{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_120-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-08","aktenzeichen":"2 StR 120/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 55 Abs. 1, § 66 a Abs. 1 1. Es ist nicht zulässig, Einzelstrafen, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem noch nicht rechtskräftigen anderen Urteil gedient haben, in eine weitere Gesamtstrafe einzubeziehen, auch wenn sie für sich genommen rechtskräftig sind. 2. Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt die Feststellung eines Hangs i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus. Lediglich die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit muß nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. 3. § 66 a StGB und § 66 StGB stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander. Erst wenn die für § 66 StGB erforderliche Gefährlichkeit des Tä- ters für die Allgemeinheit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt wer- den kann, kommt eine Vorbehaltsanordnung nach § 66 a StGB in Betracht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 55 Abs. 1, § 66 a Abs. 1 \n\n1. Es ist nicht zulässig, Einzelstrafen, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe \n\nin einem noch nicht rechtskräftigen anderen Urteil gedient haben, in eine \n\nweitere Gesamtstrafe einzubeziehen, auch wenn sie für sich genommen \n\nrechtskräftig sind. \n\n2. Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt die \n\nFeststellung eines Hangs i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus. Lediglich die \n\nGefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit muß nicht mit hinreichender \n\nSicherheit feststellbar sein. \n\n3. § 66 a StGB und § 66 StGB stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis \n\nzueinander. Erst wenn die für § 66 StGB erforderliche Gefährlichkeit des Tä-\n\nters für die Allgemeinheit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt wer-\n\nden kann, kommt eine Vorbehaltsanordnung nach § 66 a StGB in Betracht. \n\nBGH, Urt. vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 - LG Marburg \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 StR 120/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n6. Juli 2005 in der Sitzung am 8. Juli 2005, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Marburg vom 25. November 2004 im Ausspruch über die \n\nGesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft wird das Urteil im Maßregelausspruch (Vorbehalt der \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung) mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des schweren sexuellen \n\nMißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n\ndern in vier Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in sechs \n\nFällen (§ 182 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB) für schuldig befunden. Es hat ihn unter \n\nAuflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts \n\nSchwalmstadt vom 15. Juni 2004 (44 Ls 4 Js 529/03) unter Einbeziehung der \n\ndortigen Einsatzstrafe von zehn Monaten (dortiger Fall 1; früheres Aktenzei-\n\nchen 4 Js 16920/03) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbe-\n\nhalten. \n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Ange-\n\nklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er erstrebt eine \n\nihm günstigere Strafzumessung sowie den Wegfall des Vorbehalts nach § 66 a \n\nStGB. \n\nDie Staatsanwaltschaft richtet sich mit ihrer auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch hinsichtlich des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66 a \n\nStGB beschränkten Revision dagegen, daß das Landgericht die Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung lediglich vorbehalten hat, anstatt sie nach § 66 StGB \n\ngleichzeitig mit dem Urteilsspruch zu verhängen. \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. \n\nDie Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet. \n\nI. \n\n1. Der Angeklagte ist vielfach - auch einschlägig - vorbestraft. Die letzte \n\neinschlägige Straftat, wegen der er verurteilt wurde, beging er im Jahre 1981. \n\nDas Amtsgericht Schwalmstadt hat den Angeklagten mit Urteil vom \n\n15. Juni 2004 wegen Betruges in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich \n\nmit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nneun Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen die dortige Verurteilung nur \n\nin den Fällen 2 bis 10 Berufung eingelegt, den Fall 1 dieser Verurteilung (Ein-\n\nzelstrafe zehn Monate Freiheitsstrafe) jedoch nicht angefochten; dies ist die \n\nvom Landgericht einbezogene Einzelstrafe. Der Verurteilung lag insoweit ein \n\nBetrug zum Nachteil des Sozialhilfeträgers in einer Gesamthöhe von rund \n\n4.500 € zugrunde. Über die Berufung des Angeklagten ge gen die Verurteilung \n\nin den übrigen Fällen war zum Zeitpunkt der Verkündung des hier angefochte-\n\nnen Urteils noch nicht entschieden. \n\n2. Nach den Feststellungen der Kammer begann der Angeklagte etwa im \n\nJahre 2001 nach und nach, eine Gruppe von männlichen Kindern und Jugend-\n\nlichen um sich zu versammeln. Er lud sie in seine Wohnung ein und gestattete \n\nihnen hier alles, was sie zu Hause nicht durften, zum Beispiel Rauchen, Alko-\n\nholtrinken und Anschauen von DVD-Filmen - darunter auch sogenannte \"Soft-\n\nPornos\". Er half ihnen bei den Hausaufgaben und feierte mit ihnen Geburtsta-\n\nge. Es entwickelte sich ein freundschaftliches und vertrauensvolles Verhältnis \n\nzwischen ihm und den Jungen. Dabei lebte die sexuelle Neigung des Ange-\n\nklagten zu männlichen Kindern und Jugendlichen wieder auf und es kam zu \n\nden abgeurteilten Straftaten. Unter anderem manipulierte der Angeklagte an \n\ndem Geschlechtsteil verschiedener Jungen bzw. führte Finger oder Gegens-\n\ntände in deren After ein. Teilweise erhielten sie hierfür von ihm Geld. \n\nFür die Fälle des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern erkannte \n\ndie Kammer jeweils auf Einzelstrafen von zwei Jahren, für die des sexuellen \n\nMißbrauchs von Kindern auf solche von einem Jahr und sechs Monaten, für die \n\ndes sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 StGB auf sol-\n\nche von sieben Monaten und für die Taten nach § 182 Abs. 2 StGB auf Einzel-\n\nstrafen von fünf Monaten. \n\nAn einer Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB sah sich die \n\nKammer deswegen gehindert, weil aus \"heutiger Sicht\" nicht mit \"höchster \n\nWahrscheinlichkeit\" festgestellt werden könne, daß der Angeklagte auch nach \n\nvollständiger Verbüßung der Strafe aufgrund seines Hanges gefährlich sein \n\nwerde. Andererseits hat die Kammer aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit \n\ndafür gesehen, daß die aus dem Hang folgende Gefährlichkeit des Angeklag-\n\nten für die Allgemeinheit den Strafvollzug überdauern werde. Es gäbe aber be-\n\nreits jetzt erkennbare Umstände, die es möglich erscheinen ließen, daß diese \n\nGefahr bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorbehalt so sehr ver-\n\nmindert sei, daß von dem Angeklagten erhebliche Straftaten nicht mehr droh-\n\nten. Deswegen hat die Kammer lediglich den Vorbehalt der Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung nach § 66 a StGB angeordnet. \n\nII. \n\nDie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des \n\nAngeklagten führt schon auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Gesamtstra-\n\nfenausspruchs und der Vorbehaltsentscheidung nach § 66 a Abs. 1 StGB. Auf \n\ndie ebenfalls erhobene Verfahrensrüge, die allein die Vorbehaltsanordnung \n\nnach § 66 a Abs. 1 StGB betrifft, kommt es daher nicht an. \n\n1. Der Gesamtstrafenausspruch war aufzuheben, da die Einbeziehung \n\nder rechtskräftigen Einsatzstrafe von zehn Monaten aus dem im übrigen noch \n\nnicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 15. Juni 2004 \n\nrechtlichen Bedenken begegnet. \n\nZwar hat das erkennende Gericht grundsätzlich § 55 Abs. 1 StGB anzu-\n\nwenden, wenn die Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 12, 1, 3 ff.; BGH NStZ \n\n2003, 200, 201). Es ist aber nicht zulässig, Einzelstrafen - auch für sich ge-\n\nnommen rechtskräftige -, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem \n\nnicht rechtskräftigen anderen Urteil gedient hatten, in eine Gesamtstrafe ein-\n\nzubeziehen, da dies die Gefahr einer verbotenen Doppelbestrafung (Art. 103 \n\nAbs. 3 GG) begründen würde (BGHSt 20, 292, 293; 9, 190, 192; BGHR StGB \n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 3; in diese Richtung auch BGH NJW \n\n1997, 2892, 2893). Der Bundesgerichtshof hat dies bisher zwar nur für den Fall \n\nentschieden, daß eine Einzelstrafe aus einem nicht rechtskräftigen Urteil Ge-\n\ngenstand der Einbeziehung in zwei weiteren Verurteilungen war. Die Gefahr \n\nder Doppelbestrafung besteht aber gerade auch in Fällen wie dem vorliegen-\n\nden, in denen das Verfahren, aus dem die einbezogene Einzelstrafe stammt, \n\nnoch gar nicht abgeschlossen ist. Auch hier ist es möglich, daß die vom Land-\n\ngericht einbezogene Einzelstrafe weiterhin im Berufungsverfahren hinsichtlich \n\ndes Urteils des Amtsgerichts Schwalmstadt wegen fehlender Kenntnis von der \n\nEinbeziehung in die Gesamtstrafe des vorliegenden Verfahrens oder aber auch \n\nbewußt, weil die hiesige Einbeziehung noch nicht rechtskräftig ist, als Einzel-\n\nstrafe in die dortige Gesamtstrafe einbezogen wird bzw. bleibt. Bliebe die Ge-\n\nsamtstrafenbildung des Landgerichts bestehen, würde dann die Einzelstrafe \n\nvon zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt zur Bildung \n\nder Gesamtstrafe in zwei verschiedenen Verfahren herangezogen. Gegen die \n\nZulässigkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in Fällen wie dem \n\nvorliegenden spricht auch, daß zum Zeitpunkt des Urteilserlasses \n\nim \n\nvorliegenden Verfahren noch gar nicht gesichert war, ob die einbezogene \n\nStrafe in Rechtskraft erwachsen ist, da die Rechtsmittelbeschränkung nicht \n\nzwingend wirksam gewesen sein muß. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Gesamtstrafe ohne die feh-\n\nlerhaft einbezogene Strafe niedriger ausgefallen wäre. Der Aufhebung der zu-\n\ngehörigen Feststellungen bedurfte es insoweit allerdings nicht, da es sich um \n\neine reine Rechtsfrage handelt. \n\n2. Auch der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach \n\n§ 66 a Abs. 1 StGB begegnet rechtlichen Bedenken. \n\na) Dies ist allerdings nicht schon deswegen der Fall, weil - wie die Revi-\n\nsion meint - ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliege, wenn § 66 a \n\nAbs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB auch auf solche Taten angewandt würde, die vor \n\ndem 22. August 2002 (gemeint ist offenbar der 28. August 2002 als Datum des \n\nInkrafttretens) begangen worden sind. Das absolute Rückwirkungsverbot aus \n\nArt. 103 Abs. 2 GG gilt nicht für Maßregeln der Besserung und Sicherung \n\n(BVerfGE 109, 133, 167). Auch ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG \n\nhergeleitete rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (allgemeines Rückwir-\n\nkungsverbot) liegt bei einer Anwendung des § 66 a Abs. 1 StGB auf solche An-\n\nlaßtaten, die vor Inkrafttreten der Vorschrift begangen wurden, nicht vor. Es \n\nhandelt sich insoweit um einen zulässigen Fall der bloßen tatbestandlichen \n\nRückanknüpfung (\"unechte Rückwirkung\"). \n\nb) Das Landgericht hat jedoch die Anordnungsvoraussetzungen von \n\n§ 66 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StGB und § 66 a StGB grundlegend verkannt, wenn es \n\nhinsichtlich der Gefahrenprognose auf den Zeitpunkt der vollständigen Straf-\n\nverbüßung bzw. den des Verbüßens von Zweidritteln der Strafe abstellt (UA \n\nS. 29). Für beide Vorschriften ist auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen. \n\nHätte die Kammer dies erkannt und zunächst § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB \n\nrechtsfehlerfrei geprüft, so hätte sie, da es sich um Ermessensvorschriften \n\nhandelt, zur Anordnung der Maßregel, aber auch - was für den Angeklagten \n\ngünstiger gewesen wäre - zu ihrer Nichtanordnung gelangen können. \n\nAusgangspunkt der Prüfung ist zunächst § 66 StGB. Nach ständiger \n\nRechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur ist hinsichtlich der \n\nmateriellen Voraussetzung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB, auf welche in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB verwiesen wird, \n\nauf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (st. Rspr., vgl. BGHSt 24, 160, \n\n164; 25, 59, 61; BGH NStZ 2002, 535, 536; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 66 \n\nRdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 66 Rdn. 25; Ullenbruch in Münch-\n\nKomm StGB § 66 Rdn. 135). Daß der Gesetzgeber hieran mit der Einführung \n\ndes § 66 a StGB etwas ändern wollte, ist nicht ersichtlich. \n\nErst wenn für das Gericht bezogen auf den Zeitpunkt der Aburteilung \n\n\"nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob der Täter für die Allge-\n\nmeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist\", kommt § 66 a StGB zum \n\nTragen (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 5). Ist hingegen die Gefährlichkeit zum \n\nZeitpunkt der Aburteilung festgestellt, so kann § 66 a StGB mangels Vorliegens \n\nder genannten Voraussetzung keine Anwendung finden. Dem Gericht verbleibt \n\ndann - in den Fällen nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB - nur die Ermessensent-\n\nscheidung, ob es die Sicherungsverwahrung anordnet oder ganz von ihr ab-\n\nsieht. § 66 StGB und § 66 a StGB stehen hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraus-\n\nsetzungen in einem strikten Ausschließlichkeitsverhältnis. \n\nOb die für die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung erforderliche Gefährlichkeit zum Zeitpunkt des Urteils vorlag, hat die \n\nKammer nicht ausdrücklich festgestellt. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang des Urteils. Daß die Kammer von einer solchen Gefähr-\n\nlichkeit ausgeht, läßt sich allenfalls daraus schließen, daß sie die Angaben der \n\nSachverständigen schildert, wonach \"aus psychiatrischer Sicht die Vorausset-\n\nzungen des § 66 StGB vorlägen\" und diese Ausführungen der Sachverständi-\n\ngen insgesamt für überzeugend erklärt (UA S. 23). Die Gefährlichkeitsprogno-\n\nse obliegt aber dem Gericht (vgl. BVerfGE 109, 130, 164; Tröndle/Fischer aaO \n\n§ 66 Rdn. 22). Insoweit reicht eine Bezugnahme auf bloße Ergebnisse der \n\nSachverständigen - ohne nähere Schilderung, wie sie zu diesen gelangt ist und \n\nohne eigene kritische Würdigung - nicht aus. An späterer Stelle stellt die Kam-\n\nmer zwar die Umstände, die für und gegen eine Gefährlichkeit sprechen, ge-\n\ngenüber, zieht aber dann hieraus keinen Schluß auf die Gefährlichkeit zum \n\nZeitpunkt der Aburteilung (UA S. 29 ff.). \n\nc) Die Kammer hat auch den für die Vorbehaltsanordnung nach § 66 a \n\nAbs. 1 StGB notwendigen Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellt, da die dieser Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdi-\n\ngung lückenhaft ist. \n\naa) Der Ausspruch eines Vorbehalts nach § 66 a StGB setzt die Fest-\n\nstellung eines Hangs i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus (vgl. auch BGH \n\nNStZ-RR 2005, 211, 212). \n\nZwar kann den Gesetzesmaterialien entnommen werden, daß der Ge-\n\nsetzgeber davon ausging, ein Hang müsse für die Anordnung des Vorbehalts \n\ngemäß § 66 a Abs. 1 StGB nicht sicher festgestellt sein. Denn er wollte gerade \n\neinen zusätzlichen Schutz der Bevölkerung durch eine Vorbehaltsanordnung \n\nbei solchen Tätern erreichen, bei denen \"zum Zeitpunkt des Urteils der 'Hang' \n\ni.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt \n\nwerden kann\" (BTDrucks. 14/8586 S. 5, 6). Unter Bezugnahme darauf geht ein \n\nTeil des Schrifttums (vgl. Passek GA 2005, 96, 104; Schreiber/Rosenau in \n\nVenzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4. Aufl. S. 53, 100) davon aus, \n\ndaß für die Anordnung des Vorbehalts weder die Gefährlichkeit noch der Hang \n\n- welche materielle Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung \n\nnach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind - mit hinreichender Sicherheit feststellbar \n\nsein dürfen. Für diese Ansicht wird weiter angeführt, daß Gefährlichkeit und \n\nHangtätereigenschaft nicht hinreichend trennbar seien. Nur bei Erstreckung \n\nder Anwendung auch auf Zweifelsfälle hinsichtlich Hangtätereigenschaft und \n\nGefährlichkeit erscheine eine sinnvolle praktische Anwendung der Vorschrift \n\ndenkbar (Jansing, Nachträgliche Sicherungsverwahrung 2004 S. 460). \n\nDie geschilderte gesetzgeberische Absicht führt aber nicht zu einer Ge-\n\nsetzesauslegung, bei der auf die Feststellung eines Hangs bei § 66 a Abs. 1 \n\nStGB zu verzichten ist. Denn die gesetzgeberische Intention hat im Wortlaut \n\nder Vorschrift keinen Niederschlag gefunden. Die Notwendigkeit der Feststel-\n\nlung eines Hangs ergibt sich nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls aus dem \n\nVerweis auf \"die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3\" (Lackner/Kühl aaO \n\n§ 66 a Rdn. 2; Tröndle/Fischer aaO § 66 a Rdn. 4 f.; Ullenbruch aaO § 66 a \n\nRdn. 36). § 66 Abs. 3 StGB verweist aber seinerseits auf die Voraussetzungen \n\ndes Abs. 1 Nr. 3 und damit auf die materiellen Voraussetzungen der Siche-\n\nrungsverwahrung, mithin auf das Erfordernis eines Hangs zu erheblichen Straf-\n\ntaten. Ginge man hingegen davon aus, daß neben der Gefährlichkeit auch der \n\nHang nicht sicher festgestellt sein muß, so würde das dazu führen, daß später \n\ndie Sicherungsverwahrung ohne jegliche Hangfeststellung angeordnet werden \n\nkönnte. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 66 a Abs. 2 StGB \n\nbedarf es für die Maßregelanordnung aufgrund vorherigen Vorbehalts lediglich \n\neiner positiven Gefährlichkeitsprognose. Der Annahme, daß eine Sicherungs-\n\nverwahrung ohne jegliche Hangfeststellung möglich ist, steht zudem § 67 d \n\nAbs. 3 StGB entgegen. Diese Vorschrift, die die Erledigung der Maßregel der \n\nSicherungsverwahrung betrifft, geht ersichtlich davon aus, daß ein Hang fest-\n\ngestellt wurde (möglicherweise auch noch fortbesteht). Der Verzicht auf den \n\nHang als Voraussetzung des § 66 a Abs. 1 StGB würde schließlich auch zu \n\neinem sachlich nicht begründbaren Auseinanderfallen der materiellen Voraus-\n\nsetzungen nach § 66 und § 66 a StGB führen. Denn dann wäre bei den Tätern, \n\nbei denen jedenfalls zum Zeitpunkt der Aburteilung die Gefährlichkeit noch \n\nnicht sicher feststellbar war, ein Weniger an Voraussetzungen zu prüfen als bei \n\ndenjenigen, die bereits zu diesem Zeitpunkt mit der hinreichenden Sicherheit \n\nals gefährlich eingestuft werden konnten. \n\nbb) Die Kammer hat zwar ausgeführt, daß bei dem Angeklagten ein \n\nHang zu erheblichen Straftaten vorliegt (UA S. 28). Ausführungen an anderer \n\nStelle im Urteil lassen aber besorgen, daß ein solcher - i. S. eines eingeschlif-\n\nfen inneren Zustands, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen \n\nläßt (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1) - nicht rechtsfehlerfrei festgestellt \n\nwurde. So heißt es, daß der Angeklagte von seinem Hang nicht beherrscht \n\nwerde, sondern über längere Zeit ohne Kinder und Jugendliche leben könne \n\n(UA S. 15), daß das bei ihm vorliegende eingeschliffene Verhaltensmuster \n\nnicht ständig handlungsleitend sei (UA S. 22) und daß seit der letzten Sexual-\n\nstraftat (wegen der der Angeklagte verurteilt wurde) ein sehr langer Zeitraum \n\nvon über 20 Jahren verstrichen ist. Daraus folgert die Kammer, daß der Ange-\n\nklagte über gewichtig lange Zeiträume die aus seiner Persönlichkeit erwachse-\n\nnen Versuchungen beherrschen könne (UA S. 30). Mit ihren Folgerungen zieht \n\ndie Kammer das Vorliegen eines Hangs eher selbst in Zweifel. Jedenfalls der \n\nsehr lange Zeitraum, der zwischen den zuletzt abgeurteilten einschlägigen Ta-\n\nten und den jetzt abgeurteilten liegt, ist ein Umstand, der zwar das Vorliegen \n\neines Hangs nicht ausschließt (vgl. BGH NStZ 2005, 265, 266), der aber einer \n\neingehenden Würdigung bedarf, welche die Kammer hier vermissen läßt. \n\ncc) Eine positive Gefährlichkeitsprognose ersetzt die Feststellung eines \n\nHangs nicht. Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit \n\nsind keine identischen Merkmale. Das Gesetz differenziert zwischen den bei-\n\nden Begriffen sowohl in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch in § 67 d Abs. 3 StGB. \n\nDer Hang ist nur ein wesentliches Kriterium der Prognose. Der Hang als \"ein-\n\ngeschliffenes Verhaltensmuster\" bezeichnet einen aufgrund umfassender Ver-\n\ngangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Die Gefährlich-\n\nkeitsprognose schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in \n\nZukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. \n\nDer Grad der \"Eingeschliffenheit\" beeinflußt hierbei die Beurteilung der Höhe \n\nder Wahrscheinlichkeit. Zwar ist die ausreichende Wahrscheinlichkeit regel-\n\nmäßig gegeben, wenn die Hangtätereigenschaft festgestellt ist (vgl. BGHR \n\nStGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; BGH, Urt. vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05, \n\nzur Veröffentlichung in BGHSt 50 bestimmt). Doch gilt das eben nur in der Re-\n\ngel. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen dies nicht so ist (vgl. BGHR \n\nStGB § 66 Abs. 1 Hang 4; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 144 f.). \n\nd) Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die Gesetzesver-\n\nletzungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Die Kammer hätte \n\nbei zutreffender rechtlicher Würdigung möglicherweise von der Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung gänzlich abgesehen. Wäre sie nämlich von einer An-\n\nwendbarkeit des § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB ausgegangen, so wäre die An-\n\nordnung der Maßregel in ihr Ermessen gestellt, das sie möglicherweise im Sin-\n\nne einer Nichtanordnung der Maßregel ausgeübt hätte. \n\n4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keine \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nIII. \n\nDie auf den Ausspruch des bloßen Vorbehalts der Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der (al-\n\nlein erhobenen) Sachrüge ebenfalls Erfolg. \n\n1. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Nach bisheriger Recht-\n\nsprechung ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung oder Ab-\n\nlehnung der Sicherungsverwahrung dann möglich, wenn zwischen ihr und der \n\ngleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe kein untrennbarer Zusammenhang be-\n\nsteht (BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1; vgl. auch BGH NStZ 1999, 473; \n\nNStZ-RR 2001,13; Ruß in KK 5. Aufl. § 318 Rdn. 8 a). Ein untrennbarer Zu-\n\nsammenhang liegt hier nicht vor. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumes-\n\nsung nicht auf die Anordnung des Vorbehalts nach § 66 a StGB abgestellt. Es \n\nkann auch ausgeschlossen werden, daß vorliegend die Strafe milder ausgefal-\n\nlen wäre, wenn die Kammer die Sicherungsverwahrung angeordnet hätte. \n\n2. Die Revision ist begründet. Der Maßregelausspruch ist auf die Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft schon deshalb aufzuheben, weil die Kammer den \n\nvom Gesetz verlangten Gefährlichkeitsmaßstab verkannt hat. Denn nach ihrer \n\nAnsicht ist es erforderlich, daß der Angeklagte \"mit höchster Wahrscheinlich-\n\nkeit\" gefährlich ist. Dies widerspricht bereits dem Gesetzeswortlaut des § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB, der lediglich voraussetzt, daß der Täter \"für die Allgemein-\n\nheit gefährlich ist\". Dazu reicht zwar nicht die bloße Möglichkeit künftiger Straf-\n\ntaten (vgl. BGH bei Holtz MDR 1990, 676). Andererseits ist aber auch nicht \n\nerforderlich, daß die künftigen Straftaten mit Sicherheit zu erwarten sind oder \n\neine \"extrem hohe Wiederholungsgefahr\" gegeben sein muß (BGH wistra \n\n1988, 22, 23). Es genügt, daß die Taten aufgrund des Hanges ernsthaft zu be-\n\nsorgen sind (BGH NStZ-RR 2003, 108 f.; BGH NJW 1968, 997, 998). Der Vor-\n\nbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 a Abs. 1 \n\nStGB soll nicht dazu dienen, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Maßregel \n\nnach § 66 StGB deren Anordnung zu vermeiden (BGHR StGB § 66 a vorbehal-\n\ntene Sicherungsverwahrung 1). \n\n3. Auch insoweit beruht das Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Kammer bei zutreffender Rechts-\n\nanwendung das ihr nach § 66 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StGB eingeräumte Ermessen \n\nzu Lasten des Angeklagten ausgeübt hätte. Im Rahmen des Ermessens hätte \n\ndie Kammer zwar berücksichtigen können, ob der Angeklagte unter der Einwir-\n\nkung eines langjährigen Strafvollzuges und fortschreitender Alterung voraus-\n\nsichtlich zum Ende des Strafvollzuges nicht mehr gefährlich sein wird. Die blo-\n\nße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoffnung auf sich ändernde Um-\n\nstände vermögen insoweit die Ermessensentscheidung allerdings nicht ent-\n\nscheidend zu beeinflussen (BGH NStZ 2002, 535, 536; 2002, 30 f.). Eine Ver-\n\nmutung dafür besteht nicht (BGH StV 2004, 200, 201). Eine Ermessensredukti-\n\non auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung kann allenfalls in den \n\nFällen - als Ausfluß des Verhältnismäßigkeitsprinzips - angenommen werden, \n\nin denen schon zum Zeitpunkt der Aburteilung mit Sicherheit die Gefährlichkeit \n\nzum Ende des Strafvollzuges ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden \n\nFall ist es indes so, daß das Gericht es lediglich \"für durchaus möglich\" hält, \n\ndaß es zu einer Verhaltensänderung des Angeklagten im Verlaufe des Straf-\n\nvollzuges kommen wird. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-08/2-str-120-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":23},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-08/2-str-120-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:39.365559+00:00"}}