{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__15-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-02-02","aktenzeichen":"2 ARs 15/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 15/05 \n2 AR 20/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Februar 2005 \n\nin der Strafvollstreckungssache \n\ngegen \n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls u.a. \n\nAz.: 259 Js 3628/02 VRs Staatsanwaltschaft Magdeburg \nAz.: 50 BRs 397/02 Landgericht Braunschweig \nAz.: 15 StVK 830/04 Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück \n\n beim Amtsgericht Lingen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 2. Februar 2005 beschlossen: \n\nDie Vollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig ist für \n\ndie Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Voll-\n\nstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluß \n\ndes Amtsgerichts Oschersleben vom 24. Februar 2003 zuständig. \n\nGründe: \n\nDer Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts \n\nan, der zutreffend ausgeführt hat: \n\n\"Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungs-\n\nkammer des Landgerichts Braunschweig, da sie nach wie vor mit dieser Frage \n\nbefasst ist. Mit einem Bewährungswiderruf befasst ist ein Gericht im Sinne des \n\n§ 462 a Abs. 1 StPO, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf \n\nder Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Se-\n\nnats; vgl. u.a. NStZ 2000, 391). Nicht zuletzt das Bekanntwerden von Strafta-\n\nten, die der Verurteilte während der Bewährungszeit begangen hat, zwingen \n\ndas Gericht dazu, die Bewährungsentscheidung von Amts wegen zu überprü-\n\nfen. Befasst mit der Widerrufsfrage wurde das Landgericht Braunschweig da-\n\nher spätestens, als bei ihm am 23.03. (Bl. 24 BewH) bzw. 25.08.2004 (Bl. 36 R \n\nBewH) die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 12.03. \n\n(Bl. 25 f. BewH) und 08.07.2004 (Bl. 35 f. BewH) eingingen. Ihre dadurch be-\n\ngründete sachliche Zuständigkeit hat die Strafvollstreckungskammer in Braun-\n\nschweig nicht dadurch verloren, dass der Verurteilte am 16.09.2004 in die JVA \n\nLingen-Damaschke und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Land-\n\ngerichts Osnabrück verlegt wurde (Bl. 40 BewH). Denn bis zu diesem Zeitpunkt \n\nhatte das Landgericht noch keine abschließende Entscheidung über den Be-\n\nwährungswiderruf getroffen. Das Befasstsein mit einer Sache im Sinne des \n\n§ 462 a Abs. 1 StPO endet erst mit einer abschließenden Sachentscheidung \n\n(BGHSt 26, 165, 166). Eine ausdrückliche Entscheidung über die Widerrufsfra-\n\nge wurde - wie den Akten zu entnehmen ist - nicht getroffen. Es fehlt aber auch \n\nan einer stillschweigenden Entscheidung. Das Untätigbleiben der Kammer \n\nkann nicht als konkludentes Absehen von einem Widerruf angesehen werden \n\n(vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 12.12.2001 - 2 ARs 350/01). \n\nDies folgt aus dem Umstand, dass das Landgericht Braunschweig noch mit \n\nVerfügung vom 07.12.2004 (Bl. 41 R BewH) die Staatsanwaltschaft Magdeburg \n\naufgefordert hat, einen Antrag auf Widerruf der Bewährung aus dem Gesamt-\n\nstrafenbeschluss des Amtsgerichts Oschersleben zu stellen.\" \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-02/2-ars-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-02/2-ars-15-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:32.591668+00:00"}}