{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__85-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"2 ARs 85/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"JGG § 85 Abs. 2, Abs. 5 Zur Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters (§ 85 Abs. 2 JGG), bei Änderung der Umstände die gemäß § 85 Abs. 5 JGG übertragene Voll- streckung zurückzunehmen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHR: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nJGG § 85 Abs. 2, Abs. 5 \n\nZur Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters (§ 85 Abs. 2 JGG), bei \n\nÄnderung der Umstände die gemäß § 85 Abs. 5 JGG übertragene Voll- \n\nstreckung zurückzunehmen. \n\nBGH, Beschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05 - AG Adelsheim \n\nAG Rottenburg/Neckar \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 85/05 \n2 AR 60/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nAz.: D 4 Ls 40 Js 101120/97 Amtsgericht Stuttgart \n\nAz.: 1 VRJs 306/98 Amtsgericht Adelsheim \n\nAz.: 3 VRJs 25/04 Amtsgericht Rottenburg/Neckar \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 23. März 2005 beschlossen: \n\nDie Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amts-\n\ngerichts Stuttgart vom 6. Mai 1998 obliegt dem Jugendrichter \n\nbeim Amtsgericht Adelsheim. \n\nGründe: \n\n1. Das Amtsgericht Stuttgart hatte am 6. Mai 1998 gegen den zur Tatzeit \n\n17jährigen Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei \n\nMonaten erkannt. Der Verurteilte verbüßte die Jugendstrafe in der Justizvoll-\n\nzugsanstalt Adelsheim. Durch die Aufnahme in den Jugendstrafvollzug der Jus-\n\ntizvollzugsanstalt Adelsheim wurde der Jugendrichter beim Amtsgericht Adels-\n\nheim gemäß § 85 Abs. 2 JGG Vollstreckungsleiter. Am 3. März 1999 wurde der \n\nVerurteilte in die Türkei abgeschoben, von der weiteren Vollstreckung der Ju-\n\ngendstrafe wurde gemäß § 456 a StPO abgesehen. Am 26. Februar 2004 wur-\n\nde der Verurteilte in der Bundesrepublik Deutschland festgenommen und in die \n\nJustizvollzugsanstalt Adelsheim gebracht. Der Vollstreckungsleiter ordnete am \n\n19. März 2004 gemäß § 92 Abs. 2 und 3 JGG die Ausnahme vom Jugendstraf-\n\nvollzug an. Am 29. März 2004 erfolgte die Aufnahme des Verurteilten im Er-\n\nwachsenenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg. Der Jugendrichter \n\nbeim Amtsgericht Adelsheim gab die Vollstreckung mit Beschluß vom 30. März \n\n2004 gemäß § 85 Abs. 5 JGG an das Amtsgericht Rottenburg a. N. ab. Der \n\ndortige Jugendrichter übernahm die Vollstreckung durch Beschluß vom 9. April \n\n2004. Durch Beschluß vom 19. August 2004 wurde erneut von der Vollstre-\n\nckung der Restjugendstrafe gemäß § 456 a StPO abgesehen und der Verurteil-\n\nte wurde am 14. September 2004 nach Österreich abgeschoben. Der Jugend-\n\nrichter beim Amtsgericht Rottenburg a. N. hob daraufhin seinen Beschluß vom \n\n9. April 2004 auf und gab die weitere Vollstreckung dem gemäß § 85 Abs. 2 \n\nJGG zuständigen Vollstreckungsleiter des Amtsgerichts Adelsheim zurück. Der \n\nJugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim lehnte die Rücknahme ab. Der Ju-\n\ngendrichter beim Amtsgericht Rottenburg a. N. legte die Sache daraufhin dem \n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vor. \n\n2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 \n\nStPO, § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die \n\nAmtsgerichte Rottenburg a. N. und Adelsheim im Zuständigkeitsbereich unter-\n\nschiedlicher Oberlandesgerichte liegen (OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe). \n\n3. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungslei-\n\nter nach § 85 Abs. 2 JGG ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzu-\n\nnehmen. \n\na) Der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG bleibt trotz einer Über-\n\ntragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG „Herr des Verfahrens“ (vgl. \n\nBGHSt 24, 332, 335), denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der aus-\n\ndrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich. Daraus folgt, daß der \n\nVollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht \n\nbehält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, \n\nwenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes \n\nGericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, \n\n351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Scho-\n\nreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11). Die Verpflichtung des Vollstreckungs-\n\nleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu wer-\n\nden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der \n\nVollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben \n\ndarf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ 1983, 139; NStZ-RR \n\n2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; Sonnen in Die-\n\nmer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 85 Rdn.13; \n\nOstendorf JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13). \n\nb) Für eine Verpflichtung des Jugendrichters beim Amtsgericht Adels-\n\nheim, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen, sprechen im konkreten Fall \n\npraktische Gesichtspunkte. Die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das \n\nAmtsgericht Rottenburg a. N. durch Beschluß des Amtsgerichts Adelsheim vom \n\n30. März 2004 war nach § 85 Abs. 5 JGG unter dem Gesichtspunkt der Voll-\n\nzugsnähe gerechtfertigt und sachlich geboten, weil der Verurteilte zu diesem \n\nZeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg aufgenommen worden war \n\n(vgl. BGHSt 30, 9; BGH, Beschluß vom 3. September 2003 – 2 ARs 253/03). \n\nDer Grund für die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das Amtsgericht \n\nRottenburg a. N. ist aber mit der Abschiebung des Verurteilten nach Österreich \n\nentfallen. Während der Abwesenheit des Verurteilten besteht kein Grund für \n\neine Abgabe der Vollstreckung durch den nach § 85 Abs. 2 JGG zuständigen \n\nVollstreckungsleiter (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 602). Entscheidungen des \n\nVollstreckungsleiters werden erst dann wieder notwendig, wenn der Verurteilte \n\nerneut in der Bundesrepublik Deutschland verhaftet werden sollte. Derzeit ist \n\nnicht abzusehen, in welcher Justizvollzugsanstalt die Restjugendstrafe in die-\n\nsem Fall verbüßt werden würde. Bei einer Aufnahme des Verurteilten in eine \n\nandere Justizvollzugsanstalt könnte der Jugendrichter beim Amtsgericht Rot-\n\ntenburg a. N. die Vollstreckungsleitung nicht an den dann örtlich zuständigen \n\nJugendrichter übertragen. Auch zu einer Übertragung der Vollstreckung auf die \n\nStaatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 JGG ist er nicht befugt, sondern nur der \n\nJugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 \n\nAbs. 2 JGG. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, daß der Jugendrich-\n\nter beim Amtsgericht Adelsheim schon jetzt die Vollstreckungsleitung wieder \n\nübernimmt. \n\nRissing-van Saan Maatz Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__85-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/2-ars-85-05","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__85-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__85-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/2-ars-85-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__85-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:58.993478+00:00"}}