{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___4-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-04-07","aktenzeichen":"2 StR 4/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 4/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 8. September 2003 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3 der Urteils-\n\ngründe die Verurteilung wegen des tateinheitlich begange-\n\nnen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen \n\nentfällt, \n\nb) in der Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe und im Aus-\n\nspruch über die erste unter Einbeziehung der Strafen aus \n\ndem Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Oktober 2001 \n\ngebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei \n\nFällen sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tatein-\n\nheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbe-\n\nziehung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Oktober \n\n2001 verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und \n\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des \n\nAngeklagten mit der Sachrüge. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\nSoweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe auch wegen versuch-\n\nten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, steht \n\nder Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt das Hindernis der Verjährung (§ 78 \n\nStGB) entgegen. Die sexuelle Mißbrauchstat fand 1994 oder 1995 statt. Die \n\nVerjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt ge-\n\nmäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungs-\n\nunterbrechenden Handlungen gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB, dem Er-\n\nlaß eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses und eines Haftbefehls am \n\n24. September 2002, war diese Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht \n\nentgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit \n\nversuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zusammentrifft. Auch bei \n\nTateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Dem-\n\nentsprechend war der Schuldspruch abzuändern. \n\nDie insoweit ausgeworfene Einzelstrafe muß neu bemessen werden. \n\nDas Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des versuchten sexuel-\n\nlen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ausdrücklich strafschärfend gewertet. \n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der betroffenen Gesamt-\n\nstrafe nach sich. \n\nDie Feststellungen zu der von der Aufhebung betroffenen Einzelstrafe \n\nund zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können be-\n\nstehen bleiben. \n\nDer neue Tatrichter wird im übrigen Gelegenheit haben, ausdrücklich \n\nfestzustellen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eschwege \n\nvom 14. September 1993 vollstreckt ist. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-07/2-str-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-07/2-str-4-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:28:26.236745+00:00"}}