{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"2 StR 118/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 118/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 10. November 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-\n\nschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in einem Fall und schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revi-\n\nsion hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte, \n\nzulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet, weil der den Vorsitzenden der \n\nJugendschutzkammer betreffende zweite Befangenheitsantrag des Angeklag-\n\nten zu Unrecht verworfen worden ist. \n\n1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie beiden ersten Hauptverhandlungstage waren auf Dienstag, \n\n2. November 2004 und Montag, 8. November 2004 terminiert. Am Freitag, \n\n29. Oktober 2004, teilte der Vorsitzende dem Wahlverteidiger des Angeklagten \n\nmit, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zur Glaubwür-\n\ndigkeit der Nebenklägerin S.B. sei eingegangen. Von der Beauftragung der \n\nSachverständigen erfuhr der Verteidiger erstmals durch diese Mitteilung; das \n\n61 Seiten umfassende Gutachten lag ihm im Laufe des Vormittags des \n\n29. Oktober 2004 vor. In einem um die Mittagszeit desselben Tags geführten \n\nTelefongespräch teilte der Verteidiger dem Vorsitzenden mit, er müsse das \n\nGutachten mit seinem - bestreitenden - Mandanten besprechen. Am 29. und \n\n30. Oktober 2004 müsse er an einem auswärtigen Fachlehrgang teilnehmen. \n\nIm Hinblick darauf, daß Montag, 1. November 2004, ein Feiertag und eine Be-\n\nsprechung nicht mehr möglich sei, beantragte er, den Beginn der Hauptver-\n\nhandlung vom 2. November 2004 um sechs Tage auf den (als Verhandlungs-\n\ntermin bereits vorgesehenen) 8. November 2004 zu verschieben. Dies lehnte \n\nder Vorsitzende unter Hinweis auf die Terminierung der Kammer ab, bot aber \n\nan, den Beginn der Sitzung am 2. November um 30 Minuten zu verschieben, \n\num dem Angeklagten Gelegenheit zur Besprechung mit seinem Verteidiger zu \n\ngeben. Der Verteidiger beantragte daraufhin mit Telefax vom 29. Oktober 2004 \n\nnochmals die Aussetzung der Hauptverhandlung \"gem. § 265 Abs. 4 StPO bis \n\nzum 8. November 2004\". \n\nIn der am 2. November 2004 begonnenen Hauptverhandlung wies die \n\nStrafkammer den Aussetzungsantrag zurück. In der Beschlußbegründung führ-\n\nte sie aus, es sei bereits vor der Terminierung mit dem Verteidiger über die \n\nmögliche Straferwartung nach einem Geständnis des Angeklagten gesprochen \n\nworden. In der Folge habe dieser die Tatvorwürfe bestritten; sein Verteidiger \n\nhabe die Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Nebenklä-\n\ngerin S.B. beantragt. Der Angeklagte habe daher mit dem kurzfristigen Eingang \n\ndes vorbereitenden Gutachtens rechnen und sich darauf einstellen müssen. \n\nDer Verteidiger habe das Gutachten wie die Berufsrichter am 1. November \n\n2004 lesen können. Die Vernehmung der Sachverständigen sei nicht für den \n\nersten Verhandlungstag vorgesehen. Eine Aussetzung der Hauptverhandlung \n\nsei daher nicht geboten. \n\nRechtsanwalt K. als Verteidiger des Angeklagten beantragte daraufhin, \n\nihm Gelegenheit zu geben, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Be-\n\nfangenheit des Vorsitzenden und der beisitzenden Berufsrichterin vorzubrin-\n\ngen, welches bereits vorbereitet sei. Er wurde vom Vorsitzenden darauf ver-\n\nwiesen, daß das Ablehnungsgesuch in einer Sitzungspause bei der Geschäfts-\n\nstelle abzugeben sei; aus der Verzögerung würden dem Angeklagten keine \n\nNachteile entstehen. \n\nDer Verteidiger beantragte eine kurze Unterbrechung der Hauptverhand-\n\nlung, um das Ablehnungsgesuch zur Geschäftsstelle zu bringen, und machte \n\nAnstalten, die Robe abzulegen und den Sitzungssaal zu verlassen. Hierauf \n\nverfügte der Vorsitzende, der Unterbrechungsantrag werde abgelehnt. Er ord-\n\nnete dem Angeklagten Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger bei und belehrte \n\ndiesen über die mögliche Kostenfolge gemäß § 145 Abs. 4 StPO. \n\nRechtsanwalt K. beantragte nun erneut eine Unterbrechung der Haupt-\n\nverhandlung, um ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden vor-\n\nzubereiten. Hierauf verfügte der Vorsitzende: \n\n\"Auch dieses Gesuch wird abgelehnt. Ablehnungsgründe sind ohnehin \n\nzusammenfassend vorzutragen, und das Ablehnungsverfahren findet außer-\n\nhalb der Hauptverhandlung statt.\" \n\nDer Vorsitzende erklärte überdies an den Verteidiger gewandt, dieser \n\nwolle mit dem Ablehnungsgesuch \"offenbar nur Sand ins Getriebe streuen\". \n\nSodann entzog er dem Verteidiger das Wort; die Hauptverhandlung nahm ihren \n\nFortgang. Der Angeklagte äußerte sich zur Sache nicht. In einer um 12.00 Uhr \n\nverfügten 10-minütigen Sitzungspause reichte Rechtsanwalt K. das vorbereite-\n\nte erste Ablehnungsgesuch gegen beide Berufsrichter der Kammer sowie ein \n\nweiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden bei der Geschäftsstelle \n\nein. Die Begründung des letzteren führte aus, die Äußerung des Vorsitzenden, \n\nder Verteidiger wolle mit dem Befangenheitsantrag ohnehin nur Sand ins Ge-\n\ntriebe streuen, sei unsachlich und unangemessen gewesen. Sie gebe zu er-\n\nkennen, daß der Vorsitzende der Wahrnehmung prozessualer Rechte des An-\n\ngeklagten grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe. Die Ablehnungsgesuche \n\nwurden durch Beschlüsse vom 5. November 2004 zurückgewiesen, die ohne \n\nMitwirkung der abgelehnten Richter ergingen. \n\nIn den Gründen des das erste Gesuch zurückweisenden Beschlusses \n\nführte das Landgericht aus, das Befangenheitsgesuch sei offenbar vorgefertigt, \n\nauf sieben Seiten begründet und maschinenschriftlich abgefaßt gewesen. Es \n\nrichte sich gegen eine Sachentscheidung der Kammer, was regelmäßig eine \n\nBesorgnis der Befangenheit nicht begründen könne. Die Aussetzung der \n\nHauptverhandlung sei zu Recht abgelehnt worden; der Angeklagte habe aus-\n\nreichend Zeit gehabt, sich bis zur Vernehmung der Sachverständigen mit dem \n\nvorläufigen Gutachten auseinander zu setzen. \n\nDie Gründe des Beschlusses, durch den das zweite Ablehnungsgesuch \n\nzurückgewiesen wurde, führten aus, nach dem Verfahrensablauf sei für den \n\nAngeklagten ohne weiteres erkennbar gewesen, daß sich die Äußerung des \n\nVorsitzenden, der Verteidiger wolle \"nur Sand ins Getriebe streuen\", allein auf \n\ndas prozeßordnungswidrige Verhalten des Verteidigers bezog. \n\n2. Jedenfalls das zweite Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der \n\nKammer ist, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Se-\n\nnat ausgeführt hat, zu Unrecht verworfen worden. \n\na) Das Prozeßverhalten des Verteidigers zu Beginn der Hauptverhand-\n\nlung am 2. November 2004 war weder rechtsmißbräuchlich noch lag es objektiv \n\naus Sicht des Angeklagten fern. Hierzu zählte namentlich auch die Anbringung \n\ndes ersten Ablehnungsgesuchs in Form eines vorbereiteten Schriftsatzes. Der \n\nwiederholte Hinweis hierauf in den Entscheidungen des Kammervorsitzenden \n\nund der über seine Ablehnung entscheidenden Kammer legt die Annahme na-\n\nhe, die Vorbereitung des Ablehnungsgesuchs sei als mißbräuchlich angesehen \n\nworden. Das trifft aber nicht zu. Nach der bereits am 29. Oktober 2004 münd-\n\nlich erklärten Weigerung des Vorsitzenden, den Hauptverhandlungstermin vom \n\n2. November 2004 aufzuheben, und angesichts des Umstands, daß die bean-\n\ntragte Terminsaufhebung tatsächlich auch nicht erfolgt war, konnte der Vertei-\n\ndiger davon ausgehen, daß sein schriftlich gestellter Antrag in der Hauptver-\n\nhandlung zurückgewiesen werden würde. Es stand ihm frei, für diesen - zutref-\n\nfend erwarteten - Fall vorsorglich einen Antrag gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 \n\nStPO vorzubereiten. \n\nb) Der Versuch des Verteidigers, eine Unterbrechung der Hauptverhand-\n\nlung durch Verlassen des Sitzungssaals zu erzwingen, war zwar nicht pro-\n\nzeßordnungsgemäß. Bei der Beurteilung waren aber Zweck und Anlaß dieses \n\nVerhaltens zu berücksichtigen. Vorangegangen war die Weigerung des Vorsit-\n\nzenden, ein Ablehnungsgesuch in der Hauptverhandlung entgegenzunehmen. \n\nDie von ihm hierfür gegebene Begründung verkannte die Rechtslage. Dies wird \n\nauch durch den Hinweis der Nebenklägervertreterin im Revisionsverfahren \n\nbestätigt, wonach es \"mehrjährige Praxis\" bei Strafkammern des Landgerichts \n\nBonn sei, die Stellung von Befangenheitsgesuchen in der Hauptverhandlung \n\nnur im Einzelfall nach Ermessen zuzulassen. Eine solche Praxis verstößt aber \n\ngegen § 26 Abs. 1 StPO. Es gehört, worauf der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend hingewiesen hat, zu den grundlegenden Rechten eines Angeklagten, in \n\neiner laufenden Hauptverhandlung sachdienliche Anträge zu seiner Verteidi-\n\ngung zu stellen. Das Recht, Befangenheitsgesuche in der Hauptverhandlung \n\nzu stellen, ist zwar im Rahmen der Sachleitung des Vorsitzenden auszuüben, \n\nkann dem Angeklagten aber nicht durch Verweis auf die Möglichkeit des § 26 \n\nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, gänzlich genommen werden. Es steht dem Ange-\n\nklagten vielmehr frei zu entscheiden, ob er das Gesuch in der Hauptverhand-\n\nlung vorbringen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären will. \n\nc) Der Vorwurf des Vorsitzenden an den Verteidiger, dieser wolle mit der \n\nStellung des Befangenheitsantrags ohnehin \"nur Sand ins Getriebe streuen\", \n\nwar daher sachlich nicht veranlaßt. Hierdurch konnte bei dem Angeklagten die \n\nBefürchtung entstehen, die Ausübung seines Verteidigungsrechts werde von \n\ndem Vorsitzenden als mißbräuchliche Behinderung des erwarteten Verfah-\n\nrensgangs angesehen. Zwar begründen bloße Verfahrensverstöße oder \n\nunzutreffende Rechtsansichten in der Regel nicht die Besorgnis der Befangen-\n\nheit; auch nicht erst im Verfahren entstandene Spannungen zwischen Richtern \n\nund Verteidigern (BGH NJW 1998, 2458, 2459 - in BGHSt 44, 26 ff. nicht abge-\n\ndruckt; BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - 5 StR 380/04). Anders ist es \n\naber, wenn ein in Verteidigungsrechte des Angeklagten eingreifendes Verhal-\n\nten des Richters einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Pfeiffer in KK-\n\nStPO 5. Aufl. § 24 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 24 Rdn. 17) oder \n\nwenn ein Richter auf berechtigte Anliegen eines Verteidigers unangemessen \n\nreagiert \n\n(vgl. \n\netwa BGH StV 1993, 339; 1995, 396). So lag es hier. Auf die subjektive Über-\n\nzeugung des Richters von seiner Unparteilichkeit kommt es hierbei nicht an (st. \n\nRspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 6 m.w.N.). \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/2-str-118-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/2-str-118-05","retrieved":"2026-07-10 16:48:28.170814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-08/2-str-118-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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