{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_184-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"2 ARs 184/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 184/05 \n2 AR 106/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Unterhaltspflichtverletzung \n\nAz.: 21 Js 683/03 Staatsanwaltschaft Essen \nAz.: 44 Gs 2693/05 Amtsgericht Essen \nAz.: 4 Gs 102/05 Amtsgericht Waldbröl \nAz.: 2 Gs 62/05 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 13. Juli 2005 beschlossen: \n\nZuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-\n\nwaltschaft Essen ist das Amtsgericht Essen. \n\nGründe: \n\nDie Staatsanwaltschaft Essen beantragte mit Verfügung vom 31. Januar \n\n2005, beim Amtsgericht eingegangen am 9. Februar 2005, die Durchsuchung \n\neiner Wohnung des Beschuldigten in D. , K. -Straße . Der Er-\n\nmittlungsrichter erließ den beantragten Beschluß am 12. Februar 2005. Die \n\nDurchsuchung konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Beschuldigte \n\nbereits unter dem 9. Februar 2005 nach R. umgemeldet hatte. Das für \n\nR. zuständige Amtsgericht Waldbröl lehnte den Erlaß eines Durchsu-\n\nchungsbeschlusses für die neue Wohnung des Beschuldigten mit Beschluß \n\nvom 18. März 2005 ab, weil bereits der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts \n\nDuisburg-Ruhrort tätig geworden sei und mit dem neuen Antrag der Staatsan-\n\nwaltschaft gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Zuständigkeitskonzentration \n\nbei dem Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft eintrete. Das Amtsgericht \n\nEssen erklärte sich durch Beschluß vom 25. April 2005 ebenfalls für unzustän-\n\ndig. Es hält das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort für zuständig, weil nach § 162 \n\nAbs. 2 StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht durch eine nach der An-\n\ntragstellung eintretende Veränderung der die gerichtliche Zuständigkeit be-\n\ngründenden Umstände berührt werde. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hat \n\nden Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses ebenfalls wegen örtlicher Unzu-\n\nständigkeit abgelehnt und die Sache durch Beschluß vom 9. Mai 2005 dem \n\nBundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. \n\n1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den \n\nBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben. Der Bundesgerichtshof ist \n\nals gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits \n\nberufen, weil die streitbefangenen Amtsgerichte Duisburg-Ruhrort, Waldbröl \n\nund Essen im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen \n\n(Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm). \n\n2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \n\n\"Das Amtsgericht Essen ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO für den Er-\n\nlass des beantragten Durchsuchungsbeschlusses örtlich zuständig. Spätestens \n\nmit dem zweiten Antrag auf Anordnung einer richterlichen Untersuchungshand-\n\nlung in demselben Ermittlungsverfahren tritt die vom Gesetzgeber gewollte Zu-\n\nständigkeitskonzentration im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO bei dem \n\nAmtsgericht ein, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die \n\nAusdehnung des Anwendungsbereichs von § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Fäl-\n\nle, in denen sich nach einer Entscheidung eines Amtsgerichts gemäß § 162 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO die Notwendigkeit eines weiteren Antrags auf Anordnung \n\nrichterlicher Untersuchungshandlungen ergibt, führt zur Vermeidung verfah-\n\nrensverzögernder Zuständigkeitsstreitigkeiten. Das Gericht am Sitz der Staats-\n\nanwaltschaft ist dann ausschließlich für die Anordnung von Untersuchungs-\n\nhandlungen örtlich zuständig (Senat, BGHSt 48, 23). Die beantragte richterli-\n\nche Anordnung auf Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten im Bezirk \n\ndes Amtsgerichts Waldbröl betrifft somit eine Untersuchungshandlung 'in mehr \n\nals einem Bezirk', nachdem der Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses für \n\neine Wohnung des Beschuldigten \n\nim Bereich des Amtsgerichts Duis-\n\nburg/Ruhrort ins Leere gegangen war. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO ist \n\ndeshalb das Amtsgericht Essen als Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die \n\nantragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. Ein Fall des § 162 Abs. 2 StPO liegt \n\nnicht vor. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hatte den Durchsuchungs-\n\nbeschluß wie beantragt erlassen, damit war seine Zuständigkeit beendet. Es \n\nhätte die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in R. anord-\n\nnen können, wenn der Umzug des Beschuldigten nach Antragstellung, aber vor \n\nErlaß des Beschlusses bekannt geworden wäre. Für die erst nach Erlaß des \n\nBeschlusses ermittelte neue Wohnanschrift des Beschuldigten ist hingegen \n\neine erneute Antragstellung der Staatsanwaltschaft erforderlich, die, weil die \n\nneue Wohnanschrift in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, den Eintritt der \n\nZuständigkeitskonzentration gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 zur Folge hat. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/2-ars-184-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/2-ars-184-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:44.340975+00:00"}}