{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_129-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-05-20","aktenzeichen":"2 StR 129/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 129/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 9. November 2004 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im \n\nFall II 3 des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fah-\n\nren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, \n\nb) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im \n\nFall II 3 und die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs wi-\n\nderstandsunfähiger Personen in zwei Fällen (Fälle II 1 und 2) und wegen Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer-\n\nlaubnis (Fall II 3) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Außerdem wurde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine \n\nSperre von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte \n\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der \n\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich \n\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. März \n\n2005 zutreffend u.a. ausgeführt: \n\n\"Keinen Bestand haben kann ... die Verurteilung wegen Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls. Dabei kann dahinstehen, ob § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nteleologisch sowie nach seiner Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 1/8587, \n\nS. 43) einschränkend dahingehend ausgelegt werden muss, dass hier-\n\nunter nur Wohnungen im engeren Sinne fallen (Tröndle/Fischer StGB \n\n52. Aufl. § 244 Rdnr. 24 a, b mwN; OLG Schleswig NStZ 2000, 449 f.; \n\nvgl. auch BGH NStZ 2001, 533 f.). Denn auch unter Zugrundelegung \n\ndes weiten Wohnungsbegriffs ist der Angeklagte nach den Feststellun-\n\ngen nicht in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein-\n\ngebrochen oder eingestiegen. Wohnungen sind abgeschlossene und \n\nüberdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unter-\n\nkunft dienen und nicht Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind \n\n(Tröndle/ Fischer aaO § 123 Rdnr. 6; § 244 Rdnr. 24 m.w.N.). Nach den \n\nFeststellungen kletterte der Angeklagte in den Innenhof des Senioren- \n\nund Pflegeheims und begab sich durch den Flur in den offenen Emp-\n\nfangsbereich des Foyers, wo er Gegenstände entwendete (UA S. 10). \n\nDamit ist der Angeklagte zur Ausführung der Tat in Geschäfts- oder Ar-\n\nbeitsräume, nicht jedoch in eine Wohnung im weiteren Sinne eingestie-\n\ngen. Dafür, dass der Flur und der Empfangsbereich Nebenräume zu \n\nWohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB waren, geben die \n\nFeststellungen nichts her. \n\nDer Rechtsfehler führt zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs \n\nund der Aufhebung der im Fall 3 der Anklage verhängten Einzelstrafe \n\nsowie der Gesamtfreiheitsstrafe, weil sich angesichts des geringeren, \n\naus § 243 Abs. 1 StGB ergebenen Strafrahmens ein Beruhen des Urteils \n\nauf dem Rechtsverstoß nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschlie-\n\nßen lässt. Da nur ein Rechtsfehler vorliegt, bedarf es der Aufhebung der \n\nFeststellungen nicht. Die verhängte Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB \n\nkann dagegen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsmangel nicht \n\nberührt und auf das rechtsfehlerfrei festgestellte Vergehen des Fahrens \n\nohne Fahrerlaubnis gestützt ist (UA S. 34).\" \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-20/2-str-129-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-20/2-str-129-05","retrieved":"2026-07-10 16:42:41.099734+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-20/2-str-129-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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