{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_396-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-10-14","aktenzeichen":"2 ARs 396/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 396/05 \n2 AR 195/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nAz.: 431 Js 233/02 Staatsanwaltschaft Wuppertal \nAz.: StVK 884/04 Landgericht Köln \nAz.: 2 StVK 416/05 Landgericht Siegen \nAz.: 2 AR 174/05 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 14. Oktober 2005 beschlossen: \n\nFür die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung der durch Urteil des Amtsgerichts Solin-\n\ngen vom 2. Mai 2002 - 20 Ds 87/02 - verhängten Strafe ist die \n\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen zuständig. \n\nGründe: \n\nI. \n\nGegen den Verurteilten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Solingen \n\nvom 2. Mai 2002 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun \n\nMonaten verhängt. Nachdem er durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom \n\n24. Juli 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, \n\nhatte zunächst das Amtsgericht Solingen die Strafaussetzung durch Beschluss \n\nvom 5. Mai 2004 widerrufen. Dieser Beschluss wurde wegen Unzuständigkeit \n\ndes Amtsgerichts aufgehoben, weil der Verurteilte sich zu diesem Zeitpunkt \n\nbereits in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Köln befand. Der Verurteilte, der \n\nzum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Attendorn geladen worden war, war \n\nam 9. März 2005 zunächst in diese Justizvollzugsanstalt aufgenommen wor-\n\nden. Nach zwei Tagen wurde er wegen seiner Drogenproblematik in die Justiz-\n\nvollzugsanstalt Köln verlegt. Den an die Strafvollstreckungskammer des Land-\n\ngerichts Köln gerichteten Widerrufsantrag hat die Strafvollstreckungskammer \n\nmit Beschlüssen vom 21. April 2005 und 8. August 2005 abgelehnt, weil die \n\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen für die Entscheidung zu-\n\nständig sei. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen hält sich \n\nnicht für zuständig, weil der Verurteilte nur vorübergehend in die Justizvoll-\n\nzugsanstalt Attendorn aufgenommen worden war. \n\nII. \n\nZuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag ist die Straf-\n\nvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Septem-\n\nber 2005 insoweit Folgendes ausgeführt: \n\n\"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Attendorn \n\nam 9. März 2004 wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Sie-\n\ngen für diese Entscheidung zuständig. Die Zuständigkeit wurde schon mit der \n\nAufnahme des Verurteilten in einer Anstalt seines Bezirks für die nachfolgen-\n\nden Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224). \n\nDie Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen war auch mit \n\nder Frage des Widerrufs 'befasst' im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. \n\n'Befasst' mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, \n\nwenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung \n\nrechtfertigen können (ständige Senatsrechtsprechung - BGHSt 26, 187, 188; \n\n30, 189, 191; Beschlüsse vom 11.08.1999 - 2 ARs 161/99 und vom 26.11.2003 \n\n- 2 ARs 382/03). Dies war hier der Fall, nachdem am 18. Dezember 2003 bei \n\ndem die Bewährung überwachenden Amtsgericht eine Ausfertigung des Urteils \n\ndes Amtsgerichts Leverkusen vom 24. Juli 2003 einging. Das Amtsgericht Le-\n\nverkusen hatte den Verurteilten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von \n\n6 Monaten … verurteilt. Dieses Urteil gab Anlass, die Frage des Bewährungs-\n\nwiderrufs zu prüfen. Ob die Akten sich zu diesem Zeitpunkt bei der Strafvoll-\n\nstreckungskammer befinden, ist dagegen unerheblich (BGHSt 26, 214, 216; \n\nKK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rn. 18 mwN). \n\nDie zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Köln been-\n\ndete diese Zuständigkeit nicht, weil in der Sache noch nicht abschließend ent-\n\nschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191). Dass die spätere Überstel-\n\nlung des Verurteilten in die JVA Köln zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die \n\nJVA Attendorn absehbar war, ändert an der örtlichen Zuständigkeit der Straf-\n\nvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen nichts (vgl. Senat, Beschluss \n\nvom 18.06.1980 - 2 ARs 156/80; KK-Fischer aaO Rn. 14). Die Aufnahme in die \n\nJVA Attendorn erfolgte nicht nur 'vorübergehend' in der Art eines Zwischenauf-\n\nenthalts oder anlässlich einer Verschubung, sondern zum Zwecke der Straf-\n\nverbüßung.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_396-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-14/2-ars-396-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_396-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_396-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-14/2-ars-396-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_396-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:49.682147+00:00"}}