{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_124-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"2 StR 124/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 124/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 1. Dezember 2004 mit den Feststellungen, \n\nausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufge-\n\nhoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in \n\nTateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine dagegen ge-\n\nrichtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem \n\naus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit \n\nals Grundlage für die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus begegnen durchgreifenden Bedenken. \n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in einem Fall den Zeugen \n\nV. grundlos angegriffen und mit Faustschlägen traktiert, im anderen Fall dem \n\nZeugen B., der gerade fotografierte, überraschend die Kamera weggenommen \n\nund - als dieser sie zurückverlangte - den Zeugen so geschlagen, daß dieser \n\neinen Nasenbeinbruch erlitt. Das Landgericht ist - sachverständig beraten - \n\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte infolge einer hebephrenen Schizo-\n\nphrenie nur eine \"eingeschränkte Unrechtseinsicht im Sinne von § 21 StGB\" \n\ngehabt habe. Die Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen \n\nhabe eine Reihe psychopathologischer Auffälligkeiten von Gewicht - Zeitgitter-\n\nstörungen, Störungen des Abstraktionsvermögens, im formalen Denken und in \n\nden verbalen wie nonverbalen Lern- und Gedächtnisleistungen - ergeben, die \n\nauch in der Hauptverhandlung feststellbar gewesen seien. Die Antworten des \n\nAngeklagten hätten nicht immer zu den gestellten Fragen gepaßt, er habe oft \n\nheiter, läppisch und inadäquat reagiert. Da die Realitätswahrnehmung des An-\n\ngeklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch nur gestört \n\nnicht aber weitgehend aufgehoben sei, sei Schuldunfähigkeit auszuschließen. \n\nNach diesen Ausführungen bleibt schon unklar, was das Landgericht \n\nunter einer eingeschränkten Unrechtseinsicht versteht. Eine eingeschränkte \n\noder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht (Tröndle/Fischer, StGB \n\n52. Aufl. § 21 Rdn. 3). Sollten die Ausführungen dahin zu verstehen sein, daß \n\ndas Landgericht von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Ange-\n\nklagten ausgegangen ist, sind damit - was das Landgericht offenbar verkannt \n\nhat - nicht ohne weiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt. Bei der \n\nFeststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob \n\ndiese im Einzelfall die Unrechtseinsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder \n\nnicht. Beides ist bei der bloßen Verminderung der Fähigkeit möglich. Der Täter, \n\nder trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall \n\ndie Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlte ihm die Ein-\n\nsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn \n\nihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift \n\n§ 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. \n\nnur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGHR StGB § 20 Ein-\n\nsichtsfähigkeit 2 m.w.N.). \n\nDie Sache bedarf schon aufgrund des unklaren Ansatzpunktes des Landge-\n\nrichts einer erneuten Prüfung. Der Senat kann auf der Grundlage der bisheri-\n\ngen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Voraussetzun-\n\ngen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten nicht vorlagen. Soll-\n\nte der neue Tatrichter feststellen, daß der Angeklagte Unrechtseinsicht hatte, \n\nwird er auch die Frage einer krankheitsbedingt erheblich verminderten Steue-\n\nrungsfähigkeit zu prüfen haben. \n\nDie Schuldsprüche können danach keinen Bestand haben. Jedoch sind \n\ndie Feststellungen zum äußeren Tatbestand nicht von dem Rechtsfehler betrof-\n\nfen und bleiben aufrechterhalten. \n\nRissing-van Saan \n\nRiBGH Detter ist wegen \nEintritts in den Ruhestand \nan der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n\nBode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/2-str-124-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/2-str-124-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:38:55.478039+00:00"}}