{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_131-05B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-15","aktenzeichen":"2 StR 131/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 131/05 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen schweren Menschenhandels u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n6. Juli 2005 in der Sitzung am 15. Juli 2005, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt sowie \nRechtsanwalt \nfür den Angeklagten L. , \nRechtsanwalt \nfür den Angeklagten S. , \nRechtsanwalt \nfür den Angeklagten Z. , \n- in der Verhandlung vom 6. Juli 2005 - \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \nfür die Nebenklägerinnen A. , T. und \n Sy. , \nRechtsanwältin \nfür die Nebenklägerin Ka. \nin der Verhandlung am 6. Juli 2005, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten L. und S. wird das \n\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, \n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, daß \n\na) der Angeklagte L. unter Freisprechung im übrigen hin-\n\nsichtlich der Fälle II 2-9 schuldig ist \n\n- des Menschenhandels in Tateinheit mit zweifacher Zu-\n\nhälterei und mit Urkundenfälschung (Fälle II 2 und 4) \n\n- des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und \n\nmit Einschleusen von Ausländern (Fall II 3) \n\n- des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, mit \n\nAusbeutung von Prostituierten und mit Einschleusen von \n\nAusländern (Fall II 5) \n\n- des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhäl-\n\nterei, mit Ausbeutung von Prostituierten und mit Ein-\n\nschleusen von Ausländern (Fälle II 6-7) \n\n- des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, mit \n\nAusbeutung von Prostituierten, mit Einschleusen von \n\nAusländern und mit Urkundenfälschung (Fall II 8) \n\n- des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und \n\nmit Ausbeutung von Prostituierten (Fall II 9); \n\nb) der Angeklagte S. unter Freisprechung im übrigen \n\nschuldig ist \n\n- der Beihilfe zur Zuhälterei in Tateinheit mit Menschen-\n\nhandel, mit Zuhälterei, mit Ausbeutung von Prostituierten \n\nund mit Einschleusen von Ausländern (Fälle II 2 und 8) \n\n- des Menschenhandels in Tateinheit mit zweifacher Zu-\n\nhälterei, mit zweifacher Ausbeutung von Prostituierten \n\nund mit zweifachem Einschleusen von Ausländern (Fälle \n\nII 5 und 6) \n\n- des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und \n\nmit Ausbeutung von Prostituierten (Fall II 9); \n\n2. im Strafausspruch \n\na) hinsichtlich des Angeklagten L. in den Fällen II 2, 4, 6, 7 \n\nund 8 und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe \n\nb) hinsichtlich des Angeklagten S. in den Fällen II 2, 5, 6 \n\nund 8 und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe \n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nII. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\ngerin A. wird das vorbezeichnete Urteil im Fall II 1 der Ur-\n\nteilsgründe sowie \n\nim Gesamtstrafenausspruch mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten L. \n\nbetrifft. \n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zu-\n\nrückverwiesen. \n\nIV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten L. und S. \n\nsowie der Staatsanwaltschaft werden verworfen. \n\nV. Die Revision des Angeklagten Z. wird verworfen. Der \n\nAngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den \n\nNebenklägerinnen Sy. und N. dadurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - \n\nwie folgt verurteilt: \n\n1. den Angeklagten L. wegen \"der gemeinschaftlichen Ausbeutung von \n\nProstituierten in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhäl-\n\nterei und dem Einschleusen von Ausländern in drei Fällen, in zwei Fäl-\n\nlen in Tateinheit mit Menschenhandel, der ausbeuterischen Zuhälterei in \n\nzwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei sowie \n\ndes Menschenhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigieren-\n\nder Zuhälterei und dem Einschleusen von Ausländern, des Menschen-\n\nhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei, \n\nder gemeinschaftlichen Ausbeutung von Prostituierten in Tateinheit mit \n\nMenschenhandel sowie dirigierender Zuhälterei, des schweren Men-\n\nschenhandels sowie der Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen\" zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, \n\n2. den Angeklagten S. wegen \"der gemeinschaftlichen Ausbeutung von \n\nProstituierten in Tateinheit mit Menschenhandel, dirigierender Zuhälterei \n\nund dem Einschleusen von Ausländern in zwei Fällen, in einem Fall in \n\nTateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei sowie der Beihilfe zur ausbeu-\n\nterischen Zuhälterei, der gemeinschaftlichen Ausbeutung von Prostitu-\n\nierten in Tateinheit mit Menschenhandel und dirigierender Zuhälterei, \n\nder gemeinschaftlichen Ausbeutung von Prostituierten in Tateinheit mit \n\nausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei sowie dem Einschleusen \n\nvon Ausländern\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nvier Monaten, \n\n3. den Angeklagten Z. wegen \"der Beihilfe zur gemeinschaftlichen Aus-\n\nbeutung von Prostituierten, zum Menschenhandel und zur dirigierenden \n\nZuhälterei, der Beihilfe zur gemeinschaftlichen Ausbeutung von Prostitu-\n\nierten, zum Menschenhandel, zur ausbeuterischen und dirigierenden \n\nZuhälterei, der Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälte-\n\nrei\" zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nneun Monaten. \n\nNach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte L. Kontakte zu aus-\n\nländischen Mittelsmännern, die osteuropäische Frauen zwecks Ausübung der \n\nProstitution nach Deutschland vermittelten. Im Zeitraum Juni 2002 bis März \n\n2003 nahm er nacheinander mehrere, in der Regel mit einem Touristenvisum \n\neingereiste und schon zur Ausübung der Prostitution entschlossene Frauen in \n\nDeutschland in Empfang. Die Frauen wurden durch den Angeklagten L. , der \n\nüber Kontakte zu verschiedenen Bordellbetreibern verfügte und an einem Bor-\n\ndell als stiller Teilhaber selbst beteiligt war, unter Mithilfe der Angeklagten \n\nS. , Z. und des früheren Mitangeklagten K. in unterschiedliche \n\nEtablissements im Raum Hessen/Rheinland-Pfalz verbracht, wo sie der Prosti-\n\ntution nachgingen. Von ihren Einnahmen mußten die Frauen 50-60 % an den \n\njeweiligen Bordellbetreiber und von den verbleibenden 40-50 % noch einmal \n\ndie Hälfte an den Angeklagten L. abführen, der entweder selbst wöchentlich \n\ndie Zahlungen entgegennahm oder dabei von dem Angeklagten S. vertre-\n\nten wurde. Darüber hinaus mußten die Frauen für Unterkunft und Verpflegung \n\nselbst aufkommen und von dem Angeklagten L. verauslagte Kosten für die \n\nEinreise oder für die Verlängerung des Visums \"abarbeiten\". Während ihrer \n\nTätigkeiten in Deutschland unterlagen die der deutschen Sprache weitgehend \n\nunkundigen Frauen strengen Verhaltensregeln. So waren Kontakte mit Kunden \n\naußerhalb der jeweiligen Barbetriebe verboten, die Arbeitszeit war exakt vor-\n\ngegeben, freie Tage wurden nur in Ausnahmefällen von dem Angeklagten L. \n\noder seinem Stellvertreter, dem Angeklagten S. , der selbst ein Bordell \n\nführte, gewährt. Einkaufen oder Ausgehen durften die Frauen - wenn über-\n\nhaupt - in der Regel nur in Begleitung. Teilweise wurden ihre Pässe von dem \n\nAngeklagten L. einbehalten. Die erforderlich werdenden Aufenthaltsverlänge-\n\nrungen bei Ablauf der Visa wurden durch ihn unter falschen Angaben beim \n\nAusländeramt veranlaßt, zum Teil ließ er auch gefälschte Stempelabdrucke in \n\ndie Pässe der Frauen einbringen. Bei Regelverstößen sowie Arbeitsverweige-\n\nrung verhängte der Angeklagte L. Geldstrafen, die die Frauen abarbeiten \n\nmußten. Darüber hinaus bestand die Strafandrohung eines sogenannten \"Su-\n\nbotniks\", worunter in russischen Kreisen verstanden wird, daß eine Frau meh-\n\nreren Männern gleichzeitig und unentgeltlich nach deren Wünschen sexuell zur \n\nVerfügung stehen muß. Immer, wenn es dem Angeklagten L. erfolgverspre-\n\nchend erschien, wurden die Frauen - auch gegen ihren Willen - jeweils in ei-\n\nnem anderen Bordell oder auch in wechselnden \"Privatwohnungen\" unterge-\n\nbracht. Dabei bediente sich der Angeklagte L. u.a. der Mithilfe des Angeklag-\n\nten Z. . \n\nDie Revisionen der Angeklagten L. , S. und Z. rügen die \n\nVerletzung materiellen Rechts, der Angeklagte L. erhebt darüber hinaus zwei \n\nVerfahrensrügen. Die Rechtsmittel der beiden erstgenannten Angeklagten füh-\n\nren zur teilweisen Änderung der Schuldsprüche und zur teilweisen Aufhebung \n\nder Strafaussprüche, bleiben im übrigen aber - wie die Revision des Angeklag-\n\nten Z. insgesamt - ohne Erfolg. \n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Sachrüge gestütz-\n\nten Revision die Schuldsprüche hinsichtlich der Angeklagten L. , S. und \n\nZ. im Fall II 6 der Urteilsgründe sowie den Schuldspruch nur hinsichtlich \n\ndes Angeklagten L. in den Fällen II 1 und 7 einschließlich der diesen \n\nzugrunde liegenden Einzelstrafen sowie die verhängten Gesamtfreiheitsstra-\n\nfen. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat nur \n\nhinsichtlich des Falles II 1 sowie des Gesamtstrafenausspruchs Erfolg, ebenso \n\ndie Revision der Nebenklägerin A. , die - gestützt auf die Sachrüge - die \n\nNichtverurteilung des Angeklagten L. auch wegen Menschenhandels im Fall \n\nII 1 der Urteilsgründe rügt. \n\nA) Revision des Angeklagten L. \n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n1. Erfolglos macht die Revision geltend, der absolute Revisionsgrund \n\ndes § 338 Nr. 6 StPO sei gegeben. Sie beanstandet, die Strafkammer habe \n\nwährend der Vernehmung der Zeugin Ka. rechtsfehlerhaft den Aus-\n\nschluß der Öffentlichkeit angeordnet: \n\nDie Zeugin Ka. war in Rußland von Unbekannten zu Hause aufge-\n\nsucht und in ein Parkhaus verbracht worden, wo ihr \"Probleme\" angekündigt \n\nwurden, sollte sie ihre im Ermittlungsverfahren getätigte Aussage in der in \n\nDeutschland bevorstehenden Hauptverhandlung nicht \"richtig stellen\". \n\nWenn bei einer solchen Sachlage ein Tatrichter im Rahmen seines Be-\n\nurteilungsspielraums eine Gefährdung von Leib und Leben einer Zeugin be-\n\nsorgt und - gestützt auf § 172 Nr. 1 a GVG - in Ausübung seines Ermessens \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2004, 116, 118) für die Dauer der Vernehmung dieses \n\nZeugen die Öffentlichkeit ausschließt, läßt das einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen. \n\n2. Auch die gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus Telefonüber-\n\nwachungen gerichtete Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. \n\nUnbeschadet der Frage, ob die Verfahrensrüge - wie vom Generalbun-\n\ndesanwalt ausgeführt - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO hier nicht \n\ngenügt, kommt ein Verwertungsverbot nicht in Betracht, da der Ermittlungsrich-\n\nter des Amtsgerichts bei Anordnung der Telefonüberwachung rechtsfehlerfrei \n\ndie Voraussetzungen des § 100 a StPO für gegeben erachtet hat (BGHSt 41, \n\n30, 33; 47, 362, 365; 48, 240, 248). Nach dem der ersten Telefonüberwa-\n\nchungsmaßnahme zugrundeliegenden, von der Revision zudem nur unvoll-\n\nständig mitgeteilten, polizeilichen Vermerk vom 31. Januar 2003 gab es kon-\n\nkrete Hinweise, daß mehrere osteuropäischen Frauen mit illegal erlangten Visa \n\nvon einer noch unbekannten Tätergruppe zwecks Ausübung der Prostitution \n\nnach Deutschland eingeschleust wurden. Dies begründete den Verdacht des \n\ngewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 92 a Abs. 2 Nr. 1 \n\nAuslG, einer Katalogtat gemäß § 100 a Nr. 5 StPO. \n\nII. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. \n\n1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten L. wegen Menschen-\n\nhandels in den Fällen II 3 und 4 (T. ), II 5 (Sy. ) und II 8 (Ka. \n\n ) ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision hat die \n\nStrafkammer in diesen Fällen rechtsfehlerfrei eine auslandsspezifische Hilflo-\n\nsigkeit der Frauen im Sinne des § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB aF angenommen. \n\nAuslandsspezifische Hilflosigkeit setzt voraus, daß die betroffene Person auf-\n\ngrund der spezifischen Schwierigkeiten des Auslandsaufenthalts nach ihren \n\npersönlichen Fähigkeiten nicht oder nur wesentlich eingeschränkt in der Lage \n\nist, sich dem Verlangen nach sexueller Betätigung zu widersetzen. Maßgebli-\n\nche Entscheidungskriterien sind u.a. mangelhafte bzw. nicht vorhandene \n\nDeutschkenntnisse, die Verfügungsmöglichkeit über Barmittel, das Maß der \n\nÜberwachung durch den und das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit von \n\ndem Täter sowie die Möglichkeit, die Bundesrepublik wieder zu verlassen, die \n\ndann eingeschränkt sein kann, wenn der Täter die Ausweispapiere der einge-\n\nreisten Frauen an sich genommen hat (BGH NStZ 1999, 349, 350; NStZ-RR \n\n2004, 233). \n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Tatrichter nicht zuletzt \n\nunter dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlich-\n\nkeitsstruktur der jeweiligen Frauen die maßgeblichen Gesichtspunkte gegen-\n\neinander abzuwägen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Hier hat die \n\nStrafkammer in allen von der Revision gerügten Fällen die entscheidungsrele-\n\nvanten Kriterien herausgearbeitet. Daß sie unter Berücksichtigung der im Rah-\n\nmen der Hauptverhandlung offenbar gewordenen Persönlichkeitsstruktur der \n\nZeuginnen T. , Sy. und Ka. im Rahmen der Gesamtwür-\n\ndigung von einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit zumindest in der maßgebli-\n\nchen ersten Phase deren Aufenthalts in Deutschland (BGH NStZ-RR 2004, \n\n233) ausgegangen ist, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nDer Schuldspruch ist auch angesichts des § 2 Abs. 3 StGB nicht zu be-\n\nanstanden. Der Tatrichter durfte hinsichtlich des Menschenhandels das Tat-\n\nzeitrecht (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) zugrunde legen. Durch das 37. \n\nStrafrechtsänderungsgesetz (vom 11. Februar 2005; in Kraft seit dem 19. Feb-\n\nruar 2005) wurde § 180 b StGB aufgehoben. Dies ist im Revisionsverfahren \n\ngemäß § 354 a StPO; § 2 Abs. 3 StGB zu beachten. Doch sind die §§ 232, \n\n233, 233 a und 233 b StGB neu eingefügt worden, wodurch das Verhalten des \n\nAngeklagten jetzt erfaßt wird. § 232 StGB (Menschenhandel zum Zwecke der \n\nsexuellen Ausbeutung) stellt im Sinne notwendiger Unrechtskontinuität eine \n\nNachfolgeregelung zu § 180 b StGB dar. Es liegt nahe, daß der Angeklagte \n\nhier die Voraussetzungen nicht nur des § 232 Abs. 1 StGB nF, der einen iden-\n\ntischen Strafrahmen eröffnet, sondern sogar die Qualifikation des § 232 Abs. 3 \n\nNr. 3 StGB nF (gewerbsmäßig) erfüllt hat. Danach kann ausgeschlossen wer-\n\nden, daß der Tatrichter einen minder schweren Fall gemäß § 232 Abs. 5 StGB \n\nnF angenommen hätte. Somit ist das neue Recht nicht das mildere Recht (§ 2 \n\nAbs. 3 StGB) und es bleibt beim Tatzeitrecht. \n\n2. Ebenso ist im Fall II 7 der Urteilsgründe - Verurteilung des Angeklag-\n\nten L. wegen schweren Menschenhandels zum Nachteil der Zeugin N. \n\n - § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB gegenüber dem vom Tatrichter angewand-\n\nten § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF nicht das mildere Recht. \n\n3. Auch die von der Revision gerügte Verurteilung des Angeklagten L. \n\nwegen ausbeuterischer Zuhälterei der Zeugin A. gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. \n\n1 StGB im Fall II 2 der Urteilsgründe ist frei von Rechtsfehlern. Ausbeutung \n\nliegt vor, wenn dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Ein-\n\nnahmen entzogen wird und dies zu einer gravierenden Beschränkung der per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die \n\ngeeignet ist, dem Opfer die Lösung aus der Prostitution zu erschweren (Trönd-\n\nle/Fischer StGB 52. Aufl. § 181 a Rdn. 7). Zwar setzt eine solche Annahme im \n\nRegelfall Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituier-\n\nten voraus (BGH NStZ 1989, 67). Allerdings steht das Fehlen exakter Feststel-\n\nlungen zu Einnahmen und Ausgaben einer Verurteilung wegen ausbeuterischer \n\nZuhälterei nicht zwingend entgegen. Wenn - wie hier die Zeugin A. - eine \n\nProstituierte allein 60 % ihrer Einnahmen an den Bordellbetreiber zu zahlen, \n\nvon den verbleibenden 40 % noch einmal die Hälfte an ihren Zuhälter abzufüh-\n\nren und von den ihr damit nur noch zur Verfügung stehenden 20 % die Miet-\n\nkosten zu bestreiten und hohe Strafgelder für jegliches Fehlverhalten zu ent-\n\nrichten hat, ist ohne weiteres von einer Ausbeutung im Sinne des § 181 a Abs. \n\n1 Nr. 1 StGB auszugehen (BGH NStZ 1999, 349, 350; BGH, Beschluß vom 20. \n\nApril 2004 - 4 StR 67/04). \n\n4. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Angeklagten L. im Fall II \n\n9 der Urteilsgründe wegen Menschenhandels gemäß § 180 b Abs. 2 Nr. 2 \n\nStGB zum Nachteil der Prostituierten M. verurteilt. Der Strafkammer war \n\nes nicht verwehrt, aus den im Rahmen einer Polizeikontrolle festgestellten \n\nPaßeintragungen auf das Alter der Prostituierten von unter 21 Jahren zu \n\nschließen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung des Reisepasses sind \n\nnicht ersichtlich. Im übrigen hätte selbst bei einer Paßfälschung keine Veran-\n\nlassung bestanden, das Geburtsdatum vorzudatieren, um so möglicherweise \n\neine Bestrafung wegen Menschenhandels zu riskieren. \n\n5. Ebenso wenig ist die Verurteilung des Angeklagten L. wegen Ur-\n\nkundenfälschung im Fall II 8 der Urteilsgründe zu beanstanden. Die Beweis-\n\nwürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Daß die Strafkammer auf-\n\ngrund der Aussage der Zeuginnen Ka. und Ks. sowie aufgrund der \n\nzum Paß der Zeugin T. getroffenen, durch ein Behördengutachten ge-\n\nstützten Feststellungen (Fall II 4 der Urteilsgründe) den Schluß gezogen hat, \n\nauch der Stempel im Paß der Zeugin Ka. sei gefälscht gewesen, ist \n\nmöglich und im Revisionsverfahren hinzunehmen. Im übrigen haben die Straf-\n\nkammer und sämtliche Prozeßbeteiligten - anders als die Revision vorträgt - \n\nden Paß der Zeugin Ka. im Verlaufe der Hauptverhandlung in Augen-\n\nschein genommen (Bd. VII Bl. 726 der Hauptakte). \n\n6. Keinen Bedenken unterliegt auch die von der Revision nicht im ein-\n\nzelnen gerügte Verurteilung des Angeklagten L. wegen Einschleusens von \n\nAusländern im Fall II 3 der Urteilsgründe. Indem der Angeklagte - wie auch in \n\nden Fällen II 5, 6 und 8 - eine Verlängerung des bereits zwei Wochen nach der \n\nEinreise abgelaufenen Visums unter Benennung eines falschen Wohnorts der \n\nZeugin T. bei gleichzeitigem Verschweigen ihres wahren Aufenthalts-\n\nzwecks beantragte, unterstützte er diese mit falschen Angaben gemäß § 92 \n\nAbs. 2 Nr. 2 AuslG i.V.m. § 13 Abs. 1 AuslG, was seine Strafbarkeit nach \n\n§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG begründet. Der am 1. Januar 2005 in Kraft ge-\n\ntretene § 96 Abs. 1 AufenthG, der § 92 a Abs. 1 AuslG ersetzt, weist den glei-\n\nchen Strafrahmen auf und ist kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 \n\nStGB. \n\n7. Teilweise rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten L. ist hin-\n\ngegen die tatrichterliche Beurteilung der Konkurrenzen. \n\nDie Strafkammer hat nicht bedacht, daß das von dem Angeklagten L. \n\njeweils verwirklichte Dauerdelikt der Zuhälterei mehrere Handlungen zum \n\nNachteil verschiedener Frauen zur Tateinheit verklammern kann, wenn - wie \n\nhier - von demselben Täter zeitgleich auf mehrere Geschädigte in demselben \n\nBordell eingewirkt wird (BGHSt 48, 314, 322; Tröndle/Fischer aaO § 181 a \n\nRdn. 27). Das kann auch dann der Fall sein, wenn mehrere Frauen sukzessiv \n\nbetroffen sind (BGH aaO). Ebenso kommt eine tateinheitliche Bewertung meh-\n\nrerer zum Nachteil verschiedener Frauen begangener Straftaten des Men-\n\nschenhandels in Betracht, allerdings nur dann, wenn die Ausführungshandlun-\n\ngen des § 180 b StGB aF gegenüber mehreren Geschädigten teilidentisch sind \n\n(BGH, Beschluß vom 25. August 1999 - 3 StR 290/99; Urteil vom 17. März \n\n2004 - 2 StR 473/03, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2004, 233; Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 180 b Rdn. 25). Bei § 180 b Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1. Alt. StGB - \n\nEinwirken mit dem Ziel der Prostitutionsausübung - handelt es sich nämlich um \n\nein Unternehmensdelikt, das mit dem Beginn des Einwirkens bereits vollendet \n\nund spätestens mit dem Beginn der Prostitutionsausübung beendet ist (Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 180 b Rdn. 17 und 23). Demzufolge führt - anders als beim \n\nDauerdelikt der Zuhälterei - nicht schon eine vorübergehend gleichzeitige An-\n\nwesenheit mehrerer Frauen in demselben Bordell zum Konkurrenzverhältnis \n\nder Tateinheit. Vielmehr müssen sich - was hier nicht der Fall ist - die der Pros-\n\ntitutionsausübung vorgeschalteten Einwirkungshandlungen zeitlich über-\n\nschneiden. Auch § 181 a StGB kann als minder schweres Delikt die nach alle-\n\ndem selbständigen Taten des Menschenhandels zum Nachteil verschiedener \n\nFrauen nicht zur Tateinheit verklammern (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. \n\n§ 52 Rdn. 27 ff.). \n\nDarüber hinaus hat die Strafkammer verkannt, daß es sich in den Fällen \n\nII 6 und 7 der Urteilsgründe (Straftaten zum Nachteil der Zeugin N. ) \n\num eine Tat handelt. Das Dauerdelikt der Zuhälterei ist nämlich erst mit der \n\nBeendigung des rechtswidrigen Zustandes beendet (Laufhütte in LK 11. Aufl. \n\nvor § 174 Rdn. 20). \n\nIm Ergebnis zutreffend ist hingegen die rechtliche Behandlung der Fälle \n\nII 3 und 4 (Straftaten zum Nachteil der Zeugin T. ) als jeweils selbstän-\n\ndige Taten. Anders als die Strafkammer meint, lag die das Dauerdelikt der Zu-\n\nhälterei unterbrechende Zäsur im Fall II 4 allerdings nicht schon in der polizei-\n\nlichen Kontrolle, sondern erst in der einige Tage später erfolgten Flucht der \n\nZeugin T. zu einem anderen Mann, wodurch sie über einen längeren \n\nZeitraum dem Einflußbereich des Angeklagten L. entzogen war. \n\nDamit ergeben sich folgende Konkurrenzen: \n\nDie in den Fällen II 2 und 4 verwirklichten Delikte stehen zueinander im \n\nVerhältnis der Tateinheit, weil sich die Zuhälterei des Angeklagten L. gleich-\n\nzeitig gegen die über einen gewissen Zeitraum gemeinsam im Bordell \"C. \n\n \" tätig gewesenen Zeuginnen A. und T. richtete. Das gilt auch \n\nfür die im Fall II 4 begangene Urkundenfälschung, die unter anderem der Auf-\n\nrechterhaltung der Zuhälterei diente. Der im Fall II 7 festgestellte schwere Men-\n\nschenhandel steht in Tateinheit zu den gleichzeitig im Fall II 6 der Urteilsgrün-\n\nde zum Nachteil der Zeugin N. begangenen Straftaten. Die im Fall II 8 \n\nverwirklichte Urkundenfälschung steht zu den übrigen in diesem Fall begange-\n\nnen Delikten in Tateinheit. \n\nIm übrigen bleiben die Fälle II 3, 5 und 9, denen jeweils zumindest auch \n\nein Menschenhandel zugrunde liegt, als selbständige Taten bestehen. \n\nDie Änderung der Konkurrenzverhältnisse und damit des Schuldspruchs \n\nin den Fällen II 2, 4, 6, 7 und 8 hat die Aufhebung der zugehörigen Einzelstra-\n\nfen zur Folge. Dies entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Be-\n\nstehen bleiben hingegen die Einzelstrafen in den Fällen II 3, 5 und 9. \n\nB) Revision des Angeklagten S. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten S. in den Fällen II 5 und 8 wegen \n\ntateinheitlich begangenen Einschleusens von Ausländern ist nicht zu bean-\n\nstanden. Auch wenn die Strafkammer - anders als im Fall II 6 - ein eigenhändi-\n\nges Handeln des Angeklagten S. bei den Verlängerungen der Visa für die \n\nProstituierten Sy. und Ka. nicht festgestellt hat, muß dieser sich die \n\nHandlungen des Angeklagten L. , als dessen Stellvertreter er fungierte, nach \n\nden Grundsätzen der Mittäterschaft zurechnen lassen. Seine Verurteilung nur \n\nwegen Beihilfe zur Zuhälterei im Fall II 2 beschwert ihn nicht. \n\nJedoch stehen die dem Angeklagten S. zur Last gelegten Taten in \n\nden Fällen II 2 und 8 sowie II 5 und 6 im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit, \n\nweil sich die Zuhälterei jeweils gleichzeitig gegen zwei vorübergehend im sel-\n\nben Bordell gemeinsam tätig gewesene Prostituierte richtete. So gingen die \n\nZeuginnen A. und Ka. im März/April 2003 im \"C. \" (Fälle II 2 \n\nund 8, UA S. 17, 26, 62, 63) sowie die Zeuginnen Sy. und N. \n\nim Februar/März 2003 im \"Ti. \" (Fälle II 5 und 6, UA S. 40, 45 f.) zeit-\n\ngleich unter Aufsicht der Angeklagten L. und S. der Prostitution nach. \n\nDies hat zur Folge, daß die diesen Fällen zugrunde liegenden Einzelstrafen \n\naufzuheben und durch eine einheitliche Strafe zu ersetzen sind. Das erfordert \n\nauch eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe. \n\nC) Revision des Angeklagten Z. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten Z. ist frei von Rechtsfehlern. \n\nInsbesondere ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen II \n\n5, 6 und 9 nicht zu beanstanden. Der Angeklagte Z. hat durch drei nicht \n\nzeitgleiche, verschiedenartige Handlungen rechtlich selbständige Haupttaten \n\n(Fälle II 5, 6 und 9) unterstützt. \n\nD) Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin A. \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt, soweit sie eine Nichtverur-\n\nteilung des Angeklagten L. im Fall II 7 auch wegen Menschenhandels und \n\neine entsprechende Nichtverurteilung aller Angeklagter im Fall II 6 der Urteils-\n\ngründe rügt, einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer \n\nhat die eingangs bereits näher skizzierten - weder abschließenden noch zwin-\n\ngenden - maßgeblichen Kriterien für eine auslandsspezifische Hilflosigkeit fest-\n\ngestellt und abgewogen. Daß sie sich unter dem Eindruck des in der Hauptver-\n\nhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von einer auslandsspezifischen \n\nHilflosigkeit der Zeugin N. nicht überzeugen konnte, ist nicht rechts-\n\nfehlerhaft. \n\nDie Zeugin N. verfügt über eine elfjährige Schulausbildung, \n\nhatte bereits ein Hochschulstudium im Bereich Finanzen teilweise absolviert \n\nund bei einer Bank gearbeitet. Sie war zwar der deutschen Sprache nicht \n\nmächtig, konnte sich aber in Englisch verständigen. Während ihrer Freizeit be-\n\nsuchte sie die ebenfalls in La. im \"C. \" tätig gewesene Zeugin A. , \n\nging joggen, später auch einkaufen und in Discos, bzw. fuhr zusammen mit ei-\n\nner Freundin mit dem Zug nach F. zum Friseur. Die vorgegebenen Ar-\n\nbeitszeiten hielt sie nicht ein und nahm sich \"eigenmächtig\" freie Tage. Gerade \n\nwährend der ersten Phase ihres Aufenthalts verfügte sie durchgängig über ihre \n\nAusweispapiere und wechselte auf eigene Initiative das Bordell, um bessere \n\nVerdienstmöglichkeiten zu haben. Darüber hinaus widersetzte sie sich häufig \n\n- auch mit Erfolg - den Weisungen des Angeklagten L. , bevor sie sich von \n\nihm endgültig löste und seither in Deutschland mit einem anderen Mann zu-\n\nsammenlebt. Angesichts auch dieser von der Strafkammer im Rahmen ihrer \n\nGesamtwürdigung herangezogenen Umstände war es vertretbar, eine aus-\n\nlandsspezifische Hilflosigkeit der Zeugin N. zu verneinen. \n\n2. Hingegen führen die Revisionen der Nebenklägerin A. und der \n\nStaatsanwaltschaft, soweit diese die Nichtverurteilung des Angeklagten L. im \n\nFall II 1 der Urteilsgründe auch wegen Menschenhandels rügen, insoweit und \n\nhinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung. \n\nZwar war es für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, dem Umstand, \n\ndaß die Zeugin A. gegen den Willen des Angeklagten L. vorübergehend \n\nin ihr Heimatland zurückgereist war, bei Prüfung der auslandsspezifischen Hilf-\n\nlosigkeit Bedeutung beizumessen. Auch wenn - was die ausländerspezifische \n\nHilflosigkeit anbelangt - grundsätzlich auf den Zeitraum der ersten Phase des \n\nAufenthalts der Prostituierten abzustellen ist (BGH NStZ-RR 2004, 233), \n\nschließt dies es jedoch nicht aus, auch einem späteren, von Selbstbewußtsein \n\nund einer gewissen Selbständigkeit geprägten Verhalten einer Prostituierten \n\nindizielle Bedeutung für das Ausmaß ihrer Hilflosigkeit auch zu einem früheren \n\nZeitpunkt beizumessen. Allerdings ist allein dieses spätere Verhalten hier an-\n\ngesichts der sonstigen Umstände - insbesondere fehlende Deutschkenntnisse, \n\nMittellosigkeit, strenge Überwachung durch den Angeklagten L. - nicht ge-\n\neignet, eine auslandsspezifische Hilflosigkeit zu verneinen. Vielmehr bedarf es \n\ninsoweit einer - von der Strafkammer nicht mitgeteilten - Abwägung und Ge-\n\nsamtwürdigung aller maßgeblichen Kriterien. \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß zu prü-\n\nfen sein wird, ob sich der Angeklagte L. im Fall II 1 der Urteilsgründe auch \n\nwegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 \n\nNr. 1 AuslG aF strafbar gemacht hat, indem er die aus Li. stammende \n\nZeugin A. , zum damaligen Zeitpunkt eine sog. Positivstaaterin, die für ihre \n\nEinreise zwar kein Visum benötigte, die aber ohne Erlaubnis hier nicht arbeiten \n\ndurfte, durch Vermittlung in Bordelle bei ihrem damit illegalen Aufenthalt unter-\n\nstützte (vgl. BGH NStZ 2005, 407 und 408; StV 2005, 330, 333). Darüber hin-\n\naus kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten L. wegen Urkundenfälschung \n\ndadurch in Betracht, daß er einen falschen Stempel in dem Paß der Zeugin \n\nA. anbrachte. Sollte die neu entscheidende Strafkammer schließlich erneut \n\neine auslandsspezifische Hilflosigkeit der Zeugin A. verneinen, wird sie \n\nauch eine Strafbarkeit des Angeklagten L. wegen Menschenhandels gemäß \n\n§ 180 b Abs. 1 StGB aF zu erwägen haben. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_131-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-15/2-str-131-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_131-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_131-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-15/2-str-131-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_131-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:18.123452+00:00"}}