{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___5-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-21","aktenzeichen":"2 StR 5/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 5/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg (Lahn) vom 17. Juni 2003, soweit es ihn betrifft, \n\nim Maßregelausspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein \n\neingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jah-\n\nren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. \n\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßre-\n\ngelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nDie Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinen \n\nBestand haben. \n\nNach den Feststellungen hat das Landgericht die angeordnete Entzie-\n\nhung der Fahrerlaubnis allein darauf gestützt, daß der Angeklagte seine Fä-\n\nhigkeiten als Kraftfahrzeugführer dadurch mißbraucht hat, ein bei den Taten \n\nverwendetes Fahrzeug zu steuern. Diese Begründung ist aber nicht ausrei-\n\nchend, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen. Anders als bei der Begehung \n\neiner der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet \n\nallein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Strafta-\n\nten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Un-\n\nzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangt \n\nauch bisher schon in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der \n\nEntscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung, vor allem unter \n\nBerücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Dieser Anforderung ge-\n\nnügt die pauschale Würdigung, mit der das Landgericht die Annahme der Un-\n\ngeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet hat, nicht, da allein auf \n\ndie verwirklichten Straftaten abgestellt ist. \n\nDa der Senat nicht auszuschließen vermag, daß sich aufgrund der neu-\n\nen Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignet-\n\nheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den \n\nMaßregelausspruch tragen könnten, muß die Sache insoweit neu verhandelt \n\nwerden. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/2-str-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/2-str-5-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:58.304343+00:00"}}