{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_111-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-08","aktenzeichen":"2 StR 111/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 111/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen erpresserischen Menschenraubs u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg an der Lahn vom 11. November 2004 mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) soweit der Angeklagte wegen erpresserischen Menschen-\n\nraubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Er-\n\npressung und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fäl-\n\nlen (Fälle II. 3. und II. 5.) verurteilt worden ist, \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch, \n\nc) soweit eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB unterblie-\n\nben ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-\n\nschenraubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und \n\nmit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle II. 3. und II. 5. - Einzel-\n\nstrafen vier Jahre und sechs Monate und vier Jahre) sowie wegen weiterer \n\nStraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Maßregel \n\nnach § 69 a StGB verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten \n\nwendet sich insbesondere gegen die Verurteilung im Fall II. 5., die Strafzumes-\n\nsung im Fall II. 3. und die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor \n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Die Wertung des Geschehens in den Fällen II. 3. und II. 5. der Ur-\n\nteilsgründe \n\njeweils \n\nals \n\nerpresserischer Menschenraub \n\nbegegnet \n\ndurchgreifenden Bedenken: \n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Zeugen K. in seine \n\nGewalt gebracht, ihn mißhandelt, mit einer Pistole bedroht, von der er vorgab, \n\ndaß sie geladen war, und aufgefordert, die Kosten des Verteidigers für einen \n\ninhaftierten Bekannten des Angeklagten sowie Drogenschulden zu zahlen, die \n\ner auf 500 Euro festsetzte. Auch sollte er Kleidungsstücke, ein Radio- und \n\nFernsehgerät für diesen besorgen und eine diesen entlastende Aussage abge-\n\nben. Für den Fall, daß der Zeuge den Forderungen nicht nachkommen werde, \n\ndrohte er ihm die Vergewaltigung der Lebensgefährtin des Zeugen durch meh-\n\nrere Männer an (Fall II. 3.). Danach ließ der Angeklagte den Zeugen frei. \n\nIn vergleichbarer Weise war der Angeklagte noch am selben Tag gegen \n\nden Zeugen W. vorgegangen, den er aufforderte, einen Geldbetrag an drei \n\nPersonen als Strafgeld für die Weigerung des Zeugen zu zahlen, für diese Per-\n\nsonen Marihuana zu veräußern. Unter dem Eindruck der Drohungen und Miß-\n\nhandlungen versprach der Zeuge, die Forderung durch einen Teil seines Loh-\n\nnes zu begleichen. Auch diesen Zeugen ließ der Angeklagte erst nach mehre-\n\nren Stunden gehen (Fall II. 5.). Der Angeklagte wurde einige Tage später fest-\n\ngenommen. Zu Zahlungen der Zeugen oder den sonstigen von dem Angeklag-\n\nten geforderten Leistungen kam es nicht. \n\nDanach hatte der Angeklagte sich zwar der Zeugen jeweils bemächtigt. \n\nAuch hat der Angeklagte während der Bemächtigungslage die Zeugen unter \n\nTodesdrohungen und mit Schlägen mit der insoweit als Schlagwerkzeug einge-\n\nsetzten Pistole aufgefordert, Zahlungen bzw. geldwerte Leistungen zu erbrin-\n\ngen. Jedoch sollten diese erst später, zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die \n\nZeugen aus der Gewalt des Angeklagten entlassen waren. Die Erfüllung der \n\nForderungen des Angeklagten setzte die Beendigung der Bemächtigungslage \n\nvoraus, da die Zeugen sich das Geld und die genannten Gegen- stände erst \n\nbeschaffen mußten. Unter diesen Umständen fehlt es - wie der Generalbun-\n\ndesanwalt zutreffend ausgeführt hat - an dem zwischen der Bemächtigungsla-\n\nge und der beabsichtigten Erpressung erforderlichen funktionalen und zeitli-\n\nchen Zusammenhang und subjektiv auch an der erforderlichen Absicht des \n\n\"Ausnutzens\" im Sinne von § 239 a StGB (BGH StV 1997, 302 f.). Denn der \n\nZweck der gesetzlichen Regelung besteht gerade darin, das Sichbemächtigen \n\ndes Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine \n\nDrohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGHR \n\nStGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5). \n\n2. Die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs kann da-\n\nnach keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in \n\nden Fällen II. 3. und II. 5. auch hinsichtlich der jeweils tateinheitlich verwirklich-\n\nten Delikte der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der gefähr-\n\nlichen Körperverletzung. Soweit der Generalbundesanwalt einen weiteren \n\nRechtsfehler darin sieht, daß das Landgericht die Frage des Rücktritts von der \n\nversuchten schweren räuberischen Erpressung nicht erörtert hat, teilt der Se-\n\nnat diese Bedenken nicht. Angesichts der massiven Mißhandlungen und Dro-\n\nhungen während der ersichtlich mehrere Stunden dauernden Bemächtigungs-\n\nlage erscheint es nicht nahe liegend, daß der Angeklagte nicht von einer für \n\ndie angestrebten Zahlungen und sonstigen Leistungen ausreichenden Ein-\n\nschüchterung der Zeugen ausgegangen ist. \n\nDie Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. 3. und II. 5. führt zur \n\nAufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Hin-\n\ngegen können die rechtsfehlerfrei festgesetzten weiteren Einzelstrafen (Fälle II. \n\n1., 2., 4. und 6.) und die Anordnung der Sperrfrist gemäß § 69 a StGB beste-\n\nhen bleiben. Der Senat schließt aus, daß sie durch die genannten Rechtsfehler \n\nbeeinflußt worden sind. \n\n3. Soweit das Landgericht davon abgesehen hat, eine Unterbringung \n\nnach § 64 StGB anzuordnen, hält der Senat zwar die vom Generalbundesan-\n\nwalt erhobenen Bedenken angesichts der eingehenden Begründung des sach-\n\nverständig beratenen Landgerichts nicht für durchgreifend. Er hebt das Urteil \n\njedoch auch insoweit auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung \n\nder Rechtsfolgenentscheidung in dieser Hinsicht zu ermöglichen, zumal der \n\nAngeklagte die Nichtanordnung der Unterbringung in der Revision gerügt und \n\ndamit möglicherweise eine Änderung seiner Einstellung zu einer Therapie zum \n\nAusdruck gebracht hat. \n\nRissing-van Saan Detter Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-08/2-str-111-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-08/2-str-111-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:13.373321+00:00"}}