{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__84-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"2 ARs 84/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 84/05 \n2 AR 64/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2005 \n\nin der Strafvollstreckungssache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. \n\nAz.: 7 Ls 301 Js 12928/02 jug Amtsgericht Rastatt \nAz.: 1 VRJs 313/04 Amtsgericht Adelsheim \nAz.: 3 VRJs 42/04 Amtsgericht Rottenburg/Neckar \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 21. April 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen: \n\nDie Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amts-\n\ngerichts Rastatt vom 28. August 2003 obliegt dem \n\nJugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim. \n\nGründe: \n\n1. Das Amtsgericht Rastatt hat den Verurteilten durch Urteil vom 28. Au-\n\ngust 2003 unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Gengenbach vom \n\n21. März 2002 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verur-\n\nteilt und die Entscheidung über die Vollstreckung der Jugendstrafe für sechs \n\nMonate zurückgestellt. Aufgrund eines Sicherungshaftbefehls wurde er am \n\n25. Februar 2004 festgenommen. Durch Beschluß vom 7. April 2004 wurde die \n\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt und die Vollstreckung der Jugendstra-\n\nfe angeordnet. Am gleichen Tag wurde er zur Verbüßung der Restjugendstrafe \n\ndem Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Adelsheim zugeführt. Der \n\nJugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter ordnete mit \n\nBeschluß vom 14. Mai 2004 gemäß § 92 Abs. 2 und Abs. 3 JGG die Ausnahme \n\nvom Jugendstrafvollzug an. Nach Aufnahme des Verurteilten im Erwachsenen-\n\nvollzug in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg gab der Jugendrichter bei dem \n\nAmtsgericht Adelsheim die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG an den Ju-\n\ngendrichter des Amtsgerichts Rottenburg ab, der dortige Jugendrichter über-\n\nnahm mit Beschluß vom 9. Juni 2004 die Vollstreckung. Am 12. Oktober 2004 \n\nwurde der Verurteilte, nachdem gemäß § 456 a StPO von weiterer Vollstrek-\n\nkung gegen ihn abgesehen worden war, nach Bosnien-Herzegowina abge-\n\nschoben. Mit Beschluß vom 12. Januar 2005 gab der Jugendrichter des Amts-\n\ngerichts Rottenburg die weitere Vollstreckung an den Jugendrichter bei dem \n\nAmtsgericht Adelsheim zurück. Dieser lehnte die Rücknahme ab. Daraufhin \n\nlegte der Jugendrichter des Amtsgerichts Rottenburg die Sache dem Bundes-\n\ngerichtshof zur Entscheidung vor. \n\n2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 \n\nStPO, § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die \n\nAmtsgerichte Rottenburg und Adelsheim im Zuständigkeitsbereich unterschied-\n\nlicher Oberlandesgerichte liegen (OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe). \n\n3. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungslei-\n\nter nach § 85 Abs. 2 JGG ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzu-\n\nnehmen. \n\na) Wie der Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Ent-\n\nscheidung vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05 - ausgeführt hat, bleibt der Voll-\n\nstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG trotz einer Übertragung der Vollstrek-\n\nkung gemäß § 85 Abs. 5 JGG \"Herr des Verfahrens\", denn die Abgabe nach \n\n§ 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets wi-\n\nderruflich. Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG \n\ndas Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine \n\nEntscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgän-\n\ngig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen \n\n(vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, \n\n275; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11). Die Ver-\n\npflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung \n\nder Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß \n\n§ 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die \n\nSache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH \n\nNStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 85 \n\nRdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg, JGG \n\n10. Aufl. § 85 Rdn.13; Ostendorf, JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13). \n\nb) Für eine Verpflichtung des Jugendrichters beim Amtsgericht Adels-\n\nheim, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen, sprechen hier zudem prakti-\n\nsche Gesichtspunkte. Der Grund für die Übertragung der Vollstreckungsleitung \n\nan das Amtsgericht Rottenburg ist mit der Abschiebung des Verurteilten nach \n\nBosnien-Herzegowina entfallen. Während seiner Abwesenheit besteht kein \n\nGrund für eine Abgabe der Vollstreckung durch den nach § 85 Abs. 2 JGG zu-\n\nständigen Vollstreckungsleiter (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 602). Entschei-\n\ndungen des Vollstreckungsleiters werden erst dann wieder notwendig, wenn \n\nder Verurteilte erneut in der Bundesrepublik Deutschland verhaftet werden \n\nsollte. Derzeit ist nicht abzusehen, in welcher Justizvollzugsanstalt die \n\nRestjugendstrafe in diesem Fall verbüßt werden würde. Bei einer Aufnahme \n\ndes Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt könnte der Jugendrichter \n\nbeim Amtsgericht Rottenburg die Vollstreckungsleitung nicht an den dann \n\nörtlich zuständigen Jugendrichter übertragen. Auch zu einer Übertragung der \n\nVollstreckung auf die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 JGG ist er nicht \n\nbefugt, sondern nur der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als \n\nVollstreckungsleiter nach § 85 \n\nAbs. 2 JGG. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, daß der Jugendrich-\n\nter beim Amtsgericht Adelsheim schon jetzt die Vollstreckungsleitung wieder \n\nübernimmt. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/2-ars-84-05","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/2-ars-84-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:21.437508+00:00"}}