{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_121-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"2 ARs 121/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 121/05 \n2 AR 76/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2005 \n\nin der Strafvollstreckungssache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den \n Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO \n\nAz.: 252 Js 686/04 jug. - Staatsanwaltschaft Bayreuth \nAz.: VRJs II 220/04 der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt \n Neuburg-Herrenwörth beim Amtsgericht Neuburg an der Donau \nAz.: 1 AR 5/05 Amtsgericht Bad Dürkheim \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 25. Mai 2005 beschlossen: \n\nZuständig für die weitere Bewährungsüberwachung und die Voll-\n\nstreckung ist \n\nder Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Neuburg-\n\nHerrenwörth beim Amtsgericht Neuburg an der Donau. \n\nGründe: \n\n1. Der Verurteilte verbüßte eine zweijährige Jugendstrafe in der Justiz-\n\nvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth. Mit Beschluß vom 12. Januar 2005 setz-\n\nte der Vollstreckungsleiter, der Richter beim Amtsgericht Neuburg an der Do-\n\nnau, den Vollzug eines Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aus, weil der \n\nVerurteilte sich für die Dauer von acht Wochen einer stationären Suchttherapie \n\nin einer Klinik in Bad Dürkheim unterziehen wollte. Die infolge der Aussetzung \n\ndes Strafrestes zur Bewährung erforderlich werdenden Entscheidungen über-\n\ntrug der Vollstreckungsleiter dem Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Dürk-\n\nheim und gab auch die Vollstreckung an diesen ab. Das Amtsgericht Bad Dürk-\n\nheim lehnte die Übernahme im Hinblick auf den nur vorübergehenden Aufent-\n\nhalt des Verurteilten in seinem Zuständigkeitsbereich ab. Zwischenzeitlich ist \n\nder Verurteilte am 10. März 2005 vorzeitig aus der Klinik in Bad Dürkheim ent-\n\nlassen worden und hält sich seitdem wieder bei seinen Eltern in Bayreuth auf. \n\nGleichwohl weigert sich der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt \n\nNeuburg-Herrenwörth die Bewährungsaufsicht wieder zu übernehmen. Das \n\nAmtsgericht Bad Dürkheim hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung des Zuständigkeitsstreites vorgelegt. \n\n2. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: \n\na) \"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach \n\n§ 14 StPO i.V.m. § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, \n\nweil die streitbefangenen Amtsgerichte Neuburg an der Donau und Bad Dürk-\n\nheim im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG \n\nMünchen und OLG Zweibrücken). \n\nb) Der Vollstreckungsleiter \n\nfür die Justizvollzugsanstalt Neuburg-\n\nHerrenwörth ist gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 3, 58 Abs. 3 JGG für die weitere Be-\n\nwährungsüberwachung und die Vollstreckung der Jugendstrafe zuständig. Als \n\nfür die Bewährungsüberwachung gemäß § 88 Abs. 6 Satz 2 StPO originär zu-\n\nständiger Richter obliegt es ihm, die Bewährungsaufsicht so zweckmäßig und \n\nwirkungsvoll wie möglich zu gestalten (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.1975 - 2 \n\nARs 289/75, NJW 1976, 154). Zur wirkungsvollen Ausübung der Bewährungs-\n\naufsicht kann der Vollstreckungsleiter gemäß § 58 Abs. 3 JGG die nach § 58 \n\nAbs. 1 Satz 1 JGG zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht des Auf-\n\nenthaltsorts des Verurteilten abgeben. Unzweckmäßig ist jedoch die Übertra-\n\ngung der nachträglichen Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 \n\nJGG, wenn bereits zum Zeitpunkt der Übertragung absehbar ist, dass der Auf-\n\nenthalt des Verurteilten im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts, an das die \n\nBewährungsüberwachung übertragen werden soll, nur vorübergehend und von \n\nkurzer Dauer sein wird. In diesem Fall ist es untunlich, dass sich der Jugend-\n\nrichter des Amtsgerichts, in dessen Bereich sich der Verurteilte kurzzeitig auf-\n\nhält, in den Vorgang einarbeitet, obwohl eine baldige Übertragung der Bewäh-\n\nrungsüberwachung an ein anderes Gericht zu erwarten ist (vgl. Senat, Be-\n\nschluss vom 05.05.1993 - 2 ARs 131/93, NStZ 1994, 27 Nr. 33). An diesem \n\nMaßstab gemessen war die Abgabe der Bewährungsüberwachung und der \n\nweiteren Vollstreckung durch den Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsan-\n\nstalt Neuburg-Herrenwörth an den Jugendrichter am Amtsgericht Bad Dürkheim \n\nnicht sachgerecht. Der Aufenthalt des Verurteilten in der dortigen Therapieein-\n\nrichtung war von Anfang an nicht dauerhaft, sondern nur für zunächst acht Wo-\n\nchen geplant. Nach der vorzeitigen Entlassung des Verurteilten aus der Klinik \n\nist nunmehr auch jeglicher Grund für eine Übernahme der Bewährungsüberwa-\n\nchung und der weiteren Vollstreckung durch das Amtsgericht Bad Dürkheim \n\nentfallen.\" \n\n3. Dem schließt sich der Senat an. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/2-ars-121-05","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/2-ars-121-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_ARs_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:33.196527+00:00"}}