffnet, Frau S. ver-\n\nstarb innerhalb weniger Augenblicke durch inneres Verbluten. \n\nDer Angeklagte wurde gegen 23.30 Uhr festgenommen. Eine ihm am \n\n2. Juni 2004 um 00.23 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von \n\n3,01 %o, eine um 00.56 Uhr entnommene Blutprobe einen solchen von \n\n2,91 %o Blutalkoholgehalt. Das Landgericht hat eine Notwehrsituation zugrun-\n\nde gelegt, allerdings sei die Verteidigungshandlung des Angeklagten weder \n\nerforderlich noch geboten gewesen. Obwohl der Angeklagte zur Tatzeit rein \n\nrechnerisch eine Blutalkoholkonzentration von 3,61 %o aufgewiesen habe, sei \n\nseine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich \n\nvermindert gewesen. Denn im Verhaltensbild des Angeklagten hätten sich kei-\n\nne psychodiagnostischen Kriterien einer dem hohen rückgerechneten Blutalko-\n\nholwert entsprechenden Trunkenheit gefunden. Es könne kein schwerer, die \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zumindest erheblich vermindernder Rausch-\n\nzustand vorgelegen haben. Die Kammer geht insofern davon aus, daß der ge-\n\nmessene Blutalkoholwert auf einem zwischen der Tat und dem Eintreffen der \n\nPolizei erfolgten erheblichen Nachtrunk beruht. \n\n1. Die Verneinung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit hält der \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat die Annahme, die Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, im Anschluß an die Ausfüh-\n\nrungen der Sachverständigen auf folgende Umstände gestützt: Der Angeklagte \n\nhabe sich vor, während und nach der Tat stets intentional und folgerichtig und \n\nsich den sich ändernden Bedingungen schnell anpassend verhalten: So sei er \n\nvor der Tat zielgerichtet zu Bett gegangen, da er am nächsten Tag für einen \n\nTermin beim Physiotherapeuten in annehmbarer körperlicher Verfassung habe \n\nsein wollen. Auch während der Tat habe er, sich durch das Verhalten seiner \n\nEhefrau in einer außergewöhnlichen Situation befindend, bewußt nach dem in \n\nder Küche auf dem Obstkorb liegenden Brotmesser gegriffen, um der für ihn \n\nunangenehmen Situation Herr zu werden. Nachdem er auf Helga S. eingesto-\n\nchen habe, habe er sodann das Messer sogleich wieder herausgezogen und, \n\num nicht von seiner fallenden Ehefrau getroffen zu werden, einen Schritt zur \n\nSeite gemacht. Auch der Umstand, daß er der am Boden liegenden Helga S. \n\nden Puls gefühlt habe, das Tatmesser zunächst auf die Spüle und dann neben \n\ndie Leiche gelegt habe, um der Polizei ein schnelles Auffinden der Tatwaffe zu \n\nermöglichen sowie die von ihm initiierten Anrufe – bewußt (!) – zuerst bei sei-\n\nner Tochter und dann bei der Polizei zeigten deutlich, daß er intentional, ge-\n\nordnet und strukturiert gehandelt habe und seine Wahrnehmungs- und Antizi-\n\npationsfähigkeit nahezu ungestört gewesen sei und man daher – auch unter \n\nBerücksichtigung, daß es sich bei dem Angeklagten um eine trinkgewohnte \n\nPerson gehandelt habe – nicht von dem Vorhandensein eines die Schuldfähig-\n\nkeit zumindest erheblich vermindernden schweren Rausches ausgehen könne. \n\nBei dem mit der Leitstelle der Polizei geführten Gespräch sei seine Artikulation \n\nim wesentlichen klar und deutlich gewesen, er habe sich auf seinen Ge-\n\nsprächspartner einstellen und auf Rückfragen antworten können. Er habe ori-\n\nentiert gewirkt und habe auch eigene Beiträge zum Gespräch geliefert. \n\nDie vom Landgericht angeführten Umstände belegen nur, daß die Steu-\n\nerungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war; daß die \n\nSteuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen ist, ist aus ihnen hin-\n\ngegen nicht mit genügender Sicherheit abzuleiten. Die vom Landgericht aufge-\n\nzählten Handlungen und Tätigkeiten sind nicht von solcher Art, daß eine alko-\n\nholgewohnte Person sie nicht auch in einem schweren Rauschzustand ausfüh-\n\nren könnte. Sie setzen durchwegs keine besonderen motorischen Fähigkeiten \n\nvoraus. Sie können durch Zufälligkeiten bedingt (Griff nach dem Brotmesser, \n\nder Angeklagte stand mit dem Rücken zu dem Küchenwägelchen) oder instink-\n\ntiv erfolgt sein (Ausweichen vor dem fallenden Tatopfer). Die Situation war für \n\nden Angeklagten möglicherweise auch nicht so außergewöhnlich, wie es das \n\nLandgericht annimmt. Nach den Feststellungen war es bereits zuvor vereinzelt \n\nzu wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Ehepaar \n\ngekommen (UA S. 9), auch hatte Helga S. den Angeklagten bereits einmal in \n\nbetrunkenem Zustand mit einem Messer angegriffen. Weil der Angeklagte wuß-\n\nte, daß Helga S. im trunkenen Zustand zu scharfen verbalen Attacken neigte, \n\nfühlte er sich durch ihre Äußerungen nicht beleidigt oder provoziert (UA S. 31). \n\nAus dem Inhalt des UA S. 15 f. mitgeteilten Telefongesprächs mit der Leitstelle \n\nder Polizei ergibt sich, daß der Angeklagte auf eher einfache Fragen nach \n\nWohnort, Namen und dem Geschehen geantwortet hat. \n\nDas Landgericht hat die Annahme eines Nachtrunks auf das vom Ange-\n\nklagten unmittelbar vor, während und nach der Tat gezeigte Verhalten gestützt. \n\nDieses Verhalten ist jedoch auch noch mit einer erheblichen Trunkenheit ver-\n\neinbar. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar dargelegt, daß eine Person mit ei-\n\nnem Blutalkoholgehalt von 3,61 %o zu einzelnen dieser Verhaltensweisen oder \n\nauch zu ihrer Gesamtheit nicht in der Lage wäre. Das Urteil teilt auch nicht mit, \n\nwelche Ausfallerscheinungen auch bei einer alkoholgewohnten Person bei ei-\n\nnem Blutalkoholgehalt von 3,61 %o mit Sicherheit zu erwarten gewesen wären, \n\ndie der Angeklagte nicht aufgewiesen hat. Die Annahme eines Nachtrunks ent-\n\nbehrt daher einer ausreichenden Grundlage in den Feststellungen; sie erweist \n\nsich als bloße Vermutung. \n\nDie Sachverständige ist in ihrem vorbereitenden schriftlichen, vorläufi-\n\ngen Gutachten noch davon ausgegangen, daß der Angeklagte aufgrund einer \n\nAlkoholintoxikation in seinem Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt \n\ngewesen sein dürfte. Zwar kann die abschließende Beurteilung eines Sachver-\n\nständigen in der Hauptverhandlung durchaus von seinem vorbereitenden Gut-\n\nachten abweichen, wenn sich in der Hauptverhandlung weitere Aspekte erge-\n\nben. Hier hätte die Abweichung jedoch näher begründet werden müssen, da \n\ndie für eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit vorgetragenen Argumente \n\nnicht \n\nzu \n\nüberzeugen vermögen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich das Verhalten des \n\nAngeklagten vor, während und nach der Tat in der Hauptverhandlung anders \n\ndargestellt hat, als es die Sachverständige in ihrem vorbereitenden Gutachten \n\nzugrunde gelegt hat. Daß die Sachverständige auf Rückfrage der Sitzungs-\n\nvertreterin der Staatsanwaltschaft ausgeführt habe, sie sei insbesondere nach \n\nInaugenscheinnahme des fernmündlichen Gesprächs des Angeklagten mit der \n\nLeitstelle der Polizei sowie den Gutachten der Rechtsmediziner von ihrer vor-\n\nläufigen Einschätzung abgerückt, reicht als Erklärung hier nicht aus, weil sich \n\naus dieser Angabe nicht erschließt, worin genau die neuen Aspekte liegen, die \n\nder Sachverständigen zuvor nicht bekannt waren oder die sie nun anders ge-\n\nsehen hat. \n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Strafe \n\nkommt es hier in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Ange-\n\nklagten an (vgl. BGH, Beschluß vom 17. März 2005 – 3 StR 39/05). \n\n2. Der Tatrichter hätte prüfen und entscheiden müssen, ob der Ange-\n\nklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach \n\n§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. \n\nAngesichts der Feststellungen zum langjährigen, intensiven Alkoholkon-\n\nsum des Angeklagten drängte sich die Prüfung der Frage auf, ob bei dem An-\n\ngeklagten ein Hang vorhanden ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu \n\nnehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psy-\n\nchische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive \n\nNeigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese \n\nNeigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß \n\n(vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; § 64 Hang 2). \"Im Übermaß\" bedeutet, \n\ndaß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, \n\ndaß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich be-\n\neinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2003, 106; BGHR StGB § 64 Hang 2). Hierfür \n\nergeben sich aus den Urteilsgründen deutliche Anhaltspunkte, auch wenn der \n\nAngeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung nicht unter Entzugserscheinungen \n\ngelitten hat und die Sachverständige keine Anzeichen einer derzeit bestehen-\n\nden Alkoholabhängigkeit feststellen konnte. \n\nWeiterhin wird zu prüfen sein, ob die begangene Tat auf den möglicher-\n\nweise festzustellenden Hang zurückgeht, ob in Zukunft die Gefahr besteht, daß \n\nder Angeklagte infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen \n\nwird und ob eine hinreichend konkrete Behandlungsaussicht besteht. Keine \n\ndieser Fragen läßt sich nach den bisherigen Feststellungen ohne weiteres ver-\n\nneinen. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung \n\nder Unterbringungsanordnung nicht hindern. Der Beschwerdeführer hat die \n\nMaßregel nach § 64 StGB auch nicht von einem Rechtsmittelangriff ausge-\n\nnommen. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-13/2-str-160-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-13/2-str-160-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:15.185060+00:00"}}